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Zuständige Stelle (Allgemein)

Art. 17 GG · Öffentliches Recht

Die zuständige Stelle ist im Sinne des Petitionsrechts diejenige Stelle der öffentlichen Gewalt, die nach ihrem Aufgabenbereich zur Behandlung des Anliegens einer Bitte oder Beschwerde unmittelbar oder im Wege der Aufsicht befugt ist.

Merksatz

Eine Petition kann auch an die zuständige Aufsichtsstelle statt an die unmittelbar handelnde Stelle gerichtet werden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara schickt dem städtischen Grünflächenamt einen Brief und bittet darin um die Reparatur einer kaputten Schaukel auf einem Spielplatz der Stadt. 1Dieses Amt gehört zur Stadtverwaltung und 2ist mit der Pflege und Reparatur der Geräte auf diesem Spielplatz betraut.

Trifft „Zuständige Stelle (Allgemein)“ hier zu?

„Zuständige Stelle (Allgemein)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Stelle der öffentlichen Gewalt
    Das Grünflächenamt ist als Teil der Stadtverwaltung eine Stelle der öffentlichen Gewalt.
    erfüllt
  2. 2
    Zuständigkeit für das Petitionsanliegen
    Die erbetene Reparatur fällt unmittelbar in den Aufgabenbereich des angeschriebenen Amtes.
    erfüllt
BFall B

Mara schickt dem städtischen Standesamt einen Brief und bittet darin um die Reparatur einer kaputten Schaukel auf einem Spielplatz der Stadt. 1Das Standesamt gehört zur Stadtverwaltung und kümmert sich nur um die Beurkundung von Geburten, Eheschließungen und Sterbefällen. Die Pflege und Reparatur der Spielgeräte ist dem Grünflächenamt übertragen. Das Standesamt darf dem Grünflächenamt keine Anweisungen geben.

Trifft „Zuständige Stelle (Allgemein)“ hier zu?

„Zuständige Stelle (Allgemein)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zuständigkeit für das Petitionsanliegen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Stelle der öffentlichen Gewalt
    Auch das Standesamt ist als Teil der Stadtverwaltung eine Stelle der öffentlichen Gewalt.
    erfüllt
  2. 2
    Zuständigkeit für das Petitionsanliegen
    Die Reparatur gehört weder zu den unmittelbaren Aufgaben des Standesamtes noch zu seinem Aufsichtsbereich.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJede Behörde wird unabhängig von ihrem Aufgabenbereich als zuständige Stelle für jedes Petitionsanliegen behandelt.

RichtigDas Anliegen muss zum Aufgabenbereich der angeschriebenen Stelle gehören, wobei auch eine Aufsichtszuständigkeit genügt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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