Definitionen
Zusammenrottung
§ 124 StGB · StrafrechtEine Zusammenrottung ist eine räumliche Verbindung einer Menschenmenge, bei der sich die Beteiligten bewusst zu gemeinsamem bedrohlichem oder gewalttätigem Handeln zusammenfinden und ihre feindselige Willensrichtung nach außen erkennbar hervortritt.
Bloßes Beisammenstehen genügt nicht, die gemeinsame feindselige Ausrichtung muss nach außen erkennbar sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Auf dem Marktplatz kommen etwa 40 Personen dicht zusammen. 2Alle wollen nach vorheriger Absprache gemeinsam die Schaufenster eines Geschäfts einschlagen. 3Sie halten Eisenstangen hoch und rufen gemeinsam: „Wir schlagen jetzt die Schaufenster ein!“
Trifft „Zusammenrottung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRäumliche Verbindung einer MenschenmengeDie große Personengruppe bildet eine räumlich verbundene Menschenmenge.
- 2erfülltGemeinsamer Entschluss zu bedrohlichem oder gewalttätigem HandelnDie Beteiligten sind gemeinsam zu Gewalttätigkeiten gegen Sachen entschlossen.
- 3erfülltNach außen erkennbare feindselige WillensrichtungDie hochgehaltenen Eisenstangen und die Rufe machen das gemeinsame gewalttätige Ziel erkennbar.
1Auf dem Marktplatz kommen etwa 40 Personen dicht zusammen. 2Alle wollen nach vorheriger Absprache gemeinsam die Schaufenster eines Geschäfts einschlagen. Sie sprechen nur über das Wetter und halten ihre Eisenstangen vollständig unter der Kleidung verborgen.
Trifft „Zusammenrottung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRäumliche Verbindung einer MenschenmengeDie große Personengruppe bildet eine räumlich verbundene Menschenmenge.
- 2erfülltGemeinsamer Entschluss zu bedrohlichem oder gewalttätigem HandelnDie Beteiligten haben sich zu gemeinsamen Gewalttätigkeiten gegen Sachen entschlossen.
- 3fehltNach außen erkennbare feindselige WillensrichtungIm gegenwärtigen Auftreten der Gruppe wird ihr gemeinsames gewalttätiges Ziel nicht erkennbar.
Typische Fehler
FehlerAuch für den Landfriedensbruch wird eine Zusammenrottung und damit ein gemeinsamer Gewaltwille der gesamten Menge verlangt.
Richtig§ 125 StGB verlangt eine Menschenmenge, aber keine gemeinsame Gewaltbereitschaft sämtlicher Anwesenden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema