Definitionen
Zurechnung nach § 278 BGB
§ 278 BGB · ZivilrechtDer Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient (Erfüllungsgehilfen), in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden; anders als bei § 831 BGB kommt es nicht auf ein eigenes Auswahlverschulden des Schuldners an.
Der Schuldner kann sich nicht allein durch sorgfältige Auswahl der Hilfsperson entlasten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna vereinbart mit einem Handwerksbetrieb die Reparatur ihres Waschbeckens. 2Der Betrieb schickt seinen Mitarbeiter Ben für diese Reparatur zu ihr. 3Ben schaut während der Arbeit auf sein privates Handy und lässt deshalb einen schweren Schraubenschlüssel auf eine Bodenfliese fallen, die zerbricht.
Trifft „Zurechnung nach § 278 BGB“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerbindlichkeit des SchuldnersDer Betrieb schuldet Anna die Reparatur und muss dabei ihr Eigentum schützen.
- 2erfülltGesetzlicher Vertreter oder zur Erfüllung eingesetzte PersonDer Betrieb setzt Ben zur Ausführung der geschuldeten Reparatur ein.
- 3erfülltVerschulden der HilfspersonBen verursacht den Schaden durch seine vermeidbare Unaufmerksamkeit fahrlässig.
1Anna vereinbart mit einem Handwerksbetrieb die Reparatur ihres Waschbeckens. 2Der Betrieb schickt seinen Mitarbeiter Ben für diese Reparatur zu ihr. Während der Arbeit verliert Ben erstmals in seinem Leben ohne vorherige Beschwerden oder Warnzeichen das Bewusstsein und lässt dabei einen schweren Schraubenschlüssel auf eine Bodenfliese fallen, die zerbricht.
Trifft „Zurechnung nach § 278 BGB“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerbindlichkeit des SchuldnersDer Betrieb schuldet Anna die Reparatur und muss dabei ihr Eigentum schützen.
- 2erfülltGesetzlicher Vertreter oder zur Erfüllung eingesetzte PersonDer Betrieb setzt Ben zur Ausführung der geschuldeten Reparatur ein.
- 3fehltVerschulden der HilfspersonDer nicht vorhersehbare Bewusstseinsverlust begründet kein Verschulden Bens.
Typische Fehler
Fehler§ 278 BGB wird als selbständige Anspruchsgrundlage geprüft.
Richtig§ 278 BGB ist eine Zurechnungsnorm; der Anspruch benötigt eine andere Anspruchsgrundlage.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema