Definitionen
Klagefrist (Nichtigkeitsklage)
Art. 263 VI AEUV · Öffentliches RechtDie Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV ist innerhalb von zwei Monaten zuzüglich einer pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen ab Bekanntgabe der angefochtenen Maßnahme, ihrer Mitteilung an den Kläger oder, hilfsweise, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger von ihr Kenntnis erlangt hat, zu erheben; die Frist ist eine Ausschlussfrist und nicht verlängerbar. Bei einer Veröffentlichung im Amtsblatt beginnt die Frist erst mit Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung.
Die Entfernungsfrist gilt pauschal und hängt nicht von der tatsächlichen Entfernung zum Gericht ab.
- 8. April 2026Mitteilung an AnnaDie abschließende Entscheidung wird Anna zugestellt.
- 8. Juni 2026Zwei Monate abgelaufenDie Entfernungsfrist ist zusätzlich zu berücksichtigen.
- 18. Juni 2026Letzter Tag der KlagefristDie Klage kann im Beispielsfall noch an diesem Tag erhoben werden.
- Mitteilung an Anna Die abschließende Entscheidung wird Anna zugestellt.
- Zwei Monate abgelaufen Die Entfernungsfrist ist zusätzlich zu berücksichtigen.
- Letzter Tag der Klagefrist Die Klage kann im Beispielsfall noch an diesem Tag erhoben werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die EU-Kommission stellt Anna am 8. April 2026 ihre abschließende Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu einem Dokument zu. Zuvor ist die Entscheidung nicht veröffentlicht worden. 2Anna reicht ihre Klage gegen die Entscheidung am 18. Juni 2026 beim Gericht der Europäischen Union ein.
Trifft „Klagefrist (Nichtigkeitsklage)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMaßgeblicher FristauslöserFür den Fristbeginn ist die Mitteilung durch Zustellung am 8. April 2026 maßgeblich.
- 2erfülltKlageerhebung innerhalb der GesamtfristDie Zweimonatsfrist reicht bis zum 8. Juni 2026, sodass die Klage nach Hinzurechnung der zehn Tage am letzten Tag eingeht.
1Die EU-Kommission stellt Anna am 8. April 2026 ihre abschließende Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu einem Dokument zu. Zuvor ist die Entscheidung nicht veröffentlicht worden. Anna reicht ihre Klage gegen die Entscheidung am 19. Juni 2026 beim Gericht der Europäischen Union ein.
Trifft „Klagefrist (Nichtigkeitsklage)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMaßgeblicher FristauslöserFür den Fristbeginn ist die Mitteilung durch Zustellung am 8. April 2026 maßgeblich.
- 2fehltKlageerhebung innerhalb der GesamtfristDie Gesamtfrist endet am 18. Juni 2026, die Klage geht erst am Folgetag ein.
Typische Fehler
FehlerEine spätere tatsächliche Kenntnisnahme wird trotz vorheriger Mitteilung als Fristbeginn gewählt.
RichtigDie Kenntniserlangung ist nur hilfsweise maßgeblich und keine frei wählbare Alternative zur Bekanntgabe oder Mitteilung.
FehlerDie Klagefrist wird wie eine gerichtlich gesetzte Frist auf Antrag verlängert.
RichtigDas Gericht kann die Klagefrist nicht auf Antrag verlängern.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata