Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen

Zurechnung staatlicher Handlungen

Art. 34 GG, Art. 1 Abs. 3 GG · Öffentliches Recht

Die Zurechnung staatlicher Handlungen bezeichnet die rechtliche Zuordnung eines Verhaltens einer natürlichen Person (etwa Amtsträger, Beliehener oder Verwaltungshelfer) zum Staat oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, sodass diese als Handelnde gilt und für die Rechtsfolgen, insbesondere die Grundrechtsbindung nach Art. 1 Abs. 3 GG und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Haftung nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB, einzustehen hat. Voraussetzung ist, dass das Handeln dem Staat funktional und organisatorisch zuzuordnen ist; eine privatrechtliche Handlungsform schließt dies nicht aus. Die Tätigkeit in Ausübung eines anvertrauten öffentlichen Amtes ist Voraussetzung der Amtshaftung, nicht der Zurechnung staatlichen Handelns schlechthin.

Merksatz

Auch privatrechtliches Handeln kann dem Staat zugerechnet werden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Die Stadt beauftragt ihre Mitarbeiterin Paula, neue Schreibtischstühle für das Rathaus zu kaufen. 1Paula bestellt die Stühle im Namen der Stadt bei einem Möbelhaus.

Trifft „Zurechnung staatlicher Handlungen“ hier zu?

„Zurechnung staatlicher Handlungen“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verhalten einer natürlichen Person
    Mit der Bestellung handelt Paula als natürliche Person.
    erfüllt
  2. 2
    Funktionaler und organisatorischer Bezug zum Staat
    Paula handelt als beauftragte Mitarbeiterin für den Bedarf der Stadt.
    erfüllt
BFall B

Paula arbeitet als Mitarbeiterin der Stadt im Einkauf. 1Nach Feierabend bestellt sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen Schreibtischstuhl für ihre Wohnung.

Trifft „Zurechnung staatlicher Handlungen“ hier zu?

„Zurechnung staatlicher Handlungen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Funktionaler und organisatorischer Bezug zum Staat

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verhalten einer natürlichen Person
    Paula handelt bei der Bestellung als natürliche Person.
    erfüllt
  2. 2
    Funktionaler und organisatorischer Bezug zum Staat
    Die persönliche Bestellung gehört nicht zu Paulas Tätigkeit für die Stadt.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Zurechnung des Verhaltens wird unmittelbar auf einen Amtshaftungsanspruch geschlossen.

RichtigDie Zurechnung allein begründet keinen Amtshaftungsanspruch; dessen weitere Voraussetzungen müssen gesondert geprüft werden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.