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Wirksamkeit des Verwaltungsakts

§ 43 VwVfG · Öffentliches Recht

Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird; maßgeblich ist der bekanntgegebene Inhalt. Er bleibt verbindlich, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Ein nichtiger Verwaltungsakt entfaltet dagegen von Anfang an keine Wirksamkeit.

Merksatz

Die Bindung an einen Verwaltungsakt beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe, nicht erst mit seiner Unanfechtbarkeit.

Wie lange wirkt ein befristeter Verwaltungsakt?Gezeigt ist ein nicht nichtiger Verwaltungsakt, dessen Geltung befristet ist und der nicht vorher aufgehoben oder anderweitig erledigt wird.
  1. Bekanntgabe
    Beginn der Wirksamkeit
    Gegenüber dem Empfänger beginnt die Wirksamkeit mit der Bekanntgabe.
  2. Fristablauf
    Ende der Wirksamkeit
    Mit dem Ende seiner befristeten Geltung verliert der Verwaltungsakt seine Wirksamkeit.
  1. Beginn der Wirksamkeit Gegenüber dem Empfänger beginnt die Wirksamkeit mit der Bekanntgabe.
  2. Ende der Wirksamkeit Mit dem Ende seiner befristeten Geltung verliert der Verwaltungsakt seine Wirksamkeit.
Wirksamkeit

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Die Stadt erlaubt Lea schriftlich, bis zum Jahresende einen Verkaufsstand auf dem Marktplatz aufzustellen. 1Eine städtische Mitarbeiterin übergibt Lea den Brief am 2. Mai persönlich. 3Die Stadt ändert die Erlaubnis anschließend nicht und hebt sie auch nicht auf; Lea betreibt den Stand weiter. Am 10. Mai desselben Jahres stellt Lea dort wieder ihren Stand auf.

Trifft „Wirksamkeit des Verwaltungsakts“ hier zu?

„Wirksamkeit des Verwaltungsakts“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bekanntgabe an Adressaten oder Betroffenen
    Die Stadt hat Lea als Adressatin den Inhalt der Erlaubnis durch persönliche Übergabe mitgeteilt.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Nichtigkeit
    Bei dieser gewöhnlichen städtischen Erlaubnis ist kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Aufhebung oder Erledigung
    Am 10. Mai besteht die Erlaubnis unverändert fort und das Jahresende ist noch nicht erreicht.
    erfüllt
BFall B

2Die Stadt erlaubt Lea schriftlich, bis zum Jahresende einen Verkaufsstand auf dem Marktplatz aufzustellen. 1Eine städtische Mitarbeiterin übergibt Lea den Brief am 2. Mai persönlich. Am 8. Mai übergibt sie Lea einen weiteren Brief, in dem die Stadt die Erlaubnis wegen dringender Arbeiten am Platz ab sofort vollständig aufhebt. Am 10. Mai desselben Jahres stellt Lea dort wieder ihren Stand auf.

Trifft „Wirksamkeit des Verwaltungsakts“ hier zu?

„Wirksamkeit des Verwaltungsakts“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Aufhebung oder Erledigung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bekanntgabe an Adressaten oder Betroffenen
    Die ursprüngliche Erlaubnis wurde Lea als Adressatin persönlich bekanntgegeben.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Nichtigkeit
    Die ursprüngliche Erlaubnis weist keinen erkennbaren Nichtigkeitsgrund auf.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Aufhebung oder Erledigung
    Die Erlaubnis wurde bereits am 8. Mai vollständig für die Zukunft aufgehoben und ist deshalb am 10. Mai nicht mehr wirksam.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJeder rechtswidrige Verwaltungsakt wird als unwirksam behandelt.

RichtigEin Rechtsfehler verhindert die Wirksamkeit nicht schon als solcher; dafür muss er zur Nichtigkeit führen.

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