Definitionen
Lex praevia
Art. 103 Abs. 2 GG · Öffentliches RechtDer Grundsatz der lex praevia besagt, dass eine Tat nur bestraft werden darf, wenn Strafbarkeit und Strafandrohung gesetzlich bestimmt waren, bevor die Tat begangen wurde; rückwirkende strafbegründende oder strafverschärfende Gesetze sind danach verfassungsrechtlich unzulässig.
Eine spätere Gesetzesänderung darf eine frühere Tat weder erstmals strafbar machen noch mit höherer Strafe bedrohen.
- Vor der TatStrafgesetz giltStrafbarkeit und Strafandrohung stehen bereits gesetzlich fest.
- TatzeitpunktTatDie Handlung erfolgt erst nach Inkrafttreten des maßgeblichen Strafgesetzes.
- Strafgesetz gilt Strafbarkeit und Strafandrohung stehen bereits gesetzlich fest.
- Tat Die Handlung erfolgt erst nach Inkrafttreten des maßgeblichen Strafgesetzes.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein am 1. Juni verkündetes Gesetz sieht ab dem 1. Juli erstmals bis zu ein Jahr Gefängnis für den Verkauf der hochgiftigen Chemikalie X an Privatpersonen vor. 2Am 2. Juli verkauft Nora die Chemikalie X an eine Privatperson.
Trifft „Lex praevia“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzliche Bestimmung von Strafbarkeit und StrafandrohungDas Gesetz legt sowohl das strafbare Verhalten als auch die dafür vorgesehene Strafe fest.
- 2erfülltBestimmung bereits vor der TatBeim Verkauf gilt das Strafgesetz bereits seit dem 1. Juli.
Am 20. Mai verkauft Nora die hochgiftige Chemikalie X an eine Privatperson. 1Ein am 1. Juni verkündetes neues Gesetz sieht erstmals bis zu ein Jahr Gefängnis für solche Verkäufe vor. Das Gesetz nennt den 1. Mai als Beginn seiner Geltung.
Trifft „Lex praevia“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzliche Bestimmung von Strafbarkeit und StrafandrohungDas spätere Gesetz beschreibt das strafbare Verhalten und die dafür vorgesehene Strafe.
- 2fehltBestimmung bereits vor der TatDie Strafbarkeit wird erst nach dem Verkauf gesetzlich festgelegt und soll rückwirkend gelten.
Typische Fehler
FehlerDas Rückwirkungsverbot wird nur bei neu geschaffenen Straftatbeständen geprüft, nicht bei einer Erhöhung der Strafandrohung.
RichtigDas Verbot erfasst auch Gesetze, die nachträglich eine höhere Strafe für eine bereits strafbare Tat androhen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema