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Zurechnung von Anhängerverhalten

Art. 21 Abs. 2 GG · Öffentliches Recht

Im Parteiverbotsverfahren wird einer Partei das Verhalten ihrer Anhänger zugerechnet, wenn darin der politische Wille der Partei erkennbar zum Ausdruck kommt und die Partei auf das Verhalten Einfluss nehmen kann. Anhänger sind Personen, die sich für die Partei einsetzen und sich zu ihr bekennen, auch wenn sie nicht Parteimitglieder sind.

Merksatz

Bloße Anhängerschaft genügt nicht: Das Verhalten muss den Parteiwillen ausdrücken und für die Partei beeinflussbar sein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lena ist kein Parteimitglied, wirbt aber regelmäßig für P und bekennt sich öffentlich zu der Partei. 2Die Parteiführung gibt Lena einen Text, der die Abschaffung freier Wahlen verlangt, und fordert Lena auf, ihn auf der Internetseite von P zu veröffentlichen. Lena veröffentlicht den Text; 3die Parteiführung kann den Beitrag jederzeit löschen und Lenas Zugang sperren.

Trifft „Zurechnung von Anhängerverhalten“ hier zu?

„Zurechnung von Anhängerverhalten“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einsetzen für die Partei und Bekenntnis zu ihr
    Lena unterstützt P aktiv und bekennt sich zu P, ohne Mitglied sein zu müssen.
    erfüllt
  2. 2
    Erkennbarer Ausdruck des politischen Willens der Partei
    Die Parteiführung bestimmt den Inhalt und veranlasst dessen Veröffentlichung.
    erfüllt
  3. 3
    Einflussmöglichkeit der Partei auf das Verhalten
    Die Parteiführung kontrolliert den Beitrag und Lenas Veröffentlichungsmöglichkeit.
    erfüllt
BFall B

1Lena ist kein Parteimitglied, wirbt aber regelmäßig für P und bekennt sich öffentlich zu der Partei. Auf der Internetseite von P darf sie unter ihrem Namen Veranstaltungshinweise veröffentlichen; 3die Parteiführung kann ihre Beiträge jederzeit löschen und ihren Zugang sperren. Obwohl die Parteiführung freie Wahlen unterstützt und Lena ausdrücklich untersagt hat, dort deren Abschaffung zu fordern, veröffentlicht Lena genau diese Forderung. Sobald die Parteiführung davon erfährt, löscht sie den Beitrag und sperrt Lenas Zugang.

Trifft „Zurechnung von Anhängerverhalten“ hier zu?

„Zurechnung von Anhängerverhalten“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erkennbarer Ausdruck des politischen Willens der Partei

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einsetzen für die Partei und Bekenntnis zu ihr
    Lena unterstützt P aktiv und bekennt sich zu P.
    erfüllt
  2. 2
    Erkennbarer Ausdruck des politischen Willens der Partei
    Die Forderung widerspricht dem erklärten Parteiwillen und wird nach Bekanntwerden sofort entfernt.
    fehlt
  3. 3
    Einflussmöglichkeit der Partei auf das Verhalten
    Die Parteiführung kann Veröffentlichungen entfernen und Lena weitere Veröffentlichungen technisch verwehren.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAnhänger werden mit Parteimitgliedern gleichgesetzt und Nichtmitglieder deshalb nicht berücksichtigt.

RichtigAuch Nichtmitglieder sind Anhänger, wenn sie sich für die Partei einsetzen und sich zu ihr bekennen.

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