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Privilegiertes Vorhaben

§ 35 Abs. 1 BauGB · Öffentliches Recht

Ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich ist ein Vorhaben, das einem der in § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 BauGB abschließend aufgezählten Tatbestände unterfällt (z. B. land- oder forstwirtschaftliche Vorhaben oder bestimmte Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien). Ein Anspruch auf Zulassung besteht, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und die sonstigen Zulässigkeitsanforderungen erfüllt sind.

Merksatz

Die gesetzliche Privilegierung ist noch keine abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit.

Privilegiert oder sonstig?Die Gegenüberstellung zeigt die Grundregeln. Für begünstigte sonstige Vorhaben enthält § 35 Abs. 4 BauGB Ausnahmen.
Privilegiertes Vorhaben
Sonstiges Vorhaben
Gesetzliche Einordnung
Erfüllt einen Katalogtatbestand des § 35 Abs. 1 BauGB.
Erfüllt keinen Katalogtatbestand des § 35 Abs. 1 BauGB.
Öffentliche Belange
Eine bloße Beeinträchtigung genügt nicht stets als Zulassungshindernis.
Eine Beeinträchtigung schließt die Zulassung grundsätzlich aus.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lea plant auf einer von unbebauten Feldern umgebenen Wiese zwei Kilometer vom nächsten Dorf entfernt eine 120 Quadratmeter große Halle. Für das Grundstück gibt es keinen Bebauungsplan. 2Lea bewirtschaftet seit Jahren als Haupterwerb einen Ackerbaubetrieb mit 60 Hektar eigener Fläche. In der auf ihren Maschinenbestand zugeschnittenen Halle will sie ausschließlich die Traktoren und Geräte dieses Betriebs unterstellen.

Trifft „Privilegiertes Vorhaben“ hier zu?

„Privilegiertes Vorhaben“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorhaben im Außenbereich
    Der Hallenneubau liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzlicher Privilegierungstatbestand
    Die Halle dient dem landwirtschaftlichen Betrieb und nimmt gegenüber dessen 60 Hektar Fläche nur einen untergeordneten Teil ein.
    erfüllt
BFall B

1Tom plant auf einer von unbebauten Feldern umgebenen Wiese zwei Kilometer vom nächsten Dorf entfernt eine 120 Quadratmeter große Halle. Für das Grundstück gibt es keinen Bebauungsplan. Er will darin ausschließlich seine privaten Oldtimer als Hobby unterstellen. Tom betreibt weder Landwirtschaft noch ein Gewerbe.

Trifft „Privilegiertes Vorhaben“ hier zu?

„Privilegiertes Vorhaben“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gesetzlicher Privilegierungstatbestand

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorhaben im Außenbereich
    Der Hallenneubau liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzlicher Privilegierungstatbestand
    Eine Halle zur Aufbewahrung privater Oldtimer erfüllt keinen der gesetzlichen Privilegierungstatbestände.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJede Beeinträchtigung öffentlicher Belange wird auch bei privilegierten Vorhaben als zwingender Ablehnungsgrund behandelt.

RichtigBei privilegierten Vorhaben kommt es darauf an, ob öffentliche Belange entgegenstehen; nicht jede Beeinträchtigung reicht dafür aus.

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