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Leistungsträgerklausel

§ 613 BGB · Zivilrecht

Eine Leistungsträgerklausel ist eine vertragliche Vereinbarung, nach der die geschuldete Leistung durch eine bestimmte, namentlich bezeichnete Person (den Leistungsträger) zu erbringen ist und ein freier Austausch dieser Person ausgeschlossen ist. Sie legt die Person des Leistungserbringers verbindlich fest und konkretisiert bei Dienstverträgen die Auslegungsregel des § 613 Satz 1 BGB. Davon zu unterscheiden ist die Unübertragbarkeit des Dienstleistungsanspruchs nach § 613 Satz 2 BGB, die einen Gläubigerwechsel betrifft; zusätzliche Zustimmungs- oder Kündigungsrechte bei einem Wechsel des Leistungsträgers können vertraglich vereinbart werden.

Merksatz

Die Bindung an den Leistungserbringer ist von der Übertragbarkeit des Anspruchs zu unterscheiden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein IT-Unternehmen schließt mit einer Ladeninhaberin einen Vertrag über eine wöchentliche Beratung zu Computerfragen. 2Im Vertrag wird die Mitarbeiterin Lea Sommer für die Gespräche benannt. 3Beide vereinbaren, dass nur Lea Sommer die Gespräche führen darf.

Trifft „Leistungsträgerklausel“ hier zu?

„Leistungsträgerklausel“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertragliche Vereinbarung
    Die Beratung und ihre Durchführung werden zwischen dem Unternehmen und der Ladeninhaberin vertraglich geregelt.
    erfüllt
  2. 2
    Bestimmte Person namentlich benannt
    Lea Sommer ist als konkrete Person für die Beratung ausgewählt.
    erfüllt
  3. 3
    Kein freier Austausch der benannten Person
    Das Unternehmen darf nicht nach eigener Wahl andere Mitarbeiter einsetzen.
    erfüllt
BFall B

1Ein IT-Unternehmen schließt mit einer Ladeninhaberin einen Vertrag über eine wöchentliche Beratung zu Computerfragen. 2Im Vertrag wird die Mitarbeiterin Lea Sommer für die Gespräche benannt. Beide vereinbaren, dass das Unternehmen stattdessen auch andere Mitarbeiter für die Gespräche einsetzen darf.

Trifft „Leistungsträgerklausel“ hier zu?

„Leistungsträgerklausel“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein freier Austausch der benannten Person

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertragliche Vereinbarung
    Die Beratung und ihre Durchführung werden zwischen dem Unternehmen und der Ladeninhaberin vertraglich geregelt.
    erfüllt
  2. 2
    Bestimmte Person namentlich benannt
    Lea Sommer ist als konkrete Person für die Beratung ausgewählt.
    erfüllt
  3. 3
    Kein freier Austausch der benannten Person
    Die Vereinbarung erlaubt dem Unternehmen ausdrücklich, andere Mitarbeiter einzusetzen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine Abtretung des Dienstleistungsanspruchs wird als Wechsel des Leistungsträgers behandelt.

RichtigDie Abtretung betrifft einen Wechsel des Gläubigers, während die Leistungsträgerklausel die Person des Leistungserbringers festlegt.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus § 613 Satz 1 BGB wird ein zwingendes Verbot abgeleitet, andere Personen zur Leistung einzusetzen.

Richtig§ 613 Satz 1 BGB enthält eine Auslegungsregel; eine abweichende Vereinbarung ist möglich.

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