Definitionen
Wirksamkeit des Verwaltungsakts
§ 43 VwVfG · Öffentliches RechtEin Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird; maßgeblich ist der bekanntgegebene Inhalt. Er bleibt verbindlich, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Ein nichtiger Verwaltungsakt entfaltet dagegen von Anfang an keine Wirksamkeit.
Die Bindung an einen Verwaltungsakt beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe, nicht erst mit seiner Unanfechtbarkeit.
- BekanntgabeBeginn der WirksamkeitGegenüber dem Empfänger beginnt die Wirksamkeit mit der Bekanntgabe.
- FristablaufEnde der WirksamkeitMit dem Ende seiner befristeten Geltung verliert der Verwaltungsakt seine Wirksamkeit.
- Beginn der Wirksamkeit Gegenüber dem Empfänger beginnt die Wirksamkeit mit der Bekanntgabe.
- Ende der Wirksamkeit Mit dem Ende seiner befristeten Geltung verliert der Verwaltungsakt seine Wirksamkeit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Die Stadt erlaubt Lea schriftlich, bis zum Jahresende einen Verkaufsstand auf dem Marktplatz aufzustellen. 1Eine städtische Mitarbeiterin übergibt Lea den Brief am 2. Mai persönlich. 3Die Stadt ändert die Erlaubnis anschließend nicht und hebt sie auch nicht auf; Lea betreibt den Stand weiter. Am 10. Mai desselben Jahres stellt Lea dort wieder ihren Stand auf.
Trifft „Wirksamkeit des Verwaltungsakts“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBekanntgabe an Adressaten oder BetroffenenDie Stadt hat Lea als Adressatin den Inhalt der Erlaubnis durch persönliche Übergabe mitgeteilt.
- 2erfülltKeine NichtigkeitBei dieser gewöhnlichen städtischen Erlaubnis ist kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich.
- 3erfülltKeine Aufhebung oder ErledigungAm 10. Mai besteht die Erlaubnis unverändert fort und das Jahresende ist noch nicht erreicht.
2Die Stadt erlaubt Lea schriftlich, bis zum Jahresende einen Verkaufsstand auf dem Marktplatz aufzustellen. 1Eine städtische Mitarbeiterin übergibt Lea den Brief am 2. Mai persönlich. Am 8. Mai übergibt sie Lea einen weiteren Brief, in dem die Stadt die Erlaubnis wegen dringender Arbeiten am Platz ab sofort vollständig aufhebt. Am 10. Mai desselben Jahres stellt Lea dort wieder ihren Stand auf.
Trifft „Wirksamkeit des Verwaltungsakts“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBekanntgabe an Adressaten oder BetroffenenDie ursprüngliche Erlaubnis wurde Lea als Adressatin persönlich bekanntgegeben.
- 2erfülltKeine NichtigkeitDie ursprüngliche Erlaubnis weist keinen erkennbaren Nichtigkeitsgrund auf.
- 3fehltKeine Aufhebung oder ErledigungDie Erlaubnis wurde bereits am 8. Mai vollständig für die Zukunft aufgehoben und ist deshalb am 10. Mai nicht mehr wirksam.
Typische Fehler
FehlerJeder rechtswidrige Verwaltungsakt wird als unwirksam behandelt.
RichtigEin Rechtsfehler verhindert die Wirksamkeit nicht schon als solcher; dafür muss er zur Nichtigkeit führen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata