Definitionen
Schwarzfahrt
§ 7 Abs. 3 StVG · ZivilrechtEine Schwarzfahrt im Sinne des § 7 Abs. 3 StVG liegt vor, wenn jemand ein Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters benutzt, wobei der Halter die Benutzung weder ausdrücklich noch stillschweigend gestattet hat. Hat der Halter die Benutzung durch sein Verschulden ermöglicht, haftet er neben dem Benutzer. Die Haftungsverlagerung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 StVG greift nicht, wenn der Benutzer vom Halter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder ihm der Halter das Kraftfahrzeug überlassen hat.
Die fehlende Erlaubnis allein befreit den Halter noch nicht von seiner Haftung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eva lässt 1ihr Auto auf einem öffentlichen Parkplatz unverschlossen mit dem Schlüssel im Zündschloss stehen. Ben, den Eva nicht kennt, 2nimmt den Wagen und fährt damit los. 3Eva weiß davon nichts und hat Ben die Fahrt weder ausdrücklich noch durch ihr Verhalten erlaubt. Beim Ausparken stößt Ben gegen Lenas geparktes Auto.
Trifft „Schwarzfahrt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKraftfahrzeugDas Auto ist ein Kraftfahrzeug.
- 2erfülltBenutzung des FahrzeugsBen benutzt das Auto, indem er damit fährt.
- 3erfülltOhne Wissen und Willen des HaltersEva kennt die Fahrt nicht und hat sie auch nicht gestattet.
Eva erlaubt ihrem Bekannten Ben, mit 1ihrem Auto zum Supermarkt zu fahren. 2Ben fährt mit dem Wagen los, wie Eva es erwartet. Beim Ausparken stößt Ben gegen Lenas geparktes Auto.
Trifft „Schwarzfahrt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKraftfahrzeugDas Auto ist ein Kraftfahrzeug.
- 2erfülltBenutzung des FahrzeugsBen benutzt das Auto, indem er damit fährt.
- 3fehltOhne Wissen und Willen des HaltersEva weiß von der Fahrt und hat sie ausdrücklich erlaubt.
Typische Fehler
FehlerAuch bei einem für den Fahrzeugbetrieb angestellten Fahrer wird die Halterhaftung allein wegen einer unerlaubten Fahrt verneint.
RichtigDie Haftungsverlagerung gilt für diesen Personenkreis nicht; der Halter bleibt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen haftbar.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema