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Klagefrist (Kündigungsschutzklage)

§ 4 KSchG · Zivilrecht

Die Klagefrist des § 4 KSchG verpflichtet den Arbeitnehmer, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung zu erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist; wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam.

Merksatz

Versäumt der Arbeitnehmer die Klagefrist, gilt auch eine fehlerhafte Kündigung als von Anfang an wirksam.

Wann läuft die Frist?Die Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung, nicht mit ihrem Datum und nicht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
  1. Tag 0
    Zugang der schriftlichen Kündigung
    Ab hier wird gezählt.
  2. nach 3 Wochen
    Frist endet
    Bis dahin muss die Klage beim Arbeitsgericht erhoben sein.
  3. danach
    Kündigung gilt als wirksam
    Wird die Frist versäumt, gilt sie als von Anfang an rechtswirksam.
  1. Zugang der schriftlichen Kündigung Ab hier wird gezählt.
  2. Frist endet Bis dahin muss die Klage beim Arbeitsgericht erhoben sein.
  3. Kündigung gilt als wirksam Wird die Frist versäumt, gilt sie als von Anfang an rechtswirksam.
3 Wochen für die Klage

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Arbeitgeber A kündigt der Lageristin L mit einem eigenhändig unterschriebenen Schreiben, das ihr am 2. März übergeben wird. Am 16. März reicht L beim Arbeitsgericht Klage ein und beantragt festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Die Klage wird A wenige Tage später zugestellt.

Trifft „Klagefrist (Kündigungsschutzklage)“ hier zu?

„Klagefrist (Kündigungsschutzklage)“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zugang einer schriftlichen Kündigung
    Die schriftliche Kündigung ist L am 2. März zugegangen, damit beginnt die Frist.
    erfüllt
  2. 2
    Klage innerhalb von drei Wochen
    Die Klage wird zwei Wochen nach Zugang eingereicht und kurz danach zugestellt, also innerhalb der drei Wochen.
    erfüllt
  3. 3
    Klage beim Arbeitsgericht
    Die Klage wird beim Arbeitsgericht erhoben.
    erfüllt
  4. 4
    Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst ist
    L stellt den vorgesehenen Feststellungsantrag.
    erfüllt
BFall B

Arbeitgeber A kündigt dem Lageristen M 1mit einem eigenhändig unterschriebenen Schreiben, das ihm am 2. März übergeben wird. Die Kündigungsfrist läuft bis zum 30. April. Am 20. April reicht M 3beim Arbeitsgericht Klage ein und 4beantragt festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Die Klage wird A wenige Tage später zugestellt.

Trifft „Klagefrist (Kündigungsschutzklage)“ hier zu?

„Klagefrist (Kündigungsschutzklage)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Klage innerhalb von drei Wochen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zugang einer schriftlichen Kündigung
    Die schriftliche Kündigung ist M am 2. März zugegangen.
    erfüllt
  2. 2
    Klage innerhalb von drei Wochen
    Die drei Wochen ab Zugang endeten am 23. März; das Ende der Kündigungsfrist ist für die Klagefrist ohne Bedeutung.
    fehlt
  3. 3
    Klage beim Arbeitsgericht
    Die Klage wird beim Arbeitsgericht erhoben.
    erfüllt
  4. 4
    Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst ist
    M stellt den vorgesehenen Feststellungsantrag.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Dreiwochenfrist wird auch auf eine nur mündlich ausgesprochene Kündigung angewendet.

RichtigDie Frist beginnt erst mit dem Zugang einer schriftlichen Kündigung; eine bloß mündliche Kündigung setzt sie nicht in Gang.

Rechtsfolge falsch

FehlerEs wird angenommen, die Frist betreffe nur die fehlende soziale Rechtfertigung, sodass etwa eine unterbliebene Anhörung des Betriebsrats auch später noch geltend gemacht werden könne.

RichtigDie Frist gilt grundsätzlich auch für Unwirksamkeitsgründe außerhalb der sozialen Rechtfertigung; wird sie versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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