Definitionen
Gewinnentnahme
§ 169 HGB · ZivilrechtDer Kommanditist kann nach § 169 Abs. 1 HGB die Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns verlangen, soweit sein Kapitalanteil nicht durch zugewiesene Verluste unter den auf die vereinbarte Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist und auch durch die Auszahlung nicht unter diesen Betrag sinken würde. Die Auszahlung setzt außerdem einen festgestellten Jahresabschluss voraus; sie darf der Gesellschaft keinen offenbaren Schaden zufügen, und es dürfen keine fälligen vereinbarten Beiträge ausstehen. Eine noch nicht vollständig geleistete Einlage steht dem Anspruch nicht schon als solche entgegen.
Gewinn kann nur verlangt werden, soweit die Kapitalgrenze der geleisteten Einlage gewahrt bleibt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lena ist Kommanditistin einer Gesellschaft und hat von ihrer zugesagten Einlage von 10.000 Euro bereits 6.000 Euro eingezahlt; 6die übrigen 4.000 Euro werden erst im nächsten Jahr fällig. 4Der von allen Gesellschaftern festgestellte Jahresabschluss 2weist ihr einen Gewinn von 2.000 Euro zu, dessen vollständige Auszahlung sie verlangt. 3Ihr Kapitalanteil beträgt einschließlich dieses Gewinns 8.000 Euro und würde nach der Auszahlung 6.000 Euro betragen. 5Die Gesellschaft kann die 2.000 Euro aus frei verfügbaren Mitteln auszahlen, ohne laufende oder geplante Geschäfte zu beeinträchtigen.
Trifft „Gewinnentnahme“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKommanditistenstellungLena gehört zum begünstigten Gesellschafterkreis.
- 2erfülltZugewiesener GewinnanteilLena verlangt die Auszahlung des ihr zugewiesenen Gewinns.
- 3erfülltWahrung der Grenze der geleisteten EinlageAuch nach der Auszahlung erreicht der Kapitalanteil noch die bereits geleisteten 6.000 Euro.
- 4erfülltFestgestellter JahresabschlussDer Jahresabschluss wurde von den Gesellschaftern festgestellt.
- 5erfülltKein offenbarer Schaden der GesellschaftDie Auszahlung beeinträchtigt die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft nicht.
- 6erfülltKeine fälligen BeitragsrückständeDer noch ausstehende Teil der Einlage muss gegenwärtig nicht geleistet werden.
1Lena ist Kommanditistin einer Gesellschaft und hat von ihrer zugesagten Einlage von 10.000 Euro bereits 6.000 Euro eingezahlt; 6die übrigen 4.000 Euro werden erst im nächsten Jahr fällig. 4Der von allen Gesellschaftern festgestellte Jahresabschluss 2weist ihr einen Gewinn von 2.000 Euro zu, dessen vollständige Auszahlung sie verlangt. Nach früheren Verlusten von 2.000 Euro beträgt ihr Kapitalanteil einschließlich dieses Gewinns 6.000 Euro und würde durch die verlangte Auszahlung auf 4.000 Euro sinken. 5Die Gesellschaft kann die 2.000 Euro aus frei verfügbaren Mitteln auszahlen, ohne laufende oder geplante Geschäfte zu beeinträchtigen.
Trifft „Gewinnentnahme“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKommanditistenstellungLena gehört zum begünstigten Gesellschafterkreis.
- 2erfülltZugewiesener GewinnanteilTrotz der früheren Verluste wurde Lena für das aktuelle Jahr ein Gewinnanteil zugewiesen.
- 3fehltWahrung der Grenze der geleisteten EinlageJede Auszahlung würde den Kapitalanteil unter die bereits geleisteten 6.000 Euro senken.
- 4erfülltFestgestellter JahresabschlussDer Jahresabschluss wurde von den Gesellschaftern festgestellt.
- 5erfülltKein offenbarer Schaden der GesellschaftDie Auszahlung würde die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft nicht beeinträchtigen.
- 6erfülltKeine fälligen BeitragsrückständeDer noch ausstehende Teil der Einlage muss gegenwärtig nicht geleistet werden.
Typische Fehler
FehlerEine unvollständig geleistete Einlage wird für den Auszahlungsanspruch stets als unschädlich behandelt.
RichtigBei ausstehenden Beiträgen muss zusätzlich geprüft werden, ob diese bereits fällig sind.
FehlerSpätere Verluste werden als Grund für eine Rückzahlung des zuvor bezogenen Gewinns an die Gesellschaft angesehen.
RichtigIm Innenverhältnis entsteht allein wegen späterer Verluste keine Pflicht zur Rückzahlung des bezogenen Gewinns.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema