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Klagebefugnis der Gemeinde

§ 42 Abs. 2 VwGO · Öffentliches Recht

Die Klagebefugnis der Gemeinde im Verwaltungsprozess setzt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass die Gemeinde geltend macht, durch den angefochtenen Hoheitsakt in eigenen Rechten – insbesondere in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) – verletzt zu sein oder bei einer Verpflichtungsklage einen Anspruch auf die begehrte Maßnahme zu haben; die Verletzung muss möglich erscheinen.

Merksatz

Die Klagebefugnis verlangt keinen Nachweis der Rechtsverletzung, sondern nur deren Möglichkeit.

Wo wird die Klagebefugnis geprüft?Ausschnitt aus der Zulässigkeitsprüfung von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen; weitere Voraussetzungen sind nicht dargestellt.
  1. 1
    Statthafte Klageart
    Zuerst wird anhand des Begehrens die Klageart bestimmt.
  2. 2
    Klagebefugnis der Gemeinde
    Es genügt, dass die behauptete Rechtsverletzung möglich erscheint.
  1. 1
    Statthafte Klageart Zuerst wird anhand des Begehrens die Klageart bestimmt.
  2. 2
    Klagebefugnis der Gemeinde Es genügt, dass die behauptete Rechtsverletzung möglich erscheint.
Klagebefugnis der Gemeinde

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Die staatliche Aufsichtsbehörde verpflichtet eine Gemeinde durch einen Bescheid, ihr öffentliches Schwimmbad dauerhaft zu schließen. 1Die Gemeinde klagt gegen den Bescheid und beruft sich auf ihr Recht, selbst über den Betrieb ihrer örtlichen Freizeiteinrichtungen zu entscheiden.

Trifft „Klagebefugnis der Gemeinde“ hier zu?

„Klagebefugnis der Gemeinde“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte
    Die Gemeinde beruft sich auf ihr eigenes Selbstverwaltungsrecht.
    erfüllt
  2. 2
    Möglichkeit der Rechtsverletzung
    Die verbindliche Schließungsanordnung kann das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde verletzen.
    erfüllt
BFall B

Die staatliche Aufsichtsbehörde verpflichtet die Gemeinde Bergheim durch einen Bescheid, ihr Schwimmbad dauerhaft zu schließen. 1Die 200 Kilometer entfernte Gemeinde Talstadt klagt dagegen und beruft sich auf ihr eigenes Recht, über den Betrieb ihrer örtlichen Freizeiteinrichtungen zu entscheiden. Das Schwimmbad gehört allein Bergheim und wird allein von Bergheim betrieben; Talstadt betreibt ihre eigenen Schwimmbäder unverändert weiter. Zwischen den Gemeinden bestehen keine gemeinsamen Einrichtungen, Verträge oder Zahlungen.

Trifft „Klagebefugnis der Gemeinde“ hier zu?

„Klagebefugnis der Gemeinde“ trifft nicht zu.Es fehlt: Möglichkeit der Rechtsverletzung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte
    Talstadt behauptet eine Verletzung ihres eigenen Selbstverwaltungsrechts.
    erfüllt
  2. 2
    Möglichkeit der Rechtsverletzung
    Die allein Bergheim betreffende Schließung kann Talstadts Entscheidungsfreiheit über ihre eigenen Einrichtungen nicht verletzen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Gemeinde wird als allgemeine Vertreterin der Rechte ihrer Einwohner behandelt.

RichtigOhne besondere gesetzliche Ermächtigung muss die Gemeinde eigene Rechte geltend machen; mögliche Rechtsverletzungen ihrer Einwohner genügen dafür nicht.

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