Definitionen
Wiederholungsgefahr (Strafprozess)
§ 112a StPO · StrafrechtWiederholungsgefahr bezeichnet die auf bestimmten Tatsachen beruhende Gefahr, dass der Beschuldigte vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen wird. Als eigenständiger Haftgrund setzt sie den dringenden Verdacht einer Katalogtat nach § 112a Abs. 1 Satz 1 StPO und die Erforderlichkeit der Haft zur Gefahrenabwehr voraus; bei Nummer 2 sind außerdem eine wiederholte oder fortgesetzte, die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Tatbegehung und eine zu erwartende Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr nötig. Sie greift nicht als Haftgrund ein, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls nach § 112 StPO vorliegen und dessen Vollzug nicht nach § 116 Abs. 1, 2 StPO ausgesetzt werden kann.
Der Haftgrund verlangt eine konkrete Gefahrenprognose, nicht bloß die Möglichkeit erneuter Straftaten.
- 1Dringender TatverdachtHohe Wahrscheinlichkeit einer Katalogtat; die zusätzlichen Anforderungen der Nummer 2 beachten.
- 2HaftgrundKonkrete Tatsachen tragen die Gefahr erheblicher gleichartiger Folgetaten oder einer Tatfortsetzung.
- 3VerhältnismäßigkeitDie Haft muss insbesondere zur Abwehr der drohenden Gefahr erforderlich sein.
- 1Dringender Tatverdacht Hohe Wahrscheinlichkeit einer Katalogtat; die zusätzlichen Anforderungen der Nummer 2 beachten.
- 2Haftgrund Konkrete Tatsachen tragen die Gefahr erheblicher gleichartiger Folgetaten oder einer Tatfortsetzung.
- 3Verhältnismäßigkeit Die Haft muss insbesondere zur Abwehr der drohenden Gefahr erforderlich sein.
Fälle zum Selbstprüfen
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Überwachungsvideos zeigen den 30-jährigen Anton dabei, wie er an zwei verschiedenen Tagen Tankstellenmitarbeiter mit einem Küchenmesser bedroht und insgesamt 15.000 Euro mitnimmt. In sichergestellten Nachrichten kündigt er für den nächsten Abend einen weiteren solchen Überfall an und beschreibt die ausgewählte Tankstelle, den bereitstehenden Wagen und das Messer. Er schreibt auch, dass er Meldepflichten umgehen und trotz möglicher Verbote weiterrauben werde; ein Termin für die Gerichtsverhandlung ist noch nicht angesetzt. Anton will sich dem Verfahren stellen, wohnt und arbeitet dauerhaft am Ort und hat alle Vorladungen befolgt; sämtliche Beweise sind bereits gesichert.
Trifft „Wiederholungsgefahr (Strafprozess)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDringender Verdacht einer KatalogtatDie Aufnahmen begründen den dringenden Verdacht von Raubdelikten und damit von Katalogtaten der Nummer 2.
- 2erfülltTatsachengestützte Gefahr vor rechtskräftiger AburteilungDie konkrete Ankündigung und Vorbereitung tragen die Prognose eines weiteren erheblichen gleichartigen Überfalls vor Abschluss des Verfahrens.
- 3erfülltErforderlichkeit der HaftAngesichts des vorbereiteten bewaffneten Überfalls und der angekündigten Missachtung von Auflagen reichen mildere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nicht aus.
- 4erfülltBei Nummer 2: wiederholte oder fortgesetzte schwerwiegende TatbegehungDie beiden getrennten bewaffneten Überfälle sind wiederholte und jeweils schwerwiegende Taten.
- 5erfülltBei Nummer 2: Straferwartung über einem JahrDie beiden mit einem Messer begangenen Raubtaten lassen eine mehrjährige Freiheitsstrafe erwarten.
- 6erfülltSubsidiarität gewahrtEs besteht kein vorrangiger Haftgrund nach § 112 StPO, insbesondere keine Flucht- oder Verdunkelungsgefahr.
Überwachungsvideos zeigen den 30-jährigen Anton dabei, wie er einen Tankstellenmitarbeiter mit einem Küchenmesser bedroht und 7.500 Euro mitnimmt; zuvor hat er noch nie eine Straftat begangen. In sichergestellten Nachrichten kündigt er für den nächsten Abend einen weiteren solchen Überfall an und beschreibt die ausgewählte Tankstelle, den bereitstehenden Wagen und das Messer. Er schreibt auch, dass er Meldepflichten umgehen und trotz möglicher Verbote weiterrauben werde; ein Termin für die Gerichtsverhandlung ist noch nicht angesetzt. Anton will sich dem Verfahren stellen, wohnt und arbeitet dauerhaft am Ort und hat alle Vorladungen befolgt; sämtliche Beweise sind bereits gesichert.
Trifft „Wiederholungsgefahr (Strafprozess)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDringender Verdacht einer KatalogtatDie Aufnahmen begründen den dringenden Verdacht eines Raubdelikts und damit einer Katalogtat der Nummer 2.
- 2erfülltTatsachengestützte Gefahr vor rechtskräftiger AburteilungDie konkrete Ankündigung und Vorbereitung tragen die Prognose eines weiteren erheblichen gleichartigen Überfalls vor Abschluss des Verfahrens.
- 3erfülltErforderlichkeit der HaftAngesichts des vorbereiteten bewaffneten Überfalls und der angekündigten Missachtung von Auflagen reichen mildere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nicht aus.
- 4fehltBei Nummer 2: wiederholte oder fortgesetzte schwerwiegende TatbegehungEs gibt bislang nur eine einzelne Tat; der lediglich vorbereitete weitere Überfall ersetzt die erforderliche wiederholte oder fortgesetzte Tatbegehung nicht.
- 5erfülltBei Nummer 2: Straferwartung über einem JahrBereits dieser mit einem Messer begangene Raub lässt hier eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erwarten.
- 6erfülltSubsidiarität gewahrtEs besteht kein vorrangiger Haftgrund nach § 112 StPO, insbesondere keine Flucht- oder Verdunkelungsgefahr.
Typische Fehler
FehlerBei Nummer 2 wird eine konkret geplante weitere Tat bereits als wiederholte Tatbegehung behandelt.
RichtigBei Nummer 2 muss bereits der Verdacht wiederholter oder fortgesetzter Tatbegehung bestehen; eine bloß geplante weitere Tat ersetzt das nicht.
FehlerWiederholungsgefahr wird zusätzlich als tragender Haftgrund herangezogen, obwohl ein nicht aussetzbarer Haftbefehl nach § 112 StPO ergehen kann.
RichtigLiegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls nach § 112 StPO vor und kann dessen Vollzug nicht nach § 116 Abs. 1, 2 StPO ausgesetzt werden, ist § 112a Abs. 1 StPO nicht anwendbar.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema