Definitionen
Splittersiedlung
§ 35 BauGB · Öffentliches RechtEine Splittersiedlung ist eine Ansammlung baulicher Anlagen im Außenbereich, die zum zumindest gelegentlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Die Ansammlung bildet keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, weil sie nach der Zahl der vorhandenen Bauten kein hinreichendes Gewicht besitzt oder nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist; sie vermittelt daher keine Innenbereichsqualität. Auch eine räumlich zusammenhängende Bebauung kann eine Splittersiedlung sein.
Räumlicher Zusammenhang allein macht eine Gebäudegruppe noch nicht zum Ortsteil.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Zwei Kilometer vom einzigen Dorf der Gemeinde entfernt stehen auf einer Fläche ohne Bebauungsplan vier kleine Häuser dicht nebeneinander. 2Ihre Besitzer übernachten dort regelmäßig am Wochenende. 3Die Gemeinde ist sonst durch das große, geschlossen bebaute Dorf geprägt; um die vier Häuser liegen nur Wiesen und Felder.
Trifft „Splittersiedlung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnsammlung baulicher Anlagen im AußenbereichDie Häuser bilden eine Gebäudegruppe außerhalb des Dorfes und außerhalb eines Bebauungsplangebiets.
- 2erfülltBestimmung zum zumindest gelegentlichen Aufenthalt von MenschenDie Häuser dienen dem wiederkehrenden Aufenthalt ihrer Besitzer.
- 3erfülltKeine OrtsteilqualitätDen lediglich vier kleinen Häusern fehlt angesichts dieser örtlichen Siedlungsstruktur das für einen eigenen Ortsteil erforderliche Gewicht.
1Zwei Kilometer vom einzigen Dorf der Gemeinde entfernt stehen auf einer Fläche ohne Bebauungsplan vier kleine, fest verankerte Stahlsilos dicht nebeneinander. Sie lagern ausschließlich Kunststoffgranulat und werden vollständig von außen befüllt und geleert. Menschen können ihre Innenräume nicht betreten. 3Die Gemeinde ist sonst durch das große, geschlossen bebaute Dorf geprägt; um die vier Silos liegen nur Wiesen und Felder.
Trifft „Splittersiedlung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnsammlung baulicher Anlagen im AußenbereichDie fest verankerten Silos bilden eine Gruppe baulicher Anlagen außerhalb des Dorfes und außerhalb eines Bebauungsplangebiets.
- 2fehltBestimmung zum zumindest gelegentlichen Aufenthalt von MenschenDie nicht betretbaren Silos dienen ausschließlich der Lagerung und sind nicht für menschlichen Aufenthalt bestimmt.
- 3erfülltKeine OrtsteilqualitätDie vier kleinen Silos erreichen angesichts der örtlichen Siedlungsstruktur nicht das für einen eigenen Ortsteil erforderliche Gewicht.
Typische Fehler
FehlerDie Gefahr einer Splittersiedlung wird jedem Außenbereichsvorhaben ohne Ausnahme entgegengehalten.
RichtigBei den nach § 35 Abs. 4 BauGB begünstigten Vorhaben ist dieser Einwand unter den dort genannten Voraussetzungen ausgeschlossen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema