Definitionen
Die Zurechnung staatlicher Handlungen bezeichnet die rechtliche Zuordnung eines Verhaltens einer natürlichen Person (etwa Amtsträger, Beliehener oder Verwaltungshelfer) zum Staat oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, sodass diese als Handelnde gilt und für die Rechtsfolgen, insbesondere die Grundrechtsbindung nach Art. 1 Abs. 3 GG und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Haftung nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB, einzustehen hat. Voraussetzung ist, dass das Handeln dem Staat funktional und organisatorisch zuzuordnen ist; eine privatrechtliche Handlungsform schließt dies nicht aus. Die Tätigkeit in Ausübung eines anvertrauten öffentlichen Amtes ist Voraussetzung der Amtshaftung, nicht der Zurechnung staatlichen Handelns schlechthin.
Auch privatrechtliches Handeln kann dem Staat zugerechnet werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Die Stadt beauftragt ihre Mitarbeiterin Paula, neue Schreibtischstühle für das Rathaus zu kaufen. 1Paula bestellt die Stühle im Namen der Stadt bei einem Möbelhaus.
Trifft „Zurechnung staatlicher Handlungen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerhalten einer natürlichen PersonMit der Bestellung handelt Paula als natürliche Person.
- 2erfülltFunktionaler und organisatorischer Bezug zum StaatPaula handelt als beauftragte Mitarbeiterin für den Bedarf der Stadt.
Paula arbeitet als Mitarbeiterin der Stadt im Einkauf. 1Nach Feierabend bestellt sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen Schreibtischstuhl für ihre Wohnung.
Trifft „Zurechnung staatlicher Handlungen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerhalten einer natürlichen PersonPaula handelt bei der Bestellung als natürliche Person.
- 2fehltFunktionaler und organisatorischer Bezug zum StaatDie persönliche Bestellung gehört nicht zu Paulas Tätigkeit für die Stadt.
Typische Fehler
FehlerAus der Zurechnung des Verhaltens wird unmittelbar auf einen Amtshaftungsanspruch geschlossen.
RichtigDie Zurechnung allein begründet keinen Amtshaftungsanspruch; dessen weitere Voraussetzungen müssen gesondert geprüft werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema