Definitionen
Klageänderung in der Berufung
§ 533 ZPO · ZivilrechtEine Klageänderung in der Berufungsinstanz ist nach § 533 ZPO nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält und wenn sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.
Die Einwilligung des Gegners erweitert nicht den in der Berufung zulässigen Tatsachenstoff.
Fälle zum Selbstprüfen
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Lea verlangt von Tom die Rückzahlung eines Darlehens und verfolgt diesen Anspruch nach der Abweisung ihrer Klage in der nächsten Instanz weiter. Zusätzlich fordert sie nun erstmals 800 Euro aus einem anderen Kaufvertrag. 2Abschluss und Inhalt dieses Kaufvertrags, die Lieferung und die ausgebliebene Zahlung sind bereits im ersten Urteil als unstreitige Tatsachen festgestellt. 1Tom stimmt der Behandlung dieser zusätzlichen Forderung im laufenden Verfahren ausdrücklich zu.
Trifft „Klageänderung in der Berufung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinwilligung des Gegners oder SachdienlichkeitToms ausdrückliche Einwilligung genügt für diese Voraussetzung.
- 2erfülltBerücksichtigungsfähige TatsachengrundlageDie zusätzliche Forderung beruht vollständig auf bereits erstinstanzlich festgestellten Tatsachen, die nach § 529 ZPO zugrunde zu legen sind.
Lea verlangt von Tom die Rückzahlung eines Darlehens und verfolgt diesen Anspruch nach der Abweisung ihrer Klage in der nächsten Instanz weiter. Zusätzlich fordert sie nun erstmals 800 Euro aus einem anderen Kaufvertrag; 1Tom stimmt der Behandlung dieser zusätzlichen Forderung im laufenden Verfahren ausdrücklich zu. Die Angaben zu Abschluss und Inhalt dieses Kaufvertrags macht Lea erstmals jetzt; Tom bestreitet sie. Das Gericht hatte diese Angaben schon im ersten Prozess zur Klärung ihrer Darlehensforderung ausdrücklich verlangt, doch Lea hatte sie bewusst zurückgehalten, um sie erst in der nächsten Instanz vorzutragen.
Trifft „Klageänderung in der Berufung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinwilligung des Gegners oder SachdienlichkeitTom hat in die zusätzliche Behandlung des Kaufpreisanspruchs eingewilligt.
- 2fehltBerücksichtigungsfähige TatsachengrundlageDie neuen, bestrittenen Tatsachen sind wegen des bewussten Zurückhaltens trotz gerichtlicher Nachfrage nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen.
Typische Fehler
FehlerZusätzlich zur Einwilligung des Gegners wird stets noch Sachdienlichkeit verlangt.
RichtigEinwilligung und Sachdienlichkeit sind Alternativen; eine von beiden genügt neben der erforderlichen Tatsachengrundlage.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema