Definitionen
Verschleppung
§ 234a StGB · StrafrechtVerschleppung im Sinne des § 234a StGB liegt vor, wenn der Täter einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuchs verbringt, ihn veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder ihn davon abhält, von dort zurückzukehren, und ihn dadurch der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden.
Die Verschleppung setzt die Gefahr politischer Verfolgung mit schweren Folgen voraus, nicht den Eintritt solcher Folgen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mira lebt in Deutschland und hat öffentlich die Regierung eines anderen Staates kritisiert. Leon lockt sie mit einem frei erfundenen Stellenangebot, das Mira für echt hält, aus Deutschland in diesen Staat und organisiert ihre Reise. Die mit Leon verabredete Geheimpolizei wartet dort auf Mira, um sie wegen ihrer Regierungskritik ohne Verfahren für Monate in einer Zelle einzusperren. Mira trifft dort ein und befindet sich noch vor dem Zugriff der Geheimpolizei am Flughafen.
Trifft „Verschleppung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinsatz von List, Drohung oder GewaltLeon täuscht Mira gezielt über den Anlass der Reise und setzt damit List ein.
- 2erfülltAuslandsbezogene Ortsveränderung oder RückkehrverhinderungLeon veranlasst Mira, Deutschland zu verlassen und sich in den anderen Staat zu begeben.
- 3erfülltDadurch verursachte Gefahr politischer VerfolgungDurch die Reise gerät Mira konkret in die Gefahr einer Verfolgung wegen ihrer politischen Äußerungen.
- 4erfülltGefahr rechtsstaatswidriger Gewalt- oder Willkürmaßnahmen mit schweren FolgenMira droht eine willkürliche Freiheitsentziehung ohne rechtsstaatliches Verfahren.
Nora lebt in Deutschland und hat sich politisch nie betätigt. Leon lockt sie mit einem frei erfundenen Stellenangebot, das Nora für echt hält, aus Deutschland in einen anderen Staat und organisiert ihre Reise. Dort warten mit Leon verabredete Polizisten auf Nora, um sie ohne Verfahren für Monate in einer Zelle einzusperren und für ihre Freilassung Geld von ihrer Familie zu verlangen; andere Gründe haben sie nicht. Nora trifft dort ein und befindet sich noch vor dem Zugriff der Polizisten am Flughafen.
Trifft „Verschleppung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinsatz von List, Drohung oder GewaltLeon täuscht Nora gezielt über den Anlass der Reise und setzt damit List ein.
- 2erfülltAuslandsbezogene Ortsveränderung oder RückkehrverhinderungLeon veranlasst Nora, Deutschland zu verlassen und sich in den anderen Staat zu begeben.
- 3fehltDadurch verursachte Gefahr politischer VerfolgungDie Polizisten handeln ausschließlich zur Gelderpressung und verfolgen Nora nicht aus politischen Gründen.
- 4erfülltGefahr rechtsstaatswidriger Gewalt- oder Willkürmaßnahmen mit schweren FolgenNora droht eine willkürliche Freiheitsentziehung ohne rechtsstaatliches Verfahren.
Typische Fehler
FehlerBei einer selbst angetretenen Auslandsreise wird nicht geprüft, ob der Täter ein täuschendes oder zwingendes Tatmittel eingesetzt hat.
RichtigAuch wenn das Opfer selbst reist, muss der Täter die Reise durch eines der vorgesehenen Tatmittel veranlasst haben.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema