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Schwerbehinderung

§ 2 Abs. 2 SGB IX · Zivilrecht

Schwerbehinderung liegt im Sinne des Teils 3 des SGB IX vor, wenn bei einem Menschen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt und die Person ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX hat.

Merksatz

Auch ein sehr hoher GdB macht den rechtmäßigen Inlandsbezug nicht entbehrlich.

Schwerbehinderung oder Gleichstellung?Beide setzen einen rechtmäßigen Inlandsbezug voraus. Die Unterschiede liegen beim GdB und bei den zusätzlichen Voraussetzungen zum Arbeitsplatz.
Schwerbehinderung
Gleichstellung
Grad der Behinderung
Mindestens 50.
Mindestens 30, aber unter 50.
Arbeitsplatzbezug
Keine Schwierigkeiten bei Arbeitssuche oder Arbeitsplatzerhalt erforderlich.
Ohne Gleichstellung ist behinderungsbedingt kein geeigneter Arbeitsplatz zu erlangen oder zu behalten.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Die deutsche Staatsangehörige Lea lebt dauerhaft in ihrer eigenen Wohnung in Köln. 1Bei ihr hat die zuständige Behörde einen GdB von 60 festgestellt.

Trifft „Schwerbehinderung“ hier zu?

„Schwerbehinderung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Grad der Behinderung von mindestens 50
    Der GdB von 60 überschreitet die erforderliche Schwelle.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtmäßiger Inlandsbezug
    Lea hat als deutsche Staatsangehörige rechtmäßig ihren Wohnsitz im Inland.
    erfüllt
BFall B

2Die deutsche Staatsangehörige Nora lebt dauerhaft in ihrer eigenen Wohnung in Bonn. Bei ihr hat die zuständige Behörde einen GdB von 40 festgestellt.

Trifft „Schwerbehinderung“ hier zu?

„Schwerbehinderung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Grad der Behinderung von mindestens 50

An der Definition geprüft

  1. 1
    Grad der Behinderung von mindestens 50
    Der GdB von 40 unterschreitet die erforderliche Schwelle.
    fehlt
  2. 2
    Rechtmäßiger Inlandsbezug
    Nora hat als deutsche Staatsangehörige rechtmäßig ihren Wohnsitz im Inland.
    erfüllt
CFall CAbgrenzung zu Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen

2Mia lebt als deutsche Staatsangehörige dauerhaft in Dresden und hat einen festgestellten GdB von 40. Wegen ihrer Behinderung kann sie ihren für sie geeigneten Arbeitsplatz ohne zusätzlichen Schutz nicht behalten. Die Agentur für Arbeit hat deshalb auf ihren Antrag die Gleichstellung bewilligt.

Trifft „Schwerbehinderung“ hier zu?

„Schwerbehinderung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Grad der Behinderung von mindestens 50

An der Definition geprüft

  1. 1
    Grad der Behinderung von mindestens 50
    Die Gleichstellung ändert nichts daran, dass Mias GdB unter 50 liegt.
    fehlt
  2. 2
    Rechtmäßiger Inlandsbezug
    Mia hat als deutsche Staatsangehörige rechtmäßig ihren Wohnsitz im Inland.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine Gleichstellung bei einem GdB von 30 oder 40 wird als Schwerbehinderung eingeordnet.

RichtigDie Gleichstellung begründet nicht die Schwerbehinderteneigenschaft; dafür ist ein GdB von mindestens 50 erforderlich.

Voraussetzung vergessen

FehlerEin GdB von mindestens 50 wird unabhängig vom rechtmäßigen Inlandsbezug als ausreichend angesehen.

RichtigZusätzlich muss eine der gesetzlichen Alternativen für einen rechtmäßigen Inlandsbezug erfüllt sein.

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