Definitionen
Tatidentität im prozessualen Sinne liegt vor, wenn zwischen zwei Sachverhalten eine so enge Verknüpfung in Ort, Zeit und Lebensumständen besteht, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehöriges Geschehen erscheinen; sie ist insbesondere im Strafverfahren und im Ordnungswidrigkeitenverfahren relevant, um den Umfang der Rechtshängigkeit sowie die Reichweite des Verbots der Doppelbestrafung (ne bis in idem) zu bestimmen.
Zeitliche und räumliche Nähe allein machen aus mehreren Vorgängen noch kein einheitliches Geschehen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Ben schlägt einem Passanten ins Gesicht, um ihn zu verletzen und seine Brille zu zerstören. 1Der Schlag verursacht eine Platzwunde und zerbricht die Brille. Die Staatsanwaltschaft befasst sich mit der Verletzung und mit der Beschädigung der Brille.
Trifft „Tatidentität (prozessualer Tatbegriff)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEnge räumliche und zeitliche VerknüpfungBeide Folgen treten bei demselben Schlag am selben Ort auf.
- 2erfülltEinheit des Lebensvorgangs bei natürlicher BetrachtungVerletzung und Beschädigung beruhen auf derselben gezielten Handlung und bilden ein zusammengehöriges Geschehen.
Ben beleidigt vor einem Café einen Passanten wegen dessen Kleidung. Der Passant geht weg. 1Eine Minute später zerkratzt Ben vor demselben Café aus Langeweile das Auto einer ihm unbekannten anderen Person. Die Staatsanwaltschaft befasst sich mit beiden Vorgängen.
Trifft „Tatidentität (prozessualer Tatbegriff)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEnge räumliche und zeitliche VerknüpfungDie Vorgänge ereignen sich am selben Ort im Abstand von nur einer Minute.
- 2fehltEinheit des Lebensvorgangs bei natürlicher BetrachtungDie Beleidigung wegen der Kleidung und die spätere Beschädigung aus Langeweile haben voneinander unabhängige Anlässe und betreffen verschiedene Personen.
Typische Fehler
FehlerAus einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid wird ein umfassender Ausschluss jeder weiteren Verfolgung derselben Tat abgeleitet.
RichtigEin rechtskräftiger Bußgeldbescheid sperrt nach § 84 Abs. 1 OWiG die erneute Verfolgung als Ordnungswidrigkeit, nicht schon die Verfolgung als Straftat.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema