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Klagefrist (Nichtigkeitsklage)

Art. 263 VI AEUV · Öffentliches Recht

Die Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV ist innerhalb von zwei Monaten zuzüglich einer pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen ab Bekanntgabe der angefochtenen Maßnahme, ihrer Mitteilung an den Kläger oder, hilfsweise, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger von ihr Kenntnis erlangt hat, zu erheben; die Frist ist eine Ausschlussfrist und nicht verlängerbar. Bei einer Veröffentlichung im Amtsblatt beginnt die Frist erst mit Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung.

Merksatz

Die Entfernungsfrist gilt pauschal und hängt nicht von der tatsächlichen Entfernung zum Gericht ab.

Wann endet die Frist bei einer Mitteilung?Beispiel: Mitteilung am 8. April 2026. Zu den zwei Monaten kommen zehn Tage hinzu; der letzte Tag ist hier der 18. Juni 2026.
  1. 8. April 2026
    Mitteilung an Anna
    Die abschließende Entscheidung wird Anna zugestellt.
  2. 8. Juni 2026
    Zwei Monate abgelaufen
    Die Entfernungsfrist ist zusätzlich zu berücksichtigen.
  3. 18. Juni 2026
    Letzter Tag der Klagefrist
    Die Klage kann im Beispielsfall noch an diesem Tag erhoben werden.
  1. Mitteilung an Anna Die abschließende Entscheidung wird Anna zugestellt.
  2. Zwei Monate abgelaufen Die Entfernungsfrist ist zusätzlich zu berücksichtigen.
  3. Letzter Tag der Klagefrist Die Klage kann im Beispielsfall noch an diesem Tag erhoben werden.
10 Tage Entfernungsfrist

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die EU-Kommission stellt Anna am 8. April 2026 ihre abschließende Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu einem Dokument zu. Zuvor ist die Entscheidung nicht veröffentlicht worden. 2Anna reicht ihre Klage gegen die Entscheidung am 18. Juni 2026 beim Gericht der Europäischen Union ein.

Trifft „Klagefrist (Nichtigkeitsklage)“ hier zu?

„Klagefrist (Nichtigkeitsklage)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Maßgeblicher Fristauslöser
    Für den Fristbeginn ist die Mitteilung durch Zustellung am 8. April 2026 maßgeblich.
    erfüllt
  2. 2
    Klageerhebung innerhalb der Gesamtfrist
    Die Zweimonatsfrist reicht bis zum 8. Juni 2026, sodass die Klage nach Hinzurechnung der zehn Tage am letzten Tag eingeht.
    erfüllt
BFall B

1Die EU-Kommission stellt Anna am 8. April 2026 ihre abschließende Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu einem Dokument zu. Zuvor ist die Entscheidung nicht veröffentlicht worden. Anna reicht ihre Klage gegen die Entscheidung am 19. Juni 2026 beim Gericht der Europäischen Union ein.

Trifft „Klagefrist (Nichtigkeitsklage)“ hier zu?

„Klagefrist (Nichtigkeitsklage)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Klageerhebung innerhalb der Gesamtfrist

An der Definition geprüft

  1. 1
    Maßgeblicher Fristauslöser
    Für den Fristbeginn ist die Mitteilung durch Zustellung am 8. April 2026 maßgeblich.
    erfüllt
  2. 2
    Klageerhebung innerhalb der Gesamtfrist
    Die Gesamtfrist endet am 18. Juni 2026, die Klage geht erst am Folgetag ein.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine spätere tatsächliche Kenntnisnahme wird trotz vorheriger Mitteilung als Fristbeginn gewählt.

RichtigDie Kenntniserlangung ist nur hilfsweise maßgeblich und keine frei wählbare Alternative zur Bekanntgabe oder Mitteilung.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Klagefrist wird wie eine gerichtlich gesetzte Frist auf Antrag verlängert.

RichtigDas Gericht kann die Klagefrist nicht auf Antrag verlängern.

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