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Verschleppung

§ 234a StGB · Strafrecht

Verschleppung im Sinne des § 234a StGB liegt vor, wenn der Täter einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuchs verbringt, ihn veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder ihn davon abhält, von dort zurückzukehren, und ihn dadurch der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden.

Merksatz

Die Verschleppung setzt die Gefahr politischer Verfolgung mit schweren Folgen voraus, nicht den Eintritt solcher Folgen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mira lebt in Deutschland und hat öffentlich die Regierung eines anderen Staates kritisiert. Leon lockt sie mit einem frei erfundenen Stellenangebot, das Mira für echt hält, aus Deutschland in diesen Staat und organisiert ihre Reise. Die mit Leon verabredete Geheimpolizei wartet dort auf Mira, um sie wegen ihrer Regierungskritik ohne Verfahren für Monate in einer Zelle einzusperren. Mira trifft dort ein und befindet sich noch vor dem Zugriff der Geheimpolizei am Flughafen.

Trifft „Verschleppung“ hier zu?

„Verschleppung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einsatz von List, Drohung oder Gewalt
    Leon täuscht Mira gezielt über den Anlass der Reise und setzt damit List ein.
    erfüllt
  2. 2
    Auslandsbezogene Ortsveränderung oder Rückkehrverhinderung
    Leon veranlasst Mira, Deutschland zu verlassen und sich in den anderen Staat zu begeben.
    erfüllt
  3. 3
    Dadurch verursachte Gefahr politischer Verfolgung
    Durch die Reise gerät Mira konkret in die Gefahr einer Verfolgung wegen ihrer politischen Äußerungen.
    erfüllt
  4. 4
    Gefahr rechtsstaatswidriger Gewalt- oder Willkürmaßnahmen mit schweren Folgen
    Mira droht eine willkürliche Freiheitsentziehung ohne rechtsstaatliches Verfahren.
    erfüllt
BFall B

Nora lebt in Deutschland und hat sich politisch nie betätigt. Leon lockt sie mit einem frei erfundenen Stellenangebot, das Nora für echt hält, aus Deutschland in einen anderen Staat und organisiert ihre Reise. Dort warten mit Leon verabredete Polizisten auf Nora, um sie ohne Verfahren für Monate in einer Zelle einzusperren und für ihre Freilassung Geld von ihrer Familie zu verlangen; andere Gründe haben sie nicht. Nora trifft dort ein und befindet sich noch vor dem Zugriff der Polizisten am Flughafen.

Trifft „Verschleppung“ hier zu?

„Verschleppung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Dadurch verursachte Gefahr politischer Verfolgung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einsatz von List, Drohung oder Gewalt
    Leon täuscht Nora gezielt über den Anlass der Reise und setzt damit List ein.
    erfüllt
  2. 2
    Auslandsbezogene Ortsveränderung oder Rückkehrverhinderung
    Leon veranlasst Nora, Deutschland zu verlassen und sich in den anderen Staat zu begeben.
    erfüllt
  3. 3
    Dadurch verursachte Gefahr politischer Verfolgung
    Die Polizisten handeln ausschließlich zur Gelderpressung und verfolgen Nora nicht aus politischen Gründen.
    fehlt
  4. 4
    Gefahr rechtsstaatswidriger Gewalt- oder Willkürmaßnahmen mit schweren Folgen
    Nora droht eine willkürliche Freiheitsentziehung ohne rechtsstaatliches Verfahren.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei einer selbst angetretenen Auslandsreise wird nicht geprüft, ob der Täter ein täuschendes oder zwingendes Tatmittel eingesetzt hat.

RichtigAuch wenn das Opfer selbst reist, muss der Täter die Reise durch eines der vorgesehenen Tatmittel veranlasst haben.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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