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Gewinnentnahme

§ 169 HGB · Zivilrecht

Der Kommanditist kann nach § 169 Abs. 1 HGB die Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns verlangen, soweit sein Kapitalanteil nicht durch zugewiesene Verluste unter den auf die vereinbarte Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist und auch durch die Auszahlung nicht unter diesen Betrag sinken würde. Die Auszahlung setzt außerdem einen festgestellten Jahresabschluss voraus; sie darf der Gesellschaft keinen offenbaren Schaden zufügen, und es dürfen keine fälligen vereinbarten Beiträge ausstehen. Eine noch nicht vollständig geleistete Einlage steht dem Anspruch nicht schon als solche entgegen.

Merksatz

Gewinn kann nur verlangt werden, soweit die Kapitalgrenze der geleisteten Einlage gewahrt bleibt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lena ist Kommanditistin einer Gesellschaft und hat von ihrer zugesagten Einlage von 10.000 Euro bereits 6.000 Euro eingezahlt; 6die übrigen 4.000 Euro werden erst im nächsten Jahr fällig. 4Der von allen Gesellschaftern festgestellte Jahresabschluss 2weist ihr einen Gewinn von 2.000 Euro zu, dessen vollständige Auszahlung sie verlangt. 3Ihr Kapitalanteil beträgt einschließlich dieses Gewinns 8.000 Euro und würde nach der Auszahlung 6.000 Euro betragen. 5Die Gesellschaft kann die 2.000 Euro aus frei verfügbaren Mitteln auszahlen, ohne laufende oder geplante Geschäfte zu beeinträchtigen.

Trifft „Gewinnentnahme“ hier zu?

„Gewinnentnahme“ trifft zu.Alle 6 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kommanditistenstellung
    Lena gehört zum begünstigten Gesellschafterkreis.
    erfüllt
  2. 2
    Zugewiesener Gewinnanteil
    Lena verlangt die Auszahlung des ihr zugewiesenen Gewinns.
    erfüllt
  3. 3
    Wahrung der Grenze der geleisteten Einlage
    Auch nach der Auszahlung erreicht der Kapitalanteil noch die bereits geleisteten 6.000 Euro.
    erfüllt
  4. 4
    Festgestellter Jahresabschluss
    Der Jahresabschluss wurde von den Gesellschaftern festgestellt.
    erfüllt
  5. 5
    Kein offenbarer Schaden der Gesellschaft
    Die Auszahlung beeinträchtigt die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft nicht.
    erfüllt
  6. 6
    Keine fälligen Beitragsrückstände
    Der noch ausstehende Teil der Einlage muss gegenwärtig nicht geleistet werden.
    erfüllt
BFall B

1Lena ist Kommanditistin einer Gesellschaft und hat von ihrer zugesagten Einlage von 10.000 Euro bereits 6.000 Euro eingezahlt; 6die übrigen 4.000 Euro werden erst im nächsten Jahr fällig. 4Der von allen Gesellschaftern festgestellte Jahresabschluss 2weist ihr einen Gewinn von 2.000 Euro zu, dessen vollständige Auszahlung sie verlangt. Nach früheren Verlusten von 2.000 Euro beträgt ihr Kapitalanteil einschließlich dieses Gewinns 6.000 Euro und würde durch die verlangte Auszahlung auf 4.000 Euro sinken. 5Die Gesellschaft kann die 2.000 Euro aus frei verfügbaren Mitteln auszahlen, ohne laufende oder geplante Geschäfte zu beeinträchtigen.

Trifft „Gewinnentnahme“ hier zu?

„Gewinnentnahme“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wahrung der Grenze der geleisteten Einlage

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kommanditistenstellung
    Lena gehört zum begünstigten Gesellschafterkreis.
    erfüllt
  2. 2
    Zugewiesener Gewinnanteil
    Trotz der früheren Verluste wurde Lena für das aktuelle Jahr ein Gewinnanteil zugewiesen.
    erfüllt
  3. 3
    Wahrung der Grenze der geleisteten Einlage
    Jede Auszahlung würde den Kapitalanteil unter die bereits geleisteten 6.000 Euro senken.
    fehlt
  4. 4
    Festgestellter Jahresabschluss
    Der Jahresabschluss wurde von den Gesellschaftern festgestellt.
    erfüllt
  5. 5
    Kein offenbarer Schaden der Gesellschaft
    Die Auszahlung würde die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft nicht beeinträchtigen.
    erfüllt
  6. 6
    Keine fälligen Beitragsrückstände
    Der noch ausstehende Teil der Einlage muss gegenwärtig nicht geleistet werden.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine unvollständig geleistete Einlage wird für den Auszahlungsanspruch stets als unschädlich behandelt.

RichtigBei ausstehenden Beiträgen muss zusätzlich geprüft werden, ob diese bereits fällig sind.

Rechtsfolge falsch

FehlerSpätere Verluste werden als Grund für eine Rückzahlung des zuvor bezogenen Gewinns an die Gesellschaft angesehen.

RichtigIm Innenverhältnis entsteht allein wegen späterer Verluste keine Pflicht zur Rückzahlung des bezogenen Gewinns.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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