Definitionen
Leistungsträgerklausel
§ 613 BGB · ZivilrechtEine Leistungsträgerklausel ist eine vertragliche Vereinbarung, nach der die geschuldete Leistung durch eine bestimmte, namentlich bezeichnete Person (den Leistungsträger) zu erbringen ist und ein freier Austausch dieser Person ausgeschlossen ist. Sie legt die Person des Leistungserbringers verbindlich fest und konkretisiert bei Dienstverträgen die Auslegungsregel des § 613 Satz 1 BGB. Davon zu unterscheiden ist die Unübertragbarkeit des Dienstleistungsanspruchs nach § 613 Satz 2 BGB, die einen Gläubigerwechsel betrifft; zusätzliche Zustimmungs- oder Kündigungsrechte bei einem Wechsel des Leistungsträgers können vertraglich vereinbart werden.
Die Bindung an den Leistungserbringer ist von der Übertragbarkeit des Anspruchs zu unterscheiden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein IT-Unternehmen schließt mit einer Ladeninhaberin einen Vertrag über eine wöchentliche Beratung zu Computerfragen. 2Im Vertrag wird die Mitarbeiterin Lea Sommer für die Gespräche benannt. 3Beide vereinbaren, dass nur Lea Sommer die Gespräche führen darf.
Trifft „Leistungsträgerklausel“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertragliche VereinbarungDie Beratung und ihre Durchführung werden zwischen dem Unternehmen und der Ladeninhaberin vertraglich geregelt.
- 2erfülltBestimmte Person namentlich benanntLea Sommer ist als konkrete Person für die Beratung ausgewählt.
- 3erfülltKein freier Austausch der benannten PersonDas Unternehmen darf nicht nach eigener Wahl andere Mitarbeiter einsetzen.
1Ein IT-Unternehmen schließt mit einer Ladeninhaberin einen Vertrag über eine wöchentliche Beratung zu Computerfragen. 2Im Vertrag wird die Mitarbeiterin Lea Sommer für die Gespräche benannt. Beide vereinbaren, dass das Unternehmen stattdessen auch andere Mitarbeiter für die Gespräche einsetzen darf.
Trifft „Leistungsträgerklausel“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertragliche VereinbarungDie Beratung und ihre Durchführung werden zwischen dem Unternehmen und der Ladeninhaberin vertraglich geregelt.
- 2erfülltBestimmte Person namentlich benanntLea Sommer ist als konkrete Person für die Beratung ausgewählt.
- 3fehltKein freier Austausch der benannten PersonDie Vereinbarung erlaubt dem Unternehmen ausdrücklich, andere Mitarbeiter einzusetzen.
Typische Fehler
FehlerEine Abtretung des Dienstleistungsanspruchs wird als Wechsel des Leistungsträgers behandelt.
RichtigDie Abtretung betrifft einen Wechsel des Gläubigers, während die Leistungsträgerklausel die Person des Leistungserbringers festlegt.
FehlerAus § 613 Satz 1 BGB wird ein zwingendes Verbot abgeleitet, andere Personen zur Leistung einzusetzen.
Richtig§ 613 Satz 1 BGB enthält eine Auslegungsregel; eine abweichende Vereinbarung ist möglich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema