Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen

Lex certa

Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 103 Abs. 2 GG · Öffentliches Recht

Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG im Strafrecht) folgende Grundsatz, dass Rechtsnormen so klar, bestimmt und präzise gefasst sein müssen, dass der Normadressat die Rechtslage erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann sowie staatliche Eingriffe vorhersehbar und berechenbar sind.

Merksatz

Entscheidend ist, ob Normadressaten die Rechtslage erkennen und staatliche Eingriffe vorhersehen können.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein Strafgesetz 2bedroht das absichtliche Beschädigen oder Zerstören einer Sache, die einem anderen gehört, mit Geldstrafe oder bis zu zwei Jahren Haft.

Trifft „Lex certa“ hier zu?

„Lex certa“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Regelung durch eine Rechtsnorm
    Das Strafgesetz ist eine Rechtsnorm.
    erfüllt
  2. 2
    Hinreichende Klarheit und Bestimmtheit
    Die Vorschrift bezeichnet das strafbare Verhalten verständlich und legt einen begrenzten Strafrahmen fest.
    erfüllt
BFall B

1Ein Strafgesetz sieht für „schlechtes Benehmen“ Geldstrafe oder bis zu zwei Jahre Haft vor. Weitere Angaben zu den erfassten Handlungen enthalten weder dieses Gesetz noch andere Vorschriften.

Trifft „Lex certa“ hier zu?

„Lex certa“ trifft nicht zu.Es fehlt: Hinreichende Klarheit und Bestimmtheit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Regelung durch eine Rechtsnorm
    Auch diese Regelung ist als Strafgesetz eine Rechtsnorm.
    erfüllt
  2. 2
    Hinreichende Klarheit und Bestimmtheit
    Die Wendung „schlechtes Benehmen“ lässt ohne weitere Eingrenzung nicht hinreichend erkennen, welches Verhalten strafbar ist.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerJeder auslegungsbedürftige Begriff wird als Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot behandelt.

RichtigAuslegungsbedürftigkeit allein macht eine Norm nicht verfassungswidrig; ihr Inhalt muss sich jedoch hinreichend bestimmen lassen, sodass Verhaltensorientierung und Eingriffsvorhersehbarkeit gewährleistet bleiben.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.