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Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

§ 80 Abs. 5 VwGO · Öffentliches Recht

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO, durch die das Gericht der Hauptsache auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage wiederherstellt, die infolge einer behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO) entfallen ist. Sie erfolgt insbesondere, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist oder das Aussetzungsinteresse das Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Ist die aufschiebende Wirkung dagegen kraft Gesetzes entfallen (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3a VwGO), wird sie nicht wiederhergestellt, sondern angeordnet.

Merksatz

Die Wiederherstellung betrifft den behördlichen Sofortvollzug, nicht den gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.

Wiederherstellung oder Anordnung?Maßgeblich ist der Grund, aus dem der Rechtsbehelf die Vollziehung nicht hemmt.
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Grund des Entfalls
Besondere behördliche Sofortvollzugsanordnung
Gesetzlicher Ausschluss
Norm des Eilantrags
§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO
§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

3Die Stadt verbietet Mira, ihre Garage als Werkstatt zu nutzen, und verlangt zugleich, dass sie das Verbot trotz eines Widerspruchs sofort beachtet. 4Eine schriftliche Begründung für die sofortige Durchsetzung fehlt vollständig; eine akute Gefahr besteht nicht. 2Mira legt Widerspruch ein. 1Sie beantragt beim für die Klage zuständigen Gericht, das Verbot bis zur Entscheidung über ihren Widerspruch nicht durchsetzen zu lassen.

Trifft „Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung“ hier zu?

„Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Antrag des Betroffenen beim Gericht der Hauptsache
    Mira beantragt als Adressatin des Verbots vorläufigen Rechtsschutz beim Gericht der Hauptsache.
    erfüllt
  2. 2
    Widerspruch oder Anfechtungsklage als Bezugspunkt
    Der Antrag betrifft die Wirkung ihres Widerspruchs gegen das Nutzungsverbot.
    erfüllt
  3. 3
    Entfall durch behördliche Sofortvollzugsanordnung
    Die Stadt hat die sofortige Vollziehung des Nutzungsverbots besonders angeordnet.
    erfüllt
  4. 4
    Formelle Rechtswidrigkeit oder überwiegendes Aussetzungsinteresse
    Die Vollziehungsanordnung ist wegen der fehlenden erforderlichen schriftlichen Begründung formell rechtswidrig.
    erfüllt
BFall B

4Die Stadt verlangt von Nora eine Verwaltungsgebühr für einen Antrag, den allein Paul gestellt hat; nach der einschlägigen Gebührensatzung schuldet nur der Antragsteller diese Gebühr. 2Nora legt Widerspruch ein und beantragt bei der Stadt, die Zahlung bis zur Entscheidung darüber nicht durchzusetzen; die Stadt lehnt diesen Antrag ab. Eine besondere Anordnung, trotz des Widerspruchs sofort zu zahlen, hat die Stadt nicht erlassen. 1Nora beantragt beim für die Klage zuständigen Gericht, die Zahlung bis zur Entscheidung über ihren Widerspruch nicht durchsetzen zu lassen.

Trifft „Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung“ hier zu?

„Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Entfall durch behördliche Sofortvollzugsanordnung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Antrag des Betroffenen beim Gericht der Hauptsache
    Nora beantragt als Adressatin der Gebührenforderung vorläufigen Rechtsschutz beim Gericht der Hauptsache.
    erfüllt
  2. 2
    Widerspruch oder Anfechtungsklage als Bezugspunkt
    Der gerichtliche Antrag betrifft die Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Gebührenforderung.
    erfüllt
  3. 3
    Entfall durch behördliche Sofortvollzugsanordnung
    Bei der Gebührenforderung entfällt die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes und nicht durch eine behördliche Vollziehungsanordnung.
    fehlt
  4. 4
    Formelle Rechtswidrigkeit oder überwiegendes Aussetzungsinteresse
    Da allein Paul die Gebühr schuldet, ist Noras Heranziehung offensichtlich rechtswidrig und ihr Aussetzungsinteresse überwiegt.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerBei einem gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird die Wiederherstellung als statthafte Antragsart gewählt.

RichtigIn den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung wird übergangen und unmittelbar eine Interessenabwägung vorgenommen.

RichtigVor der Interessenabwägung ist die formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung zu prüfen; bereits eine erforderliche, aber fehlende schriftliche Begründung kann die Wiederherstellung tragen.

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