Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen

Letztverkäufer-Rückgriff

§ 478 BGB · Zivilrecht

Der Letztverkäufer-Rückgriff nach § 478 BGB betrifft die Ansprüche eines Unternehmers gegen seinen unternehmerisch handelnden Lieferanten wegen einer mangelhaften Sache, die er an einen Verbraucher verkauft hat und für deren Mangel der Lieferant einzustehen hat. Bei neu hergestellten Sachen kann der Unternehmer nach § 445a Abs. 1 BGB Ersatz bestimmter Nacherfüllungsaufwendungen verlangen, wenn der Mangel bereits bei Gefahrübergang auf ihn vorlag oder auf einer Verletzung der Aktualisierungspflicht nach § 475b Abs. 4 BGB beruht; nach § 445a Abs. 2 BGB entfällt bei solchen Sachen eine sonst erforderliche Fristsetzung für seine Mängelrechte, wenn er die Sache wegen des Mangels zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat. § 478 BGB ergänzt diesen Rückgriff insbesondere durch eine Beweislastumkehr, deren Frist mit dem Gefahrübergang auf den Verbraucher beginnt, und durch grundsätzlichen Schutz vor nachteiligen Vereinbarungen ohne gleichwertigen Ausgleich.

Merksatz

Die Erleichterungen des § 478 BGB setzen einen Verbrauchsgüterkauf am Ende der Lieferkette voraus.

Wann beginnt die Vermutungsfrist?Bei aufeinanderfolgenden Lieferungen beginnt die Vermutungsfrist im Rückgriff erst beim Gefahrübergang auf den Verbraucher.
  1. Beim Letztverkäufer
    Gefahrübergang auf den Verkäufer
    Beim Aufwendungsersatz zählt grundsätzlich, ob der Mangel schon zu diesem Zeitpunkt vorhanden war.
  2. Beim Verbraucher
    Beginn der Vermutungsfrist
    Hier beginnt die Vermutungsfrist für den Rückgriff nach § 478 Abs. 1 BGB.
  1. Gefahrübergang auf den Verkäufer Beim Aufwendungsersatz zählt grundsätzlich, ob der Mangel schon zu diesem Zeitpunkt vorhanden war.
  2. Beginn der Vermutungsfrist Hier beginnt die Vermutungsfrist für den Rückgriff nach § 478 Abs. 1 BGB.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Gerätehändlerin Lara kauft für ihr Geschäft beim Großhändler Ben einen neuen Geschirrspüler und verkauft ihn an Anna für deren private Küche. Bei der Übergabe von Ben an Lara hat die Pumpe einen Haarriss, der auch bei einem Probelauf nicht zu erkennen ist. Als die Pumpe nach wenigen Tagen wegen des Haarrisses bricht, bezahlt Lara den Austausch bei Anna. Lara hat das Gerät bei der Anlieferung einschließlich eines Probelaufs geprüft und meldet Ben den Schaden sofort nach Annas Nachricht.

Trifft „Letztverkäufer-Rückgriff“ hier zu?

„Letztverkäufer-Rückgriff“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unternehmer als Letztverkäufer
    Lara handelt im Rahmen ihres gewerblichen Gerätehandels.
    erfüllt
  2. 2
    Eigener unternehmerisch handelnder Lieferant
    Ben ist Laras Verkäufer und handelt als Großhändler unternehmerisch.
    erfüllt
  3. 3
    Mangelhafte Sache
    Der Geschirrspüler ist wegen der beschädigten Pumpe nicht zur gewöhnlichen Nutzung geeignet.
    erfüllt
  4. 4
    Verkauf an einen Verbraucher
    Anna kauft den Geschirrspüler für einen privaten Zweck.
    erfüllt
  5. 5
    Einstandspflicht des Lieferanten für den Mangel
    Ben muss für den bereits bei Gefahrübergang vorhandenen und zunächst verborgenen Fehler einstehen.
    erfüllt
BFall B

Gerätehändlerin Lara kauft für ihr Geschäft beim Großhändler Ben einen neuen Geschirrspüler und verkauft ihn an die Restaurantbetreiberin Anna für die Küche ihres Restaurants. Bei der Übergabe von Ben an Lara hat die Pumpe einen Haarriss, der auch bei einem Probelauf nicht zu erkennen ist. Als die Pumpe nach wenigen Tagen wegen des Haarrisses bricht, bezahlt Lara den Austausch bei Anna. Lara hat das Gerät bei der Anlieferung einschließlich eines Probelaufs geprüft und meldet Ben den Schaden sofort nach Annas Nachricht.

Trifft „Letztverkäufer-Rückgriff“ hier zu?

„Letztverkäufer-Rückgriff“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verkauf an einen Verbraucher

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unternehmer als Letztverkäufer
    Lara handelt im Rahmen ihres gewerblichen Gerätehandels.
    erfüllt
  2. 2
    Eigener unternehmerisch handelnder Lieferant
    Ben ist Laras Verkäufer und handelt als Großhändler unternehmerisch.
    erfüllt
  3. 3
    Mangelhafte Sache
    Der Geschirrspüler ist wegen der beschädigten Pumpe nicht zur gewöhnlichen Nutzung geeignet.
    erfüllt
  4. 4
    Verkauf an einen Verbraucher
    Anna kauft betrieblich, sodass der für § 478 BGB erforderliche Verbraucherkauf fehlt.
    fehlt
  5. 5
    Einstandspflicht des Lieferanten für den Mangel
    Ben muss für den bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Fehler einstehen; der allgemeine Lieferantenrückgriff bleibt möglich.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerJede Nacherfüllung gegenüber dem Verbraucher wird als ausreichender Grund angesehen, sämtliche Mängelrechte gegen den Lieferanten ohne Fristsetzung auszuüben.

RichtigDie besondere Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 445a Abs. 2 BGB setzt eine mangelbedingte Rücknahme oder eine Kaufpreisminderung voraus.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.