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Zuständige Stelle (Strafrecht)

§§ 145d Abs. 1, 153 StGB · Strafrecht

Zuständige Stelle im Sinne des § 145d Abs. 1 StGB ist neben den Behörden jede Stelle, die kraft Rechtsnorm zur Entgegennahme von Strafanzeigen befugt ist. Im Sinne des § 153 StGB ist es neben den Gerichten jede andere Stelle, die kraft Rechtsnorm zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen befugt ist; ob dort im Einzelfall tatsächlich vereidigt wird, ist unerheblich. Maßgeblich ist jeweils die allgemeine Zuständigkeit für Verfahren der betreffenden Art, nicht die Zuständigkeit im konkreten Einzelfall.

Merksatz

Entscheidend ist, was die Stelle rechtlich darf, nicht ob sie tatsächlich einen Eid abnimmt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Das Amtsgericht verhandelt über einen Diebstahl und hört Nora als Zeugin an. Nora behauptet bewusst wahrheitswidrig, der Angeklagte sei zur Tatzeit bei ihr gewesen. Sie wird nicht vereidigt.

Trifft „Zuständige Stelle (Strafrecht)“ hier zu?

„Zuständige Stelle (Strafrecht)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Behörde (§ 145d) bzw. Gericht (§ 153) oder entsprechend rechtlich befugte Stelle
    Das Amtsgericht ist ein Gericht im Sinne des § 153 StGB und darf Zeugen unter Eid vernehmen.
    erfüllt
  2. 2
    Allgemeine Zuständigkeit für die betreffende Verfahrensart
    Strafprozesse und die dazugehörigen Zeugenbefragungen gehören allgemein zu den Aufgaben des Amtsgerichts.
    erfüllt
BFall B

2Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen eines Diebstahls. Eine Staatsanwältin hört Nora dazu als Zeugin an. Nora behauptet bewusst wahrheitswidrig, der Beschuldigte sei zur Tatzeit bei ihr gewesen.

Trifft „Zuständige Stelle (Strafrecht)“ hier zu?

„Zuständige Stelle (Strafrecht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Behörde (§ 145d) bzw. Gericht (§ 153) oder entsprechend rechtlich befugte Stelle

An der Definition geprüft

  1. 1
    Behörde (§ 145d) bzw. Gericht (§ 153) oder entsprechend rechtlich befugte Stelle
    Für die hier zu prüfende Aussage nach § 153 StGB fehlt der Staatsanwaltschaft die Befugnis, Zeugen unter Eid zu vernehmen.
    fehlt
  2. 2
    Allgemeine Zuständigkeit für die betreffende Verfahrensart
    Die Staatsanwaltschaft ist allgemein für strafrechtliche Ermittlungen und die dabei erforderlichen Zeugenbefragungen zuständig.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine Polizeidienststelle wird wegen ihrer Befugnis zur Anzeigenannahme auch als geeignete Aussageempfängerin für § 153 StGB angesehen.

RichtigDie Befugnis zur Anzeigenannahme reicht für § 153 StGB nicht aus; die Stelle muss Zeugen oder Sachverständige unter Eid vernehmen dürfen.

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