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Wechselseitige Zurechnung

§ 25 Abs. 2 StGB · Strafrecht

Bei der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) wird jedem Mittäter der objektive Tatbeitrag der anderen gemeinschaftlich handelnden Täter zugerechnet, soweit er vom gemeinsamen Tatplan umfasst ist. Innerhalb dieses Rahmens ist jeder für den Gesamterfolg strafrechtlich verantwortlich, auch wenn er ihn nicht eigenhändig herbeigeführt hat.

Merksatz

Der gemeinsame Tatplan begrenzt die Zurechnung fremder Tatbeiträge.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Anna und Ben vereinbaren, in einem Elektronikladen gemeinsam eine Kamera zu stehlen und den Verkaufserlös zu teilen. Anna nimmt wie verabredet die Kamera aus dem Regal und reicht sie Ben. 1Ben versteckt sie wie verabredet in seinem Rucksack. Beide verlassen den Laden, ohne zu bezahlen.

Trifft „Wechselseitige Zurechnung“ hier zu?

„Wechselseitige Zurechnung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Objektiver Tatbeitrag eines anderen Mittäters
    Bens Verstecken der Kamera ist sein objektiver Beitrag zum gemeinsam mit Anna ausgeführten Diebstahl.
    erfüllt
  2. 2
    Vom gemeinsamen Tatplan erfasster Beitrag
    Das Einstecken der Kamera dient der vereinbarten Wegnahme und ist von ihrem gemeinsamen Plan gedeckt.
    erfüllt
BFall B

Anna und Ben vereinbaren, in einem Elektronikladen gemeinsam eine Kamera zu stehlen und den Verkaufserlös zu teilen; sie wollen dabei ausdrücklich keine Sachen beschädigen. Anna nimmt wie verabredet eine Kamera aus dem Regal und reicht sie Ben, der sie in seinem Rucksack versteckt. 1Ben zertritt anschließend aus Wut auf den Ladeninhaber eine andere Kamera des Ladens. Anna bemerkt das nicht und hatte mit einer solchen Aktion auch nicht gerechnet.

Trifft „Wechselseitige Zurechnung“ hier zu?

„Wechselseitige Zurechnung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vom gemeinsamen Tatplan erfasster Beitrag

An der Definition geprüft

  1. 1
    Objektiver Tatbeitrag eines anderen Mittäters
    Ben ist Annas Mittäter beim Diebstahl und führt mit dem Zertreten der zweiten Kamera eine zusätzliche objektive Handlung aus.
    erfüllt
  2. 2
    Vom gemeinsamen Tatplan erfasster Beitrag
    Das Zertreten der zweiten Kamera widerspricht der ausdrücklichen Absprache und wird Anna als Mittäterexzess nicht zugerechnet.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerWer den Gesamterfolg nicht selbst herbeiführt, wird allein deshalb nur als Gehilfe eingeordnet.

RichtigAuch ohne eigene Herbeiführung des Gesamterfolgs ist täterschaftliche Verantwortlichkeit durch die Zurechnung fremder Tatbeiträge möglich.

Rechtsfolge falsch

FehlerZusammen mit dem Tatbeitrag wird auch der Vorsatz des anderen Mittäters zugerechnet.

RichtigDie Zurechnung betrifft objektive Tatbeiträge; der Vorsatz muss bei jedem Mittäter selbst vorliegen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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