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Zusammenrottung

§ 124 StGB · Strafrecht

Eine Zusammenrottung ist eine räumliche Verbindung einer Menschenmenge, bei der sich die Beteiligten bewusst zu gemeinsamem bedrohlichem oder gewalttätigem Handeln zusammenfinden und ihre feindselige Willensrichtung nach außen erkennbar hervortritt.

Merksatz

Bloßes Beisammenstehen genügt nicht, die gemeinsame feindselige Ausrichtung muss nach außen erkennbar sein.

Zusammenrottung oder Menschenmenge?Verglichen werden nur die Gruppenmerkmale; die weiteren Voraussetzungen der jeweiligen Straftat sind gesondert zu prüfen.
Zusammenrottung
Menschenmenge
Gemeinsames Ziel
Gemeinsames bedrohliches oder gewalttätiges Handeln ist gewollt.
Ein gemeinsames bedrohliches oder gewalttätiges Ziel ist nicht erforderlich.
Äußeres Auftreten
Die gemeinsame feindselige Ausrichtung tritt erkennbar hervor.
Eine erkennbare feindselige Ausrichtung ist für die Gruppenbildung nicht erforderlich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Auf dem Marktplatz kommen etwa 40 Personen dicht zusammen. 2Alle wollen nach vorheriger Absprache gemeinsam die Schaufenster eines Geschäfts einschlagen. 3Sie halten Eisenstangen hoch und rufen gemeinsam: „Wir schlagen jetzt die Schaufenster ein!“

Trifft „Zusammenrottung“ hier zu?

„Zusammenrottung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Räumliche Verbindung einer Menschenmenge
    Die große Personengruppe bildet eine räumlich verbundene Menschenmenge.
    erfüllt
  2. 2
    Gemeinsamer Entschluss zu bedrohlichem oder gewalttätigem Handeln
    Die Beteiligten sind gemeinsam zu Gewalttätigkeiten gegen Sachen entschlossen.
    erfüllt
  3. 3
    Nach außen erkennbare feindselige Willensrichtung
    Die hochgehaltenen Eisenstangen und die Rufe machen das gemeinsame gewalttätige Ziel erkennbar.
    erfüllt
BFall B

1Auf dem Marktplatz kommen etwa 40 Personen dicht zusammen. 2Alle wollen nach vorheriger Absprache gemeinsam die Schaufenster eines Geschäfts einschlagen. Sie sprechen nur über das Wetter und halten ihre Eisenstangen vollständig unter der Kleidung verborgen.

Trifft „Zusammenrottung“ hier zu?

„Zusammenrottung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Nach außen erkennbare feindselige Willensrichtung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Räumliche Verbindung einer Menschenmenge
    Die große Personengruppe bildet eine räumlich verbundene Menschenmenge.
    erfüllt
  2. 2
    Gemeinsamer Entschluss zu bedrohlichem oder gewalttätigem Handeln
    Die Beteiligten haben sich zu gemeinsamen Gewalttätigkeiten gegen Sachen entschlossen.
    erfüllt
  3. 3
    Nach außen erkennbare feindselige Willensrichtung
    Im gegenwärtigen Auftreten der Gruppe wird ihr gemeinsames gewalttätiges Ziel nicht erkennbar.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAuch für den Landfriedensbruch wird eine Zusammenrottung und damit ein gemeinsamer Gewaltwille der gesamten Menge verlangt.

Richtig§ 125 StGB verlangt eine Menschenmenge, aber keine gemeinsame Gewaltbereitschaft sämtlicher Anwesenden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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