Definitionen
Wiederholungsgefahr (Zivilrecht)
§ 1004 BGB · ZivilrechtWiederholungsgefahr ist die durch objektive Umstände begründete ernsthafte Besorgnis, dass der Schuldner eine bereits begangene rechtswidrige Handlung künftig erneut vornehmen wird; sie wird nach einer erstmaligen Verletzung tatsächlich vermutet.
Die erste rechtswidrige Handlung begründet regelmäßig die Vermutung, dass sie sich wiederholen wird.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ben stellt seinen Wagen auf Annas Grundstück ab, obwohl sie ihm das ausdrücklich untersagt hat. 2Als Anna ihn darauf anspricht, erklärt er, dass er dort auch künftig parken werde.
Trifft „Wiederholungsgefahr (Zivilrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBereits begangene rechtswidrige HandlungDas unerlaubte Parken beeinträchtigt Annas Eigentum.
- 2erfülltObjektiv begründete ernsthafte Besorgnis erneuter BegehungBens Ankündigung bestätigt zusätzlich zur ersten Verletzung, dass weitere gleichartige Verstöße drohen.
1Ben stellt seinen Wagen auf Annas Grundstück ab, obwohl sie ihm das ausdrücklich untersagt hat. Danach verspricht er Anna schriftlich und ohne Einschränkungen, dort nicht mehr zu parken und ihr für jeden weiteren Verstoß 2.500 Euro zu zahlen. Anna nimmt das Versprechen an; Ben entfernt seinen Wagen und hält sich seitdem an die Vereinbarung.
Trifft „Wiederholungsgefahr (Zivilrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBereits begangene rechtswidrige HandlungDas unerlaubte Parken hat Annas Eigentum bereits beeinträchtigt.
- 2fehltObjektiv begründete ernsthafte Besorgnis erneuter BegehungDas ernsthafte und durch eine angemessene Vertragsstrafe gesicherte Unterlassungsversprechen räumt hier die Wiederholungsvermutung aus.
Typische Fehler
FehlerJede bloß theoretische Möglichkeit eines weiteren Verstoßes wird als ausreichend angesehen.
RichtigErforderlich ist eine ernsthafte Besorgnis, die sich auf objektive Umstände stützt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata