Definitionen
Klagefrist (Kündigungsschutzklage)
§ 4 KSchG · ZivilrechtDie Klagefrist des § 4 KSchG verpflichtet den Arbeitnehmer, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung zu erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist; wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam.
Versäumt der Arbeitnehmer die Klagefrist, gilt auch eine fehlerhafte Kündigung als von Anfang an wirksam.
- Tag 0Zugang der schriftlichen KündigungAb hier wird gezählt.
- nach 3 WochenFrist endetBis dahin muss die Klage beim Arbeitsgericht erhoben sein.
- danachKündigung gilt als wirksamWird die Frist versäumt, gilt sie als von Anfang an rechtswirksam.
- Zugang der schriftlichen Kündigung Ab hier wird gezählt.
- Frist endet Bis dahin muss die Klage beim Arbeitsgericht erhoben sein.
- Kündigung gilt als wirksam Wird die Frist versäumt, gilt sie als von Anfang an rechtswirksam.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Arbeitgeber A kündigt der Lageristin L mit einem eigenhändig unterschriebenen Schreiben, das ihr am 2. März übergeben wird. Am 16. März reicht L beim Arbeitsgericht Klage ein und beantragt festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Die Klage wird A wenige Tage später zugestellt.
Trifft „Klagefrist (Kündigungsschutzklage)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZugang einer schriftlichen KündigungDie schriftliche Kündigung ist L am 2. März zugegangen, damit beginnt die Frist.
- 2erfülltKlage innerhalb von drei WochenDie Klage wird zwei Wochen nach Zugang eingereicht und kurz danach zugestellt, also innerhalb der drei Wochen.
- 3erfülltKlage beim ArbeitsgerichtDie Klage wird beim Arbeitsgericht erhoben.
- 4erfülltAntrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst istL stellt den vorgesehenen Feststellungsantrag.
Arbeitgeber A kündigt dem Lageristen M 1mit einem eigenhändig unterschriebenen Schreiben, das ihm am 2. März übergeben wird. Die Kündigungsfrist läuft bis zum 30. April. Am 20. April reicht M 3beim Arbeitsgericht Klage ein und 4beantragt festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Die Klage wird A wenige Tage später zugestellt.
Trifft „Klagefrist (Kündigungsschutzklage)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZugang einer schriftlichen KündigungDie schriftliche Kündigung ist M am 2. März zugegangen.
- 2fehltKlage innerhalb von drei WochenDie drei Wochen ab Zugang endeten am 23. März; das Ende der Kündigungsfrist ist für die Klagefrist ohne Bedeutung.
- 3erfülltKlage beim ArbeitsgerichtDie Klage wird beim Arbeitsgericht erhoben.
- 4erfülltAntrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst istM stellt den vorgesehenen Feststellungsantrag.
Typische Fehler
FehlerDie Dreiwochenfrist wird auch auf eine nur mündlich ausgesprochene Kündigung angewendet.
RichtigDie Frist beginnt erst mit dem Zugang einer schriftlichen Kündigung; eine bloß mündliche Kündigung setzt sie nicht in Gang.
FehlerEs wird angenommen, die Frist betreffe nur die fehlende soziale Rechtfertigung, sodass etwa eine unterbliebene Anhörung des Betriebsrats auch später noch geltend gemacht werden könne.
RichtigDie Frist gilt grundsätzlich auch für Unwirksamkeitsgründe außerhalb der sozialen Rechtfertigung; wird sie versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema