Definitionen
Schwerbehinderung
§ 2 Abs. 2 SGB IX · ZivilrechtSchwerbehinderung liegt im Sinne des Teils 3 des SGB IX vor, wenn bei einem Menschen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt und die Person ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX hat.
Auch ein sehr hoher GdB macht den rechtmäßigen Inlandsbezug nicht entbehrlich.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Die deutsche Staatsangehörige Lea lebt dauerhaft in ihrer eigenen Wohnung in Köln. 1Bei ihr hat die zuständige Behörde einen GdB von 60 festgestellt.
Trifft „Schwerbehinderung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGrad der Behinderung von mindestens 50Der GdB von 60 überschreitet die erforderliche Schwelle.
- 2erfülltRechtmäßiger InlandsbezugLea hat als deutsche Staatsangehörige rechtmäßig ihren Wohnsitz im Inland.
2Die deutsche Staatsangehörige Nora lebt dauerhaft in ihrer eigenen Wohnung in Bonn. Bei ihr hat die zuständige Behörde einen GdB von 40 festgestellt.
Trifft „Schwerbehinderung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltGrad der Behinderung von mindestens 50Der GdB von 40 unterschreitet die erforderliche Schwelle.
- 2erfülltRechtmäßiger InlandsbezugNora hat als deutsche Staatsangehörige rechtmäßig ihren Wohnsitz im Inland.
2Mia lebt als deutsche Staatsangehörige dauerhaft in Dresden und hat einen festgestellten GdB von 40. Wegen ihrer Behinderung kann sie ihren für sie geeigneten Arbeitsplatz ohne zusätzlichen Schutz nicht behalten. Die Agentur für Arbeit hat deshalb auf ihren Antrag die Gleichstellung bewilligt.
Trifft „Schwerbehinderung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltGrad der Behinderung von mindestens 50Die Gleichstellung ändert nichts daran, dass Mias GdB unter 50 liegt.
- 2erfülltRechtmäßiger InlandsbezugMia hat als deutsche Staatsangehörige rechtmäßig ihren Wohnsitz im Inland.
Typische Fehler
FehlerEine Gleichstellung bei einem GdB von 30 oder 40 wird als Schwerbehinderung eingeordnet.
RichtigDie Gleichstellung begründet nicht die Schwerbehinderteneigenschaft; dafür ist ein GdB von mindestens 50 erforderlich.
FehlerEin GdB von mindestens 50 wird unabhängig vom rechtmäßigen Inlandsbezug als ausreichend angesehen.
RichtigZusätzlich muss eine der gesetzlichen Alternativen für einen rechtmäßigen Inlandsbezug erfüllt sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema