Definitionen
Duldungsanspruch
§ 1147 BGB · ZivilrechtDer Duldungsanspruch aus § 1147 BGB gibt dem Hypotheken- oder Grundschuldgläubiger bei Fälligkeit des Grundpfandrechts und bei der Hypothek auch der gesicherten Forderung das Recht, die Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück und die mithaftenden Gegenstände zu betreiben; der Eigentümer ist verpflichtet, diese Zwangsvollstreckung zu dulden. Auf die Grundschuld findet § 1147 BGB über § 1192 Abs. 1 BGB Anwendung.
Entscheidend ist der Zugriff auf das belastete Grundstück, nicht eine persönliche Zahlungspflicht seines Eigentümers.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Paul hat Mara 30.000 Euro ausgezahlt und sich dafür eine Hypothek an Maras Grundstück im Grundbuch eintragen lassen. Beide haben eine einmalige Rückzahlung ohne Zinsen an einem festen Kalendertag vereinbart. 2Dieser Tag ist bereits verstrichen, und Mara hat noch nichts zurückgezahlt. 3Paul will das Grundstück versteigern lassen, um daraus sein Geld zu erhalten.
Trifft „Duldungsanspruch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGläubiger einer Hypothek oder GrundschuldPaul ist Inhaber der Hypothek, die seine ausgezahlte Darlehensforderung sichert.
- 2erfülltFälligkeit des Grundpfandrechts und bei der Hypothek auch der ForderungNach Ablauf des fest vereinbarten Rückzahlungstags sind Forderung und Hypothek fällig.
- 3erfülltBelastetes Grundstück oder mithaftende Gegenstände als VollstreckungszielPaul möchte sich aus dem mit seiner Hypothek belasteten Grundstück befriedigen.
1Paul hat Mara 30.000 Euro ausgezahlt und sich dafür eine Hypothek an Maras Grundstück im Grundbuch eintragen lassen. Beide haben eine einmalige Rückzahlung ohne Zinsen an einem festen Kalendertag vereinbart. Dieser Tag liegt noch drei Monate in der Zukunft, und Mara hat noch nichts zurückgezahlt. 3Paul will das Grundstück bereits jetzt versteigern lassen, um daraus sein Geld zu erhalten.
Trifft „Duldungsanspruch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGläubiger einer Hypothek oder GrundschuldPaul ist auch vor dem Rückzahlungstermin Inhaber der Hypothek.
- 2fehltFälligkeit des Grundpfandrechts und bei der Hypothek auch der ForderungDer vereinbarte Rückzahlungstag steht noch aus, sodass weder Forderung noch Hypothek fällig sind.
- 3erfülltBelastetes Grundstück oder mithaftende Gegenstände als VollstreckungszielDie beabsichtigte Vollstreckung richtet sich auf das mit Pauls Hypothek belastete Grundstück.
Typische Fehler
FehlerBei der Grundschuld wird die Fälligkeit einer gesicherten Forderung wie bei der Hypothek als allgemeine Voraussetzung verlangt.
RichtigBei der Grundschuld ist grundsätzlich deren eigene Fälligkeit maßgeblich; die Fälligkeit der gesicherten Forderung ist nur bei der Hypothek eine allgemeine Voraussetzung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema