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Wirklicher Wille

§ 133 BGB · Zivilrecht

Der wirkliche Wille ist der tatsächlich gewollte Sinn einer Willenserklärung, wie er sich aus dem subjektiven Verständnis des Erklärenden im Zeitpunkt der Abgabe ergibt; er ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist, sondern der wirkliche Wille zu erforschen ist.

Merksatz

Eine spätere Willensänderung ändert nicht, was bei Abgabe tatsächlich gewollt war.

Wessen Verständnis wird betrachtet?Die Grafik vergleicht zwei Blickwinkel, ohne festzulegen, welcher im Einzelfall den rechtlich maßgeblichen Inhalt bestimmt.
Wirklicher Wille
Objektiver Erklärungswert
Perspektive
Subjektives Verständnis des Erklärenden.
Verständnis eines redlichen Empfängers in derselben Lage.
Erkennbarkeit
Der gewollte Inhalt besteht auch dann, wenn andere ihn nicht erkennen können.
Die Auslegung berücksichtigt die für den Empfänger erkennbaren Umstände.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Nora möchte ihr Fahrrad für 500 Euro an Paul verkaufen. In ihrem Brief an Paul schreibt sie versehentlich 550 Euro. 2Auch als sie den Brief in den Postkasten wirft, will sie weiterhin 500 Euro verlangen.

Trifft „Wirklicher Wille“ hier zu?

„Wirklicher Wille“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Subjektiv gewollter Erklärungsinhalt
    Die geprüfte Bedeutung von 500 Euro entspricht Noras eigener Preisvorstellung.
    erfüllt
  2. 2
    Vorhandensein dieses Willens bei Abgabe
    Nora will die 500 Euro gerade auch beim Absenden des Briefes.
    erfüllt
BFall B

Nora bietet Paul ihr Fahrrad in einem Brief für 550 Euro an. Beim Einwurf des Briefes in den Postkasten will sie genau diesen Preis verlangen. 1Erst am nächsten Tag möchte sie für denselben Verkauf nur noch 500 Euro und will den Brief jetzt in diesem Sinn verstanden wissen.

Trifft „Wirklicher Wille“ hier zu?

„Wirklicher Wille“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vorhandensein dieses Willens bei Abgabe

An der Definition geprüft

  1. 1
    Subjektiv gewollter Erklärungsinhalt
    Der geprüfte Inhalt von 500 Euro entspricht Noras eigenem, allerdings erst später gefasstem Wunsch.
    erfüllt
  2. 2
    Vorhandensein dieses Willens bei Abgabe
    Bei Abgabe wollte Nora 550 Euro; ihr späterer Wunsch nach 500 Euro bestand damals noch nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer geschriebene Wortlaut wird ohne weitere Prüfung mit dem wirklichen Willen gleichgesetzt.

RichtigDurch Auslegung ist zu ermitteln, welchen Inhalt der Erklärende tatsächlich wollte; der Wortlaut allein entscheidet darüber nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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