Definitionen
Lex stricta
Art. 103 Abs. 2 GG · Öffentliches RechtLex stricta ist der aus dem Gesetzlichkeitsprinzip (nulla poena sine lege) folgende Grundsatz, dass eine Analogie zu Lasten des Betroffenen unzulässig ist. Gegen diesen Grundsatz verstößt eine Anwendung von Strafnormen über ihren möglichen Wortsinn hinaus, die Strafbarkeit begründet oder die Strafe verschärft.
Der mögliche Wortsinn begrenzt die Strafrechtsanwendung zum Nachteil des Betroffenen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea kopiert eine frei zugängliche Textdatei von einem öffentlich benutzbaren Computer auf ihren eigenen Speicherstick, ohne die ursprüngliche Datei zu verändern oder zu löschen. 2Das Gericht bestraft sie wegen Diebstahls und 1behandelt dafür die bloße Datei als körperlichen Gegenstand.
Trifft „Lex stricta“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnwendung über den möglichen Wortsinn hinausEine bloße Datei ist keine bewegliche Sache; ihre Einbeziehung überschreitet den möglichen Wortsinn des § 242 StGB.
- 2erfülltNachteil für den BetroffenenDie Erweiterung des Diebstahlstatbestands führt zu einer Bestrafung Leas und verletzt damit lex stricta.
Lea nimmt ohne Erlaubnis den 1.500 Euro teuren Laptop vom Tisch eines anderen Bibliotheksbesuchers, um ihn dauerhaft für sich zu behalten. 2Das Gericht bestraft sie deswegen wegen Diebstahls.
Trifft „Lex stricta“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltAnwendung über den möglichen Wortsinn hinausDer fremde Laptop ist eine bewegliche Sache; seine Wegnahme zur dauerhaften Aneignung wird vom Wortlaut des § 242 StGB erfasst.
- 2erfülltNachteil für den BetroffenenDie Bestrafung belastet Lea, beruht aber nicht auf einer Überschreitung der Wortsinngrenze.
Typische Fehler
FehlerLex stricta wird mit dem Gebot hinreichender Bestimmtheit der Strafnorm gleichgesetzt.
RichtigLex stricta betrifft das Verbot einer Analogie zulasten des Betroffenen.
FehlerDas Analogieverbot wird auch auf Analogien zugunsten des Betroffenen erstreckt.
RichtigLex stricta untersagt Analogien zulasten des Betroffenen; Analogien zu seinen Gunsten werden durch diesen Grundsatz nicht ausgeschlossen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema