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Drohung (Zivilrecht)

§ 123 BGB · Zivilrecht

Drohung ist die Ankündigung eines zukünftigen Übels, dessen Verwirklichung der Drohende als von seinem Willen abhängig darstellt, um den Bedrohten zur Abgabe einer Willenserklärung zu bestimmen.

Merksatz

Entscheidend ist, dass der Drohende das Übel als von seinem Willen abhängig darstellt.

Drohung oder bloße Warnung?Beide kündigen einen Nachteil an. Entscheidend ist, ob der Erklärende dessen Eintritt als von seinem Willen abhängig darstellt.
Drohung
Warnung
Künftiger Nachteil
Ein künftiger Nachteil wird angekündigt.
Ein künftiger Nachteil wird angekündigt.
Eigener Einfluss
Der Eintritt wird als vom eigenen Willen abhängig dargestellt.
Der Eintritt wird als unabhängig vom eigenen Willen dargestellt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena bietet Paul einen überdachten Stellplatz zur Miete an. Sie sagt: „Wenn du den Mietvertrag nicht unterschreibst, werde ich heute Abend dein Auto zerkratzen.“ Damit will sie Paul zum Abschluss des Mietvertrags bewegen.

Trifft „Drohung (Zivilrecht)“ hier zu?

„Drohung (Zivilrecht)“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ankündigung eines künftigen Übels
    Die angekündigte Beschädigung des Autos ist ein künftiger Nachteil für Paul.
    erfüllt
  2. 2
    Verwirklichung als vom eigenen Willen abhängig dargestellt
    Lena kündigt an, die Beschädigung selbst vorzunehmen.
    erfüllt
  3. 3
    Ziel, eine Willenserklärung herbeizuführen
    Lena will erreichen, dass Paul die zum Vertragsschluss erforderliche Erklärung abgibt.
    erfüllt
BFall B

Lena bietet Paul einen überdachten Stellplatz zur Miete an. Sie sagt: „1Der Wetterdienst hat für heute Abend Hagel angekündigt, der dein Auto beschädigen wird, wenn es draußen bleibt; das Wetter kann ich nicht beeinflussen.“ 3Damit will sie Paul zum Abschluss des Mietvertrags bewegen.

Trifft „Drohung (Zivilrecht)“ hier zu?

„Drohung (Zivilrecht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verwirklichung als vom eigenen Willen abhängig dargestellt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ankündigung eines künftigen Übels
    Die angekündigte Beschädigung durch Hagel ist ein künftiger Nachteil für Paul.
    erfüllt
  2. 2
    Verwirklichung als vom eigenen Willen abhängig dargestellt
    Lena stellt das Wetter ausdrücklich als unabhängig von ihrem Einfluss dar.
    fehlt
  3. 3
    Ziel, eine Willenserklärung herbeizuführen
    Lena will erreichen, dass Paul die zum Vertragsschluss erforderliche Erklärung abgibt.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus jeder Drohung ohne weitere Prüfung die Anfechtbarkeit der Erklärung ableiten.

RichtigFür eine Anfechtung muss die Drohung zusätzlich widerrechtlich sein und die Abgabe der Erklärung verursacht haben.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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