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Tatidentität (prozessualer Tatbegriff)

Art. 103 Abs. 3 GG; § 84 OWiG · Öffentliches Recht

Tatidentität im prozessualen Sinne liegt vor, wenn zwischen zwei Sachverhalten eine so enge Verknüpfung in Ort, Zeit und Lebensumständen besteht, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehöriges Geschehen erscheinen; sie ist insbesondere im Strafverfahren und im Ordnungswidrigkeitenverfahren relevant, um den Umfang der Rechtshängigkeit sowie die Reichweite des Verbots der Doppelbestrafung (ne bis in idem) zu bestimmen.

Merksatz

Zeitliche und räumliche Nähe allein machen aus mehreren Vorgängen noch kein einheitliches Geschehen.

Welche Tat ist gemeint?Links geht es um den Umfang des Verfahrens, rechts um die Konkurrenz mehrerer Straftaten.
Tatidentität (prozessualer Tatbegriff)
Materiellrechtlicher Tatbegriff
Maßstab
Einheitliches Lebensgeschehen
Eine oder mehrere Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB
Funktion
Begrenzt Rechtshängigkeit und Strafklageverbrauch.
Unterscheidet Tateinheit und Tatmehrheit.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Ben schlägt einem Passanten ins Gesicht, um ihn zu verletzen und seine Brille zu zerstören. 1Der Schlag verursacht eine Platzwunde und zerbricht die Brille. Die Staatsanwaltschaft befasst sich mit der Verletzung und mit der Beschädigung der Brille.

Trifft „Tatidentität (prozessualer Tatbegriff)“ hier zu?

„Tatidentität (prozessualer Tatbegriff)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Enge räumliche und zeitliche Verknüpfung
    Beide Folgen treten bei demselben Schlag am selben Ort auf.
    erfüllt
  2. 2
    Einheit des Lebensvorgangs bei natürlicher Betrachtung
    Verletzung und Beschädigung beruhen auf derselben gezielten Handlung und bilden ein zusammengehöriges Geschehen.
    erfüllt
BFall B

Ben beleidigt vor einem Café einen Passanten wegen dessen Kleidung. Der Passant geht weg. 1Eine Minute später zerkratzt Ben vor demselben Café aus Langeweile das Auto einer ihm unbekannten anderen Person. Die Staatsanwaltschaft befasst sich mit beiden Vorgängen.

Trifft „Tatidentität (prozessualer Tatbegriff)“ hier zu?

„Tatidentität (prozessualer Tatbegriff)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Einheit des Lebensvorgangs bei natürlicher Betrachtung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Enge räumliche und zeitliche Verknüpfung
    Die Vorgänge ereignen sich am selben Ort im Abstand von nur einer Minute.
    erfüllt
  2. 2
    Einheit des Lebensvorgangs bei natürlicher Betrachtung
    Die Beleidigung wegen der Kleidung und die spätere Beschädigung aus Langeweile haben voneinander unabhängige Anlässe und betreffen verschiedene Personen.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid wird ein umfassender Ausschluss jeder weiteren Verfolgung derselben Tat abgeleitet.

RichtigEin rechtskräftiger Bußgeldbescheid sperrt nach § 84 Abs. 1 OWiG die erneute Verfolgung als Ordnungswidrigkeit, nicht schon die Verfolgung als Straftat.

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