Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen

Klageänderung in der Berufung

§ 533 ZPO · Zivilrecht

Eine Klageänderung in der Berufungsinstanz ist nach § 533 ZPO nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält und wenn sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.

Merksatz

Die Einwilligung des Gegners erweitert nicht den in der Berufung zulässigen Tatsachenstoff.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea verlangt von Tom die Rückzahlung eines Darlehens und verfolgt diesen Anspruch nach der Abweisung ihrer Klage in der nächsten Instanz weiter. Zusätzlich fordert sie nun erstmals 800 Euro aus einem anderen Kaufvertrag. 2Abschluss und Inhalt dieses Kaufvertrags, die Lieferung und die ausgebliebene Zahlung sind bereits im ersten Urteil als unstreitige Tatsachen festgestellt. 1Tom stimmt der Behandlung dieser zusätzlichen Forderung im laufenden Verfahren ausdrücklich zu.

Trifft „Klageänderung in der Berufung“ hier zu?

„Klageänderung in der Berufung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einwilligung des Gegners oder Sachdienlichkeit
    Toms ausdrückliche Einwilligung genügt für diese Voraussetzung.
    erfüllt
  2. 2
    Berücksichtigungsfähige Tatsachengrundlage
    Die zusätzliche Forderung beruht vollständig auf bereits erstinstanzlich festgestellten Tatsachen, die nach § 529 ZPO zugrunde zu legen sind.
    erfüllt
BFall B

Lea verlangt von Tom die Rückzahlung eines Darlehens und verfolgt diesen Anspruch nach der Abweisung ihrer Klage in der nächsten Instanz weiter. Zusätzlich fordert sie nun erstmals 800 Euro aus einem anderen Kaufvertrag; 1Tom stimmt der Behandlung dieser zusätzlichen Forderung im laufenden Verfahren ausdrücklich zu. Die Angaben zu Abschluss und Inhalt dieses Kaufvertrags macht Lea erstmals jetzt; Tom bestreitet sie. Das Gericht hatte diese Angaben schon im ersten Prozess zur Klärung ihrer Darlehensforderung ausdrücklich verlangt, doch Lea hatte sie bewusst zurückgehalten, um sie erst in der nächsten Instanz vorzutragen.

Trifft „Klageänderung in der Berufung“ hier zu?

„Klageänderung in der Berufung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Berücksichtigungsfähige Tatsachengrundlage

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einwilligung des Gegners oder Sachdienlichkeit
    Tom hat in die zusätzliche Behandlung des Kaufpreisanspruchs eingewilligt.
    erfüllt
  2. 2
    Berücksichtigungsfähige Tatsachengrundlage
    Die neuen, bestrittenen Tatsachen sind wegen des bewussten Zurückhaltens trotz gerichtlicher Nachfrage nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerZusätzlich zur Einwilligung des Gegners wird stets noch Sachdienlichkeit verlangt.

RichtigEinwilligung und Sachdienlichkeit sind Alternativen; eine von beiden genügt neben der erforderlichen Tatsachengrundlage.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.