Definitionen
Dienlichkeit
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB · Öffentliches RechtEin Vorhaben dient einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn ein vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. Bloße Nützlichkeit für den Betrieb genügt nicht.
Maßgeblich ist, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben so für seinen Betrieb errichten würde.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Landwirt L 1betreibt seit Jahren hauptberuflich einen Hof mit 120 Milchkühen. Er will 3direkt neben seinem Stall ein Futtersilo bauen, 2dessen Größe genau auf den Bedarf seiner Herde zugeschnitten ist. Vergleichbare Höfe haben Silos dieser Art und Größe.
Trifft „Dienlichkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltLand- oder forstwirtschaftlicher BetriebEs besteht ein landwirtschaftlicher Betrieb.
- 2erfülltErrichtung durch einen vernünftigen LandwirtEin vernünftiger Landwirt würde ein solches Silo in dieser Größe errichten.
- 3erfülltÄußerlich erkennbare Zuordnung zum BetriebDas Silo steht bei den Betriebsgebäuden und ist erkennbar Teil des Hofes.
Landwirt L 1betreibt seit Jahren hauptberuflich einen Hof mit 120 Milchkühen. Er will 3direkt neben seinem Stall eine Halle bauen, die dreimal so groß ist, wie er für seine Maschinen braucht. Den übrigen Platz will er als Winterstellplätze für Wohnmobile vermieten.
Trifft „Dienlichkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltLand- oder forstwirtschaftlicher BetriebEs besteht ein landwirtschaftlicher Betrieb.
- 2fehltErrichtung durch einen vernünftigen LandwirtEin vernünftiger Landwirt würde unter Schonung des Außenbereichs keine Halle bauen, die weit über den Bedarf des Betriebs hinausgeht.
- 3erfülltÄußerlich erkennbare Zuordnung zum BetriebDie Halle steht bei den Betriebsgebäuden und ist äußerlich dem Hof zugeordnet.
Typische Fehler
FehlerEs wird für ausreichend gehalten, dass das Vorhaben für den Betrieb nützlich oder förderlich ist.
RichtigBloße Nützlichkeit genügt nicht; maßgeblich ist der Maßstab des vernünftigen Landwirts unter Schonung des Außenbereichs.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema