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Wirkbereich

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG · Öffentliches Recht

Der Wirkbereich der Kunstfreiheit umfasst bei künstlerischen Werken die Darbietung, Verbreitung und Vermittlung an ein Publikum. Geschützt sind dabei sowohl die Künstler als auch Personen, die zwischen ihnen und dem Publikum vermitteln.

Merksatz

Die Kunstfreiheit schützt auch den Weg des Kunstwerks zum Publikum und die daran beteiligten Vermittler.

Was trennt Werkbereich und Wirkbereich?Der Werkbereich betrifft das künstlerische Schaffen, der Wirkbereich den Zugang des Werks zum Publikum.
Wirkbereich
Werkbereich
Tätigkeit
Darbietung, Verbreitung und Vermittlung
Künstlerisches Schaffen
Bezug zum Publikum
Zugänglichmachen des Kunstwerks
Schaffen auch ohne Publikum

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Galeristin Nora erhält von Malerin Lea ein abstraktes Gemälde für eine Ausstellung. Mit Leas Einverständnis hängt Nora es in ihrer Galerie auf und öffnet die Ausstellung für Besucher.

Trifft „Wirkbereich“ hier zu?

„Wirkbereich“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug zu einem künstlerischen Werk
    Das Gemälde ist ein Werk der bildenden Kunst.
    erfüllt
  2. 2
    Darbietung, Verbreitung oder Vermittlung an ein Publikum
    Durch die Ausstellung wird das Gemälde einem Publikum zugänglich gemacht.
    erfüllt
  3. 3
    Künstler oder vermittelnde Person
    Nora vermittelt als Galeristin zwischen der Künstlerin und dem Publikum.
    erfüllt
BFall B

Malerin Lea malt allein in ihrem Atelier ein abstraktes Gemälde. Sie zeigt es niemandem und bewahrt es nach der Fertigstellung in einem verschlossenen Schrank auf.

Trifft „Wirkbereich“ hier zu?

„Wirkbereich“ trifft nicht zu.Es fehlt: Darbietung, Verbreitung oder Vermittlung an ein Publikum

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug zu einem künstlerischen Werk
    Das Gemälde ist ein Werk der bildenden Kunst.
    erfüllt
  2. 2
    Darbietung, Verbreitung oder Vermittlung an ein Publikum
    Lea schafft das Werk, macht es aber keinem Publikum zugänglich.
    fehlt
  3. 3
    Künstler oder vermittelnde Person
    Lea ist als Schöpferin des Gemäldes selbst Künstlerin.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Herstellung des Kunstwerks wird dem Wirkbereich statt dem Werkbereich zugeordnet.

RichtigDer Wirkbereich betrifft die Darbietung, Verbreitung und Vermittlung des Kunstwerks an ein Publikum.

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Schutz des Wirkbereichs wird ausschließlich dem Künstler selbst zugestanden.

RichtigAuch Personen, die zwischen Künstler und Publikum vermitteln, werden geschützt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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