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Tätige Reue beim erpresserischen Menschenraub

§ 239a IV StGB · Strafrecht

Tätige Reue gemäß § 239a IV StGB liegt vor, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen lässt; tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen. Das Gericht kann in diesem Fall die Strafe nach § 49 I StGB mildern.

Merksatz

Die Rückkehr des Opfers genügt nicht, solange der Täter auf der erpresserischen Forderung besteht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Tom hält Paul in einer abgelegenen Hütte eingesperrt und verlangt von Pauls Tochter 50.000 Euro dafür, dass Paul wieder gehen darf. Noch bevor Geld gezahlt wird, 1gibt Tom diese Forderung endgültig auf. 2Er bringt Paul nach Hause, lässt ihn dort frei und fährt allein weg.

Trifft „Tätige Reue beim erpresserischen Menschenraub“ hier zu?

„Tätige Reue beim erpresserischen Menschenraub“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verzicht auf die erstrebte Leistung
    Tom verzichtet endgültig auf die verlangten 50.000 Euro.
    erfüllt
  2. 2
    Rückkehr in den Lebenskreis durch den Täter oder ernsthaftes Bemühen bei Rückkehr ohne sein Zutun
    Tom bewirkt selbst, dass Paul wieder frei in seinem gewohnten Umfeld ist.
    erfüllt
BFall B

Tom hält Paul in einer abgelegenen Hütte eingesperrt und verlangt von Pauls Tochter 50.000 Euro dafür, dass Paul wieder gehen darf. Noch bevor Geld gezahlt wird, 2bringt Tom Paul nach Hause, lässt ihn dort frei und fährt allein weg. Von Pauls Tochter verlangt er weiterhin die 50.000 Euro.

Trifft „Tätige Reue beim erpresserischen Menschenraub“ hier zu?

„Tätige Reue beim erpresserischen Menschenraub“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verzicht auf die erstrebte Leistung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verzicht auf die erstrebte Leistung
    Tom hält an der ursprünglichen Geldforderung fest.
    fehlt
  2. 2
    Rückkehr in den Lebenskreis durch den Täter oder ernsthaftes Bemühen bei Rückkehr ohne sein Zutun
    Tom bewirkt selbst, dass Paul wieder frei in seinem gewohnten Umfeld ist.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerTätige Reue wird als Grund für zwingende Straffreiheit behandelt.

RichtigDie Strafbarkeit bleibt bestehen; über eine Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB entscheidet das Gericht nach Ermessen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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