Definitionen
Im Strafrecht ist eine verschuldensunabhängige Haftung im Sinne einer Bestrafung ohne persönliche Schuld des Täters durch das verfassungsrechtliche Schuldprinzip (nulla poena sine culpa) ausgeschlossen. Objektive Bedingungen der Strafbarkeit müssen nicht vom Vorsatz oder von der Fahrlässigkeit des Täters umfasst sein; sie lassen aber das Erfordernis einer im Übrigen schuldhaft begangenen Tat unberührt.
Objektive Strafbarkeitsbedingungen ersetzen nicht die persönliche Schuld für die Tat.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Paul zertrümmert absichtlich die Fensterscheibe eines fremden Autos. 2Eine erstmals und ohne Vorzeichen auftretende schwere krankhafte Psychose macht es ihm unmöglich, das Unrecht seines Handelns zu erkennen. 1Das Gericht kennt diesen Zustand und verhängt gegen Paul wegen der zerstörten Scheibe eine Geldstrafe.
Trifft „Verschuldensunabhängige Haftung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestrafungMit der Geldstrafe wird eine Strafe für die Sachbeschädigung verhängt.
- 2erfülltFehlende persönliche Schuld des TätersPaul handelt wegen fehlender Einsichtsfähigkeit schuldunfähig, sodass die dennoch verhängte Strafe unzulässig ist.
Paul zertrümmert absichtlich die Fensterscheibe eines fremden Autos. Er ist psychisch gesund, weiß, dass er dies nicht darf, und kann sein Verhalten uneingeschränkt steuern. 1Das Gericht verhängt gegen Paul wegen der zerstörten Scheibe eine Geldstrafe.
Trifft „Verschuldensunabhängige Haftung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestrafungMit der Geldstrafe wird eine Strafe für die Sachbeschädigung verhängt.
- 2fehltFehlende persönliche Schuld des TätersPaul handelt bei vorhandener Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Bewusstsein des Unrechts und damit schuldhaft.
Typische Fehler
FehlerObjektive Bedingungen der Strafbarkeit werden als Erlaubnis verstanden, auch einen ohne persönliche Schuld handelnden Täter zu bestrafen.
RichtigNur die objektive Bedingung muss nicht vom Verschulden umfasst sein; die Tat muss im Übrigen schuldhaft begangen worden sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema