Definitionen
Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG im Strafrecht) folgende Grundsatz, dass Rechtsnormen so klar, bestimmt und präzise gefasst sein müssen, dass der Normadressat die Rechtslage erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann sowie staatliche Eingriffe vorhersehbar und berechenbar sind.
Entscheidend ist, ob Normadressaten die Rechtslage erkennen und staatliche Eingriffe vorhersehen können.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein Strafgesetz 2bedroht das absichtliche Beschädigen oder Zerstören einer Sache, die einem anderen gehört, mit Geldstrafe oder bis zu zwei Jahren Haft.
Trifft „Lex certa“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRegelung durch eine RechtsnormDas Strafgesetz ist eine Rechtsnorm.
- 2erfülltHinreichende Klarheit und BestimmtheitDie Vorschrift bezeichnet das strafbare Verhalten verständlich und legt einen begrenzten Strafrahmen fest.
1Ein Strafgesetz sieht für „schlechtes Benehmen“ Geldstrafe oder bis zu zwei Jahre Haft vor. Weitere Angaben zu den erfassten Handlungen enthalten weder dieses Gesetz noch andere Vorschriften.
Trifft „Lex certa“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRegelung durch eine RechtsnormAuch diese Regelung ist als Strafgesetz eine Rechtsnorm.
- 2fehltHinreichende Klarheit und BestimmtheitDie Wendung „schlechtes Benehmen“ lässt ohne weitere Eingrenzung nicht hinreichend erkennen, welches Verhalten strafbar ist.
Typische Fehler
FehlerJeder auslegungsbedürftige Begriff wird als Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot behandelt.
RichtigAuslegungsbedürftigkeit allein macht eine Norm nicht verfassungswidrig; ihr Inhalt muss sich jedoch hinreichend bestimmen lassen, sodass Verhaltensorientierung und Eingriffsvorhersehbarkeit gewährleistet bleiben.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema