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Gewinnherausgabe

§§ 812, 816 Abs. 1 S. 1, 687 Abs. 2 BGB · Zivilrecht

Die Gewinnherausgabe verpflichtet denjenigen, der durch den Eingriff in eine fremde Rechtsposition einen Gewinn erzielt hat, diesen herauszugeben, soweit eine besondere Anspruchsgrundlage dies vorsieht. Eine unerlaubte Handlung oder ungerechtfertigte Bereicherung allein begründet keine allgemeine Pflicht zur Abschöpfung des gesamten Gewinns. Die Eingriffskondiktion richtet sich grundsätzlich auf das Erlangte und die daraus gezogenen Nutzungen; eine weitergehende Gewinnherausgabe kommt etwa bei bewusster unberechtigter Führung eines fremden Geschäfts als eigenes in Betracht.

Merksatz

Ein Rechtsverstoß allein begründet noch keinen Anspruch auf vollständige Gewinnabschöpfung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea ist Eigentümerin eines Fahrrads und gibt es Anna nur zur Aufbewahrung. Anna verkauft und übergibt es ohne Leas Erlaubnis im eigenen Namen für 500 Euro an Paul, der Anna für die Eigentümerin hält und keinen Anlass zu Zweifeln hat. Paul zahlt Anna den Preis; Anna hat keine Kosten für den Verkauf.

Trifft „Gewinnherausgabe“ hier zu?

„Gewinnherausgabe“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eingriff in eine fremde Rechtsposition
    Anna verfügt ohne Berechtigung über Leas Eigentum.
    erfüllt
  2. 2
    Erzielung eines Gewinns
    Anna erzielt ohne eigene Aufwendungen einen Erlös von 500 Euro.
    erfüllt
  3. 3
    Besondere Anspruchsgrundlage für die Gewinnherausgabe
    Wegen Pauls wirksamen gutgläubigen Erwerbs kann Lea nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB den gesamten Verkaufserlös verlangen.
    erfüllt
BFall B

Ben mietet von der Eigentümerin eine Lagerhalle; der Vertrag verbietet jede Weitervermietung ohne ihre Erlaubnis. 1Ohne diese Erlaubnis vermietet Ben die Halle an einen anderen Betrieb weiter. 2Nach Abzug seiner Miete und aller weiteren Kosten bleiben ihm 500 Euro. Der Eigentümerin entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten oder sonstigen Vermögensnachteile.

Trifft „Gewinnherausgabe“ hier zu?

„Gewinnherausgabe“ trifft nicht zu.Es fehlt: Besondere Anspruchsgrundlage für die Gewinnherausgabe

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eingriff in eine fremde Rechtsposition
    Ben überschreitet seine vertragliche Nutzungsbefugnis und verletzt damit die Rechte der Eigentümerin.
    erfüllt
  2. 2
    Erzielung eines Gewinns
    Ben erzielt durch die Weitervermietung einen Überschuss von 500 Euro.
    erfüllt
  3. 3
    Besondere Anspruchsgrundlage für die Gewinnherausgabe
    Für den Untermietgewinn besteht kein Herausgabeanspruch, insbesondere ist die unerlaubte Weitervermietung kein fremdes Geschäft des Mieters.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerBei der Eingriffskondiktion wird ausschließlich die Rückgabe des ursprünglich erlangten Gegenstands geprüft; gezogene Nutzungen bleiben unberücksichtigt.

RichtigAuch tatsächlich gezogene Nutzungen können herauszugeben sein, etwa Zinsen aus rechtsgrundlos erlangtem Geld.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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