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Zurückbehaltungsrecht bei Herausgabepflicht

§ 273 Abs. 2 BGB · Zivilrecht

Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat ein Zurückbehaltungsrecht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

Merksatz

Bei diesem Zurückbehaltungsrecht verbindet der Gegenstand die Herausgabepflicht mit der Gegenforderung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

4Klara leiht Ben ihre Gartenpumpe bis Donnerstag um 18 Uhr und übergibt sie ihm für diese Zeit. Als der Filter kaputtgeht, vereinbaren beide, 2dass Klara Ben die Kosten eines neuen Filters am Mittwoch erstattet. 3Ben lässt am Dienstag für 60 Euro einen neuen Filter einsetzen und bezahlt die Rechnung. 1Am Donnerstag um 18 Uhr verlangt Klara die Pumpe zurück, ohne Ben bisher Geld erstattet zu haben.

Trifft „Zurückbehaltungsrecht bei Herausgabepflicht“ hier zu?

„Zurückbehaltungsrecht bei Herausgabepflicht“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Pflicht zur Herausgabe eines Gegenstands
    Mit dem vereinbarten Ende der Leihzeit muss Ben die Pumpe zurückgeben.
    erfüllt
  2. 2
    Fälligkeit der Gegenforderung
    Die vereinbarte Zahlung ist am Donnerstag bereits fällig und noch offen.
    erfüllt
  3. 3
    Gegenforderung wegen Verwendungen oder gegenstandsbedingter Schäden
    Der vereinbarte Erstattungsanspruch betrifft Aufwendungen zur Wiederherstellung der Pumpe.
    erfüllt
  4. 4
    Kein Erwerb durch vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
    Ben hat die Pumpe aufgrund der freiwilligen Überlassung durch Klara erhalten.
    erfüllt
BFall B

4Klara leiht Ben ihre Gartenpumpe bis Donnerstag um 18 Uhr und übergibt sie ihm für diese Zeit. Als der Filter kaputtgeht, vereinbaren beide, dass Klara Ben die Kosten eines neuen Filters am Freitag erstattet. 3Ben lässt am Dienstag für 60 Euro einen neuen Filter einsetzen und bezahlt die Rechnung. 1Am Donnerstag um 18 Uhr verlangt Klara die Pumpe zurück, ohne Ben bisher Geld erstattet zu haben.

Trifft „Zurückbehaltungsrecht bei Herausgabepflicht“ hier zu?

„Zurückbehaltungsrecht bei Herausgabepflicht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Fälligkeit der Gegenforderung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Pflicht zur Herausgabe eines Gegenstands
    Mit dem vereinbarten Ende der Leihzeit muss Ben die Pumpe zurückgeben.
    erfüllt
  2. 2
    Fälligkeit der Gegenforderung
    Klara muss die Kosten erst am Freitag erstatten, sodass der Anspruch am Donnerstag noch nicht fällig ist.
    fehlt
  3. 3
    Gegenforderung wegen Verwendungen oder gegenstandsbedingter Schäden
    Der vereinbarte Erstattungsanspruch betrifft Aufwendungen zur Wiederherstellung der Pumpe.
    erfüllt
  4. 4
    Kein Erwerb durch vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
    Ben hat die Pumpe aufgrund der freiwilligen Überlassung durch Klara erhalten.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine erst später fällige Erstattungsforderung wird bereits als ausreichender Grund für das Zurückbehalten behandelt.

RichtigFür das Recht aus § 273 Abs. 2 BGB muss die Gegenforderung schon fällig sein.

Rechtsfolge falsch

FehlerEs wird angenommen, der Gläubiger könne die Herausgabe nur durch Erfüllung der Gegenforderung erreichen.

RichtigDer Gläubiger kann das Zurückbehalten auch durch eine geeignete Sicherheit verhindern; eine Bürgschaft genügt dafür nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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