Definitionen
Wechselbezügliche Verfügung
§ 2270 BGB · ZivilrechtEine wechselbezügliche Verfügung liegt vor, wenn die Verfügungen zweier Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament derart voneinander abhängig sind, dass die eine Verfügung nicht ohne die andere getroffen worden wäre, d.h. jede Verfügung um der anderen willen erfolgt ist; die Nichtigkeit oder der Widerruf einer Verfügung bewirkt gemäß § 2270 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit der anderen. Nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und erbrechtliche Rechtswahlen können wechselbezüglich sein.
Entscheidend ist, ob jeder Ehegatte seine Verfügung gerade wegen der Verfügung des anderen getroffen hat.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna schreibt ein Testament vollständig von Hand, das sie und ihr Ehemann Ben jeweils am Ende unterschreiben. 2Darin setzen sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben ein. 3Sie halten ausdrücklich fest, dass jeder den anderen nur deshalb zum Erben bestimmt, weil der andere ihn ebenfalls zum Erben bestimmt.
Trifft „Wechselbezügliche Verfügung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerfügungen von Ehegatten in einem gemeinschaftlichen TestamentDie Ehegatten errichten formwirksam ein gemeinschaftliches Testament.
- 2erfülltErbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage oder erbrechtliche RechtswahlBeide Verfügungen sind Erbeinsetzungen und damit eine zulässige Verfügungsart.
- 3erfülltGegenseitige Abhängigkeit der VerfügungenJeder Ehegatte trifft seine Erbeinsetzung gerade wegen der Erbeinsetzung durch den anderen.
1Anna schreibt ein Testament vollständig von Hand, das sie und ihr Ehemann Ben jeweils am Ende unterschreiben. 2Darin setzen sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Sie schreiben ausdrücklich dazu, dass jeder den anderen auch dann zum Erben bestimmt hätte, wenn der andere ihn nicht bedacht hätte.
Trifft „Wechselbezügliche Verfügung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerfügungen von Ehegatten in einem gemeinschaftlichen TestamentDie Ehegatten errichten formwirksam ein gemeinschaftliches Testament.
- 2erfülltErbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage oder erbrechtliche RechtswahlBeide Verfügungen sind Erbeinsetzungen und damit eine zulässige Verfügungsart.
- 3fehltGegenseitige Abhängigkeit der VerfügungenDer ausdrücklich erklärte Wille schließt die gegenseitige Abhängigkeit aus; für die gesetzliche Zweifelsregel bleibt kein Raum.
Typische Fehler
FehlerAuch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung als wechselbezüglich behandeln.
RichtigDie Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann nicht wechselbezüglich sein; der gesetzliche Anwendungsbereich ist auf vier Verfügungsarten beschränkt.
FehlerEine gegenseitige Erbeinsetzung stets als wechselbezüglich ansehen.
RichtigDie gegenseitige Begünstigung begründet nur eine Zweifelsregel, die einen eindeutig festgestellten anderen Willen nicht verdrängt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata