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Splittersiedlung

§ 35 BauGB · Öffentliches Recht

Eine Splittersiedlung ist eine Ansammlung baulicher Anlagen im Außenbereich, die zum zumindest gelegentlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Die Ansammlung bildet keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, weil sie nach der Zahl der vorhandenen Bauten kein hinreichendes Gewicht besitzt oder nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist; sie vermittelt daher keine Innenbereichsqualität. Auch eine räumlich zusammenhängende Bebauung kann eine Splittersiedlung sein.

Merksatz

Räumlicher Zusammenhang allein macht eine Gebäudegruppe noch nicht zum Ortsteil.

Splittersiedlung oder Ortsteil?Ein räumlicher Zusammenhang kann auf beiden Seiten bestehen. Entscheidend ist zusätzlich, ob die Bebauung das nötige Gewicht und eine organische Siedlungsstruktur aufweist.
Splittersiedlung
Im Zusammenhang bebauter Ortsteil
Räumlicher Zusammenhang
Kann vorhanden sein.
Muss vorhanden sein.
Ortsteilqualität
Das nötige Gewicht oder die organische Siedlungsstruktur fehlt.
Das nötige Gewicht und eine organische Siedlungsstruktur liegen vor.
Gebietseinordnung
Außenbereich ohne Innenbereichsqualität.
Innenbereich nach § 34 BauGB.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Zwei Kilometer vom einzigen Dorf der Gemeinde entfernt stehen auf einer Fläche ohne Bebauungsplan vier kleine Häuser dicht nebeneinander. 2Ihre Besitzer übernachten dort regelmäßig am Wochenende. 3Die Gemeinde ist sonst durch das große, geschlossen bebaute Dorf geprägt; um die vier Häuser liegen nur Wiesen und Felder.

Trifft „Splittersiedlung“ hier zu?

„Splittersiedlung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ansammlung baulicher Anlagen im Außenbereich
    Die Häuser bilden eine Gebäudegruppe außerhalb des Dorfes und außerhalb eines Bebauungsplangebiets.
    erfüllt
  2. 2
    Bestimmung zum zumindest gelegentlichen Aufenthalt von Menschen
    Die Häuser dienen dem wiederkehrenden Aufenthalt ihrer Besitzer.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Ortsteilqualität
    Den lediglich vier kleinen Häusern fehlt angesichts dieser örtlichen Siedlungsstruktur das für einen eigenen Ortsteil erforderliche Gewicht.
    erfüllt
BFall B

1Zwei Kilometer vom einzigen Dorf der Gemeinde entfernt stehen auf einer Fläche ohne Bebauungsplan vier kleine, fest verankerte Stahlsilos dicht nebeneinander. Sie lagern ausschließlich Kunststoffgranulat und werden vollständig von außen befüllt und geleert. Menschen können ihre Innenräume nicht betreten. 3Die Gemeinde ist sonst durch das große, geschlossen bebaute Dorf geprägt; um die vier Silos liegen nur Wiesen und Felder.

Trifft „Splittersiedlung“ hier zu?

„Splittersiedlung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bestimmung zum zumindest gelegentlichen Aufenthalt von Menschen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ansammlung baulicher Anlagen im Außenbereich
    Die fest verankerten Silos bilden eine Gruppe baulicher Anlagen außerhalb des Dorfes und außerhalb eines Bebauungsplangebiets.
    erfüllt
  2. 2
    Bestimmung zum zumindest gelegentlichen Aufenthalt von Menschen
    Die nicht betretbaren Silos dienen ausschließlich der Lagerung und sind nicht für menschlichen Aufenthalt bestimmt.
    fehlt
  3. 3
    Keine Ortsteilqualität
    Die vier kleinen Silos erreichen angesichts der örtlichen Siedlungsstruktur nicht das für einen eigenen Ortsteil erforderliche Gewicht.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Gefahr einer Splittersiedlung wird jedem Außenbereichsvorhaben ohne Ausnahme entgegengehalten.

RichtigBei den nach § 35 Abs. 4 BauGB begünstigten Vorhaben ist dieser Einwand unter den dort genannten Voraussetzungen ausgeschlossen.

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