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Negatorischer Anspruch bei Servitutenbeeinträchtigung

§§ 1027, 1004 BGB · Zivilrecht

Der negatorische Anspruch aus §§ 1027, 1004 BGB gibt dem Berechtigten einer Grunddienstbarkeit gegen den Störer einen Anspruch auf Beseitigung einer bestehenden Beeinträchtigung seines dinglichen Rechts und bei Wiederholungsgefahr oder ernsthaft drohender erstmaliger Beeinträchtigung auf Unterlassung, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt. Die Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Berechtigte zur Duldung verpflichtet ist.

Merksatz

Für die Abwehr einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit kommt es nicht auf Verschulden an.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna gehört ein Hausgrundstück; im Grundbuch ist zugunsten des jeweiligen Eigentümers das Recht eingetragen, jederzeit mit dem Auto über Brunos Nachbargrundstück zu fahren. 3Bruno stellt seinen schweren Container quer auf den dafür vorgesehenen Weg, 2sodass Anna nicht mehr durchfahren kann. 4Anna hat der Sperre nicht zugestimmt, und das eingetragene Recht sieht keine Sperrzeiten vor. Anna verlangt von Bruno, den Container zu entfernen.

Trifft „Negatorischer Anspruch bei Servitutenbeeinträchtigung“ hier zu?

„Negatorischer Anspruch bei Servitutenbeeinträchtigung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Berechtigung aus einer Grunddienstbarkeit
    Anna ist als Eigentümerin des begünstigten Grundstücks aus der eingetragenen Grunddienstbarkeit berechtigt.
    erfüllt
  2. 2
    Bestehende oder konkret drohende Beeinträchtigung
    Der Container verhindert gegenwärtig die Ausübung des gesicherten Fahrtrechts.
    erfüllt
  3. 3
    Störereigenschaft des Anspruchsgegners
    Bruno hat die Sperre selbst verursacht und ist deshalb Handlungsstörer.
    erfüllt
  4. 4
    Keine Duldungspflicht
    Für die Blockierung des jederzeit ausübbaren Fahrtrechts besteht keine Duldungspflicht.
    erfüllt
BFall B

1Anna gehört ein Hausgrundstück; im Grundbuch ist zugunsten des jeweiligen Eigentümers das Recht eingetragen, jederzeit mit dem Auto über Brunos Nachbargrundstück zu fahren. Bruno stellt seinen schweren Container quer auf den dafür vorgesehenen Weg, 2sodass Anna nicht mehr durchfahren kann. 4Anna hat der Sperre nicht zugestimmt, und das eingetragene Recht sieht keine Sperrzeiten vor. Anna verlangt die Entfernung von Carla, die nur zu Besuch in der Nachbarschaft ist und weder an der Sperre mitgewirkt hat noch über den Container oder das Grundstück bestimmen kann.

Trifft „Negatorischer Anspruch bei Servitutenbeeinträchtigung“ hier zu?

„Negatorischer Anspruch bei Servitutenbeeinträchtigung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Störereigenschaft des Anspruchsgegners

An der Definition geprüft

  1. 1
    Berechtigung aus einer Grunddienstbarkeit
    Anna ist als Eigentümerin des begünstigten Grundstücks aus der eingetragenen Grunddienstbarkeit berechtigt.
    erfüllt
  2. 2
    Bestehende oder konkret drohende Beeinträchtigung
    Der Container verhindert gegenwärtig die Ausübung des gesicherten Fahrtrechts.
    erfüllt
  3. 3
    Störereigenschaft des Anspruchsgegners
    Carla hat die Sperre weder verursacht noch ist ihr der störende Zustand zuzurechnen.
    fehlt
  4. 4
    Keine Duldungspflicht
    Für die Blockierung des jederzeit ausübbaren Fahrtrechts besteht keine Duldungspflicht.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine Beeinträchtigung für ausreichend halten, ohne eine mögliche Duldungspflicht zu prüfen.

RichtigEine Duldungspflicht schließt den Anspruch im entsprechenden Umfang aus.

Voraussetzung vergessen

FehlerUnterlassung erst nach einer bereits eingetretenen Beeinträchtigung für möglich halten.

RichtigUnterlassung kann auch verlangt werden, wenn eine erstmalige Beeinträchtigung ernsthaft droht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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