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Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers bei Entgeltfortzahlung

§ 7 EFZG · Zivilrecht

Der Arbeitgeber darf die Entgeltfortzahlung verweigern, solange der Arbeitnehmer eine nach § 5 Abs. 1 EFZG geschuldete ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder seine Pflichten bei einer im Ausland eintretenden Arbeitsunfähigkeit nach § 5 Abs. 2 EFZG nicht erfüllt. Er darf die Zahlung auch verweigern, wenn der Arbeitnehmer den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber nach § 6 EFZG verhindert. Voraussetzung ist jeweils, dass der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

Merksatz

Das Fehlen einer geschuldeten Bescheinigung allein genügt nicht; die Nichtvorlage muss auch zu vertreten sein.

Wann endet das Recht bei fehlender Bescheinigung?Dargestellt ist nur die Nichtvorlage einer geschuldeten Bescheinigung. Sie muss zu vertreten sein; andere Anspruchsvoraussetzungen bleiben gesondert zu prüfen.
  1. Vorlagefrist abgelaufen
    Bescheinigung fehlt
    Solange die geschuldete Bescheinigung fehlt, darf die Entgeltfortzahlung zurückgehalten werden.
  2. Spätere Vorlage
    Dieser Verweigerungsgrund entfällt
    Die frühere Nichtvorlage rechtfertigt keine weitere Zahlungsverweigerung.
  1. Bescheinigung fehlt Solange die geschuldete Bescheinigung fehlt, darf die Entgeltfortzahlung zurückgehalten werden.
  2. Dieser Verweigerungsgrund entfällt Die frühere Nichtvorlage rechtfertigt keine weitere Zahlungsverweigerung.
Zahlung vorläufig zurückhalten

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Paul arbeitet seit einem Jahr montags bis freitags in Deutschland und ist privat krankenversichert. Am Montag meldet er seinem Arbeitgeber eine Grippe und eine voraussichtlich einwöchige Arbeitsunfähigkeit; der Arbeitgeber verlangt noch für diesen Tag eine ärztliche Bescheinigung. Paul erhält diese am Montag von seiner Ärztin und 2behält sie bewusst zu Hause, obwohl er sie sofort übermitteln könnte. 1Am Freitag hat der Arbeitgeber die Bescheinigung weiterhin nicht erhalten.

Trifft „Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers bei Entgeltfortzahlung“ hier zu?

„Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers bei Entgeltfortzahlung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzlich erfasste Pflichtverletzung
    Paul unterliegt als privat Krankenversicherter der Vorlagepflicht und hat die wirksam verlangte Bescheinigung nicht vorgelegt.
    erfüllt
  2. 2
    Vertretenmüssen des Arbeitnehmers
    Paul unterlässt die mögliche Vorlage bewusst und handelt damit vorsätzlich.
    erfüllt
BFall B

Paul arbeitet seit einem Jahr montags bis freitags in Deutschland und ist privat krankenversichert. Am Montag meldet er seinem Arbeitgeber eine schwere Grippe und eine voraussichtlich einwöchige Arbeitsunfähigkeit; der Arbeitgeber verlangt noch für diesen Tag eine ärztliche Bescheinigung. Bei einem Hausbesuch am Montag bescheinigt die Ärztin diese Arbeitsunfähigkeit, doch unmittelbar danach wird Paul durch eine plötzlich auftretende Komplikation bewusstlos und bleibt bis Freitag ohne Kommunikationsmöglichkeit im Krankenhaus. 1Die Bescheinigung bleibt in seiner verschlossenen Wohnung, zu der niemand sonst Zugang hat, und ist am Freitag noch nicht beim Arbeitgeber eingegangen.

Trifft „Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers bei Entgeltfortzahlung“ hier zu?

„Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers bei Entgeltfortzahlung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vertretenmüssen des Arbeitnehmers

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzlich erfasste Pflichtverletzung
    Die von Paul geschuldete und für Montag verlangte Bescheinigung ist weiterhin nicht vorgelegt.
    erfüllt
  2. 2
    Vertretenmüssen des Arbeitnehmers
    Die unerwartete Bewusstlosigkeit verhindert die Vorlage, ohne dass Paul dies zu vertreten hat.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerSchon eine verspätete Krankmeldung bei einer im Inland eingetretenen Arbeitsunfähigkeit wird als Verweigerungsgrund behandelt.

RichtigDie Verletzung der allgemeinen Mitteilungspflicht genügt nicht. § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG erfasst die Nichtvorlage einer geschuldeten ärztlichen Bescheinigung und Verstöße gegen die besonderen Auslandspflichten.

Rechtsfolge falsch

FehlerEine verspätete Vorlage der Bescheinigung wird als endgültiger Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs behandelt.

RichtigWird die geschuldete Bescheinigung nachgereicht, entfällt dieser Verweigerungsgrund. Bei erfüllten Anspruchsvoraussetzungen ist auch für die zurückliegende Krankheitszeit zu zahlen.

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