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Duldungsanspruch

§ 1147 BGB · Zivilrecht

Der Duldungsanspruch aus § 1147 BGB gibt dem Hypotheken- oder Grundschuldgläubiger bei Fälligkeit des Grundpfandrechts und bei der Hypothek auch der gesicherten Forderung das Recht, die Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück und die mithaftenden Gegenstände zu betreiben; der Eigentümer ist verpflichtet, diese Zwangsvollstreckung zu dulden. Auf die Grundschuld findet § 1147 BGB über § 1192 Abs. 1 BGB Anwendung.

Merksatz

Entscheidend ist der Zugriff auf das belastete Grundstück, nicht eine persönliche Zahlungspflicht seines Eigentümers.

Duldung oder persönliche Zahlung?Der Duldungsanspruch betrifft den Zugriff auf das belastete Grundstück. Ein persönlicher Zahlungsanspruch richtet sich dagegen auf eine Geldleistung des Schuldners.
Duldungsanspruch
Persönlicher Zahlungsanspruch
Verlangtes Verhalten
Duldung der Zwangsvollstreckung
Zahlung von Geld
Anspruchsgegner
Eigentümer des belasteten Grundstücks
Schuldner der persönlichen Forderung
Haftungsumfang
Belastetes Grundstück und mithaftende Gegenstände
Grundsätzlich das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Paul hat Mara 30.000 Euro ausgezahlt und sich dafür eine Hypothek an Maras Grundstück im Grundbuch eintragen lassen. Beide haben eine einmalige Rückzahlung ohne Zinsen an einem festen Kalendertag vereinbart. 2Dieser Tag ist bereits verstrichen, und Mara hat noch nichts zurückgezahlt. 3Paul will das Grundstück versteigern lassen, um daraus sein Geld zu erhalten.

Trifft „Duldungsanspruch“ hier zu?

„Duldungsanspruch“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gläubiger einer Hypothek oder Grundschuld
    Paul ist Inhaber der Hypothek, die seine ausgezahlte Darlehensforderung sichert.
    erfüllt
  2. 2
    Fälligkeit des Grundpfandrechts und bei der Hypothek auch der Forderung
    Nach Ablauf des fest vereinbarten Rückzahlungstags sind Forderung und Hypothek fällig.
    erfüllt
  3. 3
    Belastetes Grundstück oder mithaftende Gegenstände als Vollstreckungsziel
    Paul möchte sich aus dem mit seiner Hypothek belasteten Grundstück befriedigen.
    erfüllt
BFall B

1Paul hat Mara 30.000 Euro ausgezahlt und sich dafür eine Hypothek an Maras Grundstück im Grundbuch eintragen lassen. Beide haben eine einmalige Rückzahlung ohne Zinsen an einem festen Kalendertag vereinbart. Dieser Tag liegt noch drei Monate in der Zukunft, und Mara hat noch nichts zurückgezahlt. 3Paul will das Grundstück bereits jetzt versteigern lassen, um daraus sein Geld zu erhalten.

Trifft „Duldungsanspruch“ hier zu?

„Duldungsanspruch“ trifft nicht zu.Es fehlt: Fälligkeit des Grundpfandrechts und bei der Hypothek auch der Forderung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gläubiger einer Hypothek oder Grundschuld
    Paul ist auch vor dem Rückzahlungstermin Inhaber der Hypothek.
    erfüllt
  2. 2
    Fälligkeit des Grundpfandrechts und bei der Hypothek auch der Forderung
    Der vereinbarte Rückzahlungstag steht noch aus, sodass weder Forderung noch Hypothek fällig sind.
    fehlt
  3. 3
    Belastetes Grundstück oder mithaftende Gegenstände als Vollstreckungsziel
    Die beabsichtigte Vollstreckung richtet sich auf das mit Pauls Hypothek belastete Grundstück.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerBei der Grundschuld wird die Fälligkeit einer gesicherten Forderung wie bei der Hypothek als allgemeine Voraussetzung verlangt.

RichtigBei der Grundschuld ist grundsätzlich deren eigene Fälligkeit maßgeblich; die Fälligkeit der gesicherten Forderung ist nur bei der Hypothek eine allgemeine Voraussetzung.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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