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Nemo-tenetur-Grundsatz

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 6 EMRK; § 136 Abs. 1 S. 2 StPO · Strafrecht

Der Nemo-tenetur-Grundsatz besagt, dass niemand verpflichtet ist, aktiv zu seiner eigenen Strafverfolgung oder Überführung beizutragen; er umfasst insbesondere das Recht des Beschuldigten, die Aussage zu verweigern und sich nicht selbst belasten zu müssen. Er ist als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechtsstaatsprinzips verfassungsrechtlich verankert und gilt im Straf- wie im Ordnungswidrigkeitenverfahren gleichermaßen.

Merksatz

Der Schutz vor erzwungener Selbstbelastung bedeutet keine allgemeine Freiheit von belastenden Ermittlungsmaßnahmen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nach einer Autofahrt wird Paul kontrolliert; er schwankt und riecht stark nach Alkohol. 2Die Polizei ermittelt gegen ihn wegen Trunkenheit am Steuer und 1fordert ihn auf, seine Trinkmengen vor der Fahrt zu nennen. Als Paul schweigt, droht ein Beamter ihm für weiteres Schweigen ein Bußgeld an.

Trifft „Nemo-tenetur-Grundsatz“ hier zu?

„Nemo-tenetur-Grundsatz“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Aktive Mitwirkung
    Paul soll durch eigene Angaben zur Aufklärung beitragen, darf dazu aber nicht gezwungen werden.
    erfüllt
  2. 2
    Bezug zur eigenen Strafverfolgung oder Überführung
    Die verlangten Angaben betreffen den gegen Paul selbst gerichteten Tatvorwurf.
    erfüllt
BFall B

Nach einer Autofahrt wird Paul kontrolliert; er schwankt und riecht stark nach Alkohol. 2Die Polizei ermittelt gegen ihn wegen Trunkenheit am Steuer und ordnet eine Blutentnahme an. Ein Arzt entnimmt die Blutprobe fachgerecht und ohne Gesundheitsgefahr. Paul wird dabei nur ruhig gehalten und muss weder etwas sagen noch selbst etwas tun.

Trifft „Nemo-tenetur-Grundsatz“ hier zu?

„Nemo-tenetur-Grundsatz“ trifft nicht zu.Es fehlt: Aktive Mitwirkung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Aktive Mitwirkung
    Die bloße Duldung der Blutentnahme ist keine aktive Mitwirkung und wird durch den Grundsatz nicht ausgeschlossen.
    fehlt
  2. 2
    Bezug zur eigenen Strafverfolgung oder Überführung
    Die Blutprobe soll Beweise für den gegen Paul selbst gerichteten Tatvorwurf liefern.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDer Grundsatz wird im Bußgeldverfahren für unanwendbar gehalten, weil dort keine Kriminalstrafe droht.

RichtigAuch im Ordnungswidrigkeitenverfahren besteht Schutz vor erzwungener aktiver Selbstbelastung.

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