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Zuständige Stelle zur Eidesabnahme

§ 154 StGB · Strafrecht

Zuständige Stelle zur Eidesabnahme ist diejenige staatliche Stelle, die nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften allgemein befugt ist, einen Eid der betreffenden Art abzunehmen. Dazu gehören insbesondere die Gerichte, nicht hingegen Staatsanwaltschaften oder Polizeibehörden.

Merksatz

Die staatliche Stellung allein genügt nicht für die Befugnis zur Eidesabnahme.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Vor dem Amtsgericht findet ein Strafprozess wegen eines Diebstahls statt. 2Die Richterin befragt die 30-jährige Lea, die den Diebstahl als unbeteiligte Passantin beobachtet hat, als Zeugin. Weil die Entscheidung maßgeblich von ihrer Aussage abhängt, will die Richterin Lea anschließend schwören lassen, dass ihre Aussage wahr ist.

Trifft „Zuständige Stelle zur Eidesabnahme“ hier zu?

„Zuständige Stelle zur Eidesabnahme“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliche Stelle
    Das Amtsgericht ist eine staatliche Stelle.
    erfüllt
  2. 2
    Verfahrensrechtliche Befugnis zur Abnahme dieser Eidesart
    Das Strafgericht ist gesetzlich befugt, Zeugen zur Bekräftigung ihrer Aussage zu vereidigen.
    erfüllt
BFall B

1Bei der Staatsanwaltschaft wird wegen eines Diebstahls ermittelt. Ein Staatsanwalt befragt die 30-jährige Lea, die den Diebstahl als unbeteiligte Passantin beobachtet hat, als Zeugin. Weil er ihre Angaben für besonders wichtig hält, will er Lea anschließend schwören lassen, dass ihre Aussage wahr ist.

Trifft „Zuständige Stelle zur Eidesabnahme“ hier zu?

„Zuständige Stelle zur Eidesabnahme“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verfahrensrechtliche Befugnis zur Abnahme dieser Eidesart

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliche Stelle
    Die Staatsanwaltschaft ist eine staatliche Strafverfolgungsbehörde.
    erfüllt
  2. 2
    Verfahrensrechtliche Befugnis zur Abnahme dieser Eidesart
    Die Staatsanwaltschaft darf Zeugen vernehmen, ist aber nicht zu deren Vereidigung befugt.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAus der Befugnis zur Zeugenvernehmung wird auf eine Befugnis zur Eidesabnahme geschlossen.

RichtigBeide Befugnisse sind getrennt zu prüfen; insbesondere dürfen Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden keine Eide abnehmen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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