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Wiederholungsgefahr (Zivilrecht)

§ 1004 BGB · Zivilrecht

Wiederholungsgefahr ist die durch objektive Umstände begründete ernsthafte Besorgnis, dass der Schuldner eine bereits begangene rechtswidrige Handlung künftig erneut vornehmen wird; sie wird nach einer erstmaligen Verletzung tatsächlich vermutet.

Merksatz

Die erste rechtswidrige Handlung begründet regelmäßig die Vermutung, dass sie sich wiederholen wird.

Wiederholung oder erste Verletzung?Die frühere Rechtsverletzung unterscheidet beide Gefahrenlagen. Sie erleichtert zugleich den Nachweis, dass weitere Verstöße drohen.
Wiederholungsgefahr
Erstbegehungsgefahr
Frühere Verletzung
Eine entsprechende rechtswidrige Handlung wurde bereits begangen.
Eine entsprechende rechtswidrige Handlung wurde noch nicht begangen.
Befürchtete Handlung
Erneute Begehung derselben Handlung.
Erstmalige Begehung der Handlung.
Feststellung der Gefahr
Nach der ersten Verletzung tatsächlich vermutet.
Konkrete Umstände müssen die drohende Erstverletzung belegen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ben stellt seinen Wagen auf Annas Grundstück ab, obwohl sie ihm das ausdrücklich untersagt hat. 2Als Anna ihn darauf anspricht, erklärt er, dass er dort auch künftig parken werde.

Trifft „Wiederholungsgefahr (Zivilrecht)“ hier zu?

„Wiederholungsgefahr (Zivilrecht)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bereits begangene rechtswidrige Handlung
    Das unerlaubte Parken beeinträchtigt Annas Eigentum.
    erfüllt
  2. 2
    Objektiv begründete ernsthafte Besorgnis erneuter Begehung
    Bens Ankündigung bestätigt zusätzlich zur ersten Verletzung, dass weitere gleichartige Verstöße drohen.
    erfüllt
BFall B

1Ben stellt seinen Wagen auf Annas Grundstück ab, obwohl sie ihm das ausdrücklich untersagt hat. Danach verspricht er Anna schriftlich und ohne Einschränkungen, dort nicht mehr zu parken und ihr für jeden weiteren Verstoß 2.500 Euro zu zahlen. Anna nimmt das Versprechen an; Ben entfernt seinen Wagen und hält sich seitdem an die Vereinbarung.

Trifft „Wiederholungsgefahr (Zivilrecht)“ hier zu?

„Wiederholungsgefahr (Zivilrecht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Objektiv begründete ernsthafte Besorgnis erneuter Begehung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bereits begangene rechtswidrige Handlung
    Das unerlaubte Parken hat Annas Eigentum bereits beeinträchtigt.
    erfüllt
  2. 2
    Objektiv begründete ernsthafte Besorgnis erneuter Begehung
    Das ernsthafte und durch eine angemessene Vertragsstrafe gesicherte Unterlassungsversprechen räumt hier die Wiederholungsvermutung aus.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJede bloß theoretische Möglichkeit eines weiteren Verstoßes wird als ausreichend angesehen.

RichtigErforderlich ist eine ernsthafte Besorgnis, die sich auf objektive Umstände stützt.

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