Definitionen
GewSchG-Schutzanordnung
§ 1 GewSchG · Öffentliches RechtEine Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz ist eine gerichtliche Maßnahme, durch die das Familiengericht auf Antrag der betroffenen Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Verhaltensverbote ausspricht, etwa Betretungs-, Kontakt- oder Näherungsverbote. Anlass sind vorsätzliche widerrechtliche Verletzungen des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung, widerrechtliche Drohungen mit einer Verletzung dieser Rechtsgüter oder des Lebens sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GewSchG geregelten Fälle widerrechtlichen vorsätzlichen Eindringens und unzumutbarer Belästigung. Die Anordnung soll zeitlich begrenzt werden und kann verlängert werden; unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 GewSchG sind Schutzmaßnahmen auch bei selbst herbeigeführtem vorübergehendem Rausch möglich.
Eine vergangene Tat allein genügt nicht; die Anordnung muss zum Schutz vor weiteren Verletzungen erforderlich sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
3Tom hat Lea aus Wut absichtlich ins Gesicht geschlagen und dabei ihre Lippe aufgerissen. 4Danach schreibt er ihr täglich, dass er sie bei der nächsten Begegnung wieder schlagen werde. 2Lea beantragt beim Familiengericht, Tom die Kontaktaufnahme und das gezielte Herbeiführen von Begegnungen zu verbieten. 1Das Familiengericht spricht diese Verbote aus.
Trifft „GewSchG-Schutzanordnung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnordnung durch das FamiliengerichtDie Verbote werden vom Familiengericht angeordnet.
- 2erfülltAntrag der betroffenen PersonLea beantragt als betroffene Person die gerichtlichen Maßnahmen.
- 3erfülltGesetzlicher SchutzanlassTom hat Leas Körper vorsätzlich und widerrechtlich verletzt.
- 4erfülltErforderlicher Schutz vor weiteren VerletzungenDie fortgesetzten Drohungen begründen die Gefahr weiterer Angriffe, der die Kontakt- und Begegnungsverbote entgegenwirken.
3Tom hat Lea aus Wut absichtlich ins Gesicht geschlagen und dabei ihre Lippe aufgerissen. 4Danach schreibt er ihr täglich, dass er sie bei der nächsten Begegnung wieder schlagen werde. 2Lea beantragt beim Familiengericht ein Kontaktverbot und bittet zusätzlich die Polizei um Hilfe. Die Polizei untersagt Tom für die kommenden zwei Tage jede Kontaktaufnahme zu Lea; das Familiengericht hat noch nicht entschieden.
Trifft „GewSchG-Schutzanordnung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltAnordnung durch das FamiliengerichtDas Verbot stammt von der Polizei und nicht vom Familiengericht.
- 2erfülltAntrag der betroffenen PersonLea hat als betroffene Person den erforderlichen gerichtlichen Antrag gestellt.
- 3erfülltGesetzlicher SchutzanlassTom hat Leas Körper vorsätzlich und widerrechtlich verletzt.
- 4erfülltErforderlicher Schutz vor weiteren VerletzungenDie fortgesetzten Drohungen machen ein Kontaktverbot zum Schutz vor weiteren Angriffen erforderlich.
Typische Fehler
FehlerEs wird angenommen, das Familiengericht könne die Schutzanordnung ohne Antrag der betroffenen Person erlassen.
RichtigDie gerichtliche Schutzmaßnahme setzt einen Antrag der betroffenen Person voraus.
FehlerEine Schutzanordnung wird nur bei bereits eingetretenen körperlichen Verletzungen geprüft.
RichtigAuch die gesetzlich erfassten Drohungen, Fälle des Eindringens und unzumutbaren Belästigungen können eine Schutzanordnung tragen.