Definitionen
Nemo-tenetur-Grundsatz
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 6 EMRK; § 136 Abs. 1 S. 2 StPO · StrafrechtDer Nemo-tenetur-Grundsatz besagt, dass niemand verpflichtet ist, aktiv zu seiner eigenen Strafverfolgung oder Überführung beizutragen; er umfasst insbesondere das Recht des Beschuldigten, die Aussage zu verweigern und sich nicht selbst belasten zu müssen. Er ist als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechtsstaatsprinzips verfassungsrechtlich verankert und gilt im Straf- wie im Ordnungswidrigkeitenverfahren gleichermaßen.
Der Schutz vor erzwungener Selbstbelastung bedeutet keine allgemeine Freiheit von belastenden Ermittlungsmaßnahmen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nach einer Autofahrt wird Paul kontrolliert; er schwankt und riecht stark nach Alkohol. 2Die Polizei ermittelt gegen ihn wegen Trunkenheit am Steuer und 1fordert ihn auf, seine Trinkmengen vor der Fahrt zu nennen. Als Paul schweigt, droht ein Beamter ihm für weiteres Schweigen ein Bußgeld an.
Trifft „Nemo-tenetur-Grundsatz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAktive MitwirkungPaul soll durch eigene Angaben zur Aufklärung beitragen, darf dazu aber nicht gezwungen werden.
- 2erfülltBezug zur eigenen Strafverfolgung oder ÜberführungDie verlangten Angaben betreffen den gegen Paul selbst gerichteten Tatvorwurf.
Nach einer Autofahrt wird Paul kontrolliert; er schwankt und riecht stark nach Alkohol. 2Die Polizei ermittelt gegen ihn wegen Trunkenheit am Steuer und ordnet eine Blutentnahme an. Ein Arzt entnimmt die Blutprobe fachgerecht und ohne Gesundheitsgefahr. Paul wird dabei nur ruhig gehalten und muss weder etwas sagen noch selbst etwas tun.
Trifft „Nemo-tenetur-Grundsatz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltAktive MitwirkungDie bloße Duldung der Blutentnahme ist keine aktive Mitwirkung und wird durch den Grundsatz nicht ausgeschlossen.
- 2erfülltBezug zur eigenen Strafverfolgung oder ÜberführungDie Blutprobe soll Beweise für den gegen Paul selbst gerichteten Tatvorwurf liefern.
Typische Fehler
FehlerDer Grundsatz wird im Bußgeldverfahren für unanwendbar gehalten, weil dort keine Kriminalstrafe droht.
RichtigAuch im Ordnungswidrigkeitenverfahren besteht Schutz vor erzwungener aktiver Selbstbelastung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata