Definitionen
Verschuldensgrad
§ 276 BGB · ZivilrechtDer Verschuldensgrad bezeichnet die Intensität des dem Schuldner vorwerfbaren Verhaltens und unterscheidet zwischen Vorsatz (§ 276 Abs. 1 BGB) als dem bewussten und gewollten Herbeiführen des rechtswidrigen Erfolgs sowie grober Fahrlässigkeit (vgl. § 277 BGB) als dem Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße und einfacher Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB) als dem Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Grobe Fahrlässigkeit setzt außerdem voraus, dass der Sorgfaltsverstoß subjektiv schlechthin unentschuldbar ist.
Die Schwere des Verschuldens richtet sich nach dem vorwerfbaren Verhalten, nicht allein nach dem Schaden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Die erwachsene Klara leiht sich von einer Bekannten für eine Woche ein Buch. 1Klara weiß, dass sie die Seiten nicht beschädigen darf. Um das Buch unlesbar zu machen, schüttet sie absichtlich Wasser über die Seiten.
Trifft „Verschuldensgrad“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorsätzliches oder objektiv sorgfaltswidriges VerhaltenKlara führt die Beschädigung bewusst und gewollt herbei und kennt deren Rechtswidrigkeit.
- 2erfülltPersönliche Vorwerfbarkeit beim SchuldnerKlara ist als Entleiherin zur Schonung des Buches verpflichtet; Anhaltspunkte für einen Ausschluss ihrer Verantwortlichkeit bestehen nicht.
Toms Eltern leihen im Namen ihres sechsjährigen Sohnes von einer Bekannten für eine Woche ein Buch. 1Tom weiß, dass er die Seiten nicht beschädigen darf. Um das Buch unlesbar zu machen, schüttet er absichtlich Wasser über die Seiten.
Trifft „Verschuldensgrad“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorsätzliches oder objektiv sorgfaltswidriges VerhaltenTom führt die Beschädigung bewusst und gewollt herbei und weiß, dass sie verboten ist.
- 2fehltPersönliche Vorwerfbarkeit beim SchuldnerTom ist zwar durch die Vertretung seiner Eltern Entleiher geworden, mit sechs Jahren aber nach § 276 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 828 Abs. 1 BGB nicht verantwortlich.
Typische Fehler
FehlerEin objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß wird ohne weitere Prüfung als grobe Fahrlässigkeit eingeordnet.
RichtigZusätzlich muss geprüft werden, ob der Verstoß auch subjektiv schlechthin unentschuldbar ist.
FehlerEine vertragliche Haftung wird grundsätzlich erst ab grober Fahrlässigkeit angenommen.
RichtigOhne eine abweichende Haftungsregelung genügt grundsätzlich bereits einfache Fahrlässigkeit.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema