Definitionen
Wirklicher Wille
§ 133 BGB · ZivilrechtDer wirkliche Wille ist der tatsächlich gewollte Sinn einer Willenserklärung, wie er sich aus dem subjektiven Verständnis des Erklärenden im Zeitpunkt der Abgabe ergibt; er ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist, sondern der wirkliche Wille zu erforschen ist.
Eine spätere Willensänderung ändert nicht, was bei Abgabe tatsächlich gewollt war.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Nora möchte ihr Fahrrad für 500 Euro an Paul verkaufen. In ihrem Brief an Paul schreibt sie versehentlich 550 Euro. 2Auch als sie den Brief in den Postkasten wirft, will sie weiterhin 500 Euro verlangen.
Trifft „Wirklicher Wille“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSubjektiv gewollter ErklärungsinhaltDie geprüfte Bedeutung von 500 Euro entspricht Noras eigener Preisvorstellung.
- 2erfülltVorhandensein dieses Willens bei AbgabeNora will die 500 Euro gerade auch beim Absenden des Briefes.
Nora bietet Paul ihr Fahrrad in einem Brief für 550 Euro an. Beim Einwurf des Briefes in den Postkasten will sie genau diesen Preis verlangen. 1Erst am nächsten Tag möchte sie für denselben Verkauf nur noch 500 Euro und will den Brief jetzt in diesem Sinn verstanden wissen.
Trifft „Wirklicher Wille“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSubjektiv gewollter ErklärungsinhaltDer geprüfte Inhalt von 500 Euro entspricht Noras eigenem, allerdings erst später gefasstem Wunsch.
- 2fehltVorhandensein dieses Willens bei AbgabeBei Abgabe wollte Nora 550 Euro; ihr späterer Wunsch nach 500 Euro bestand damals noch nicht.
Typische Fehler
FehlerDer geschriebene Wortlaut wird ohne weitere Prüfung mit dem wirklichen Willen gleichgesetzt.
RichtigDurch Auslegung ist zu ermitteln, welchen Inhalt der Erklärende tatsächlich wollte; der Wortlaut allein entscheidet darüber nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema