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Drohung (Strafrecht)

Strafrecht

Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende vorgibt, Einfluss zu haben, und das geeignet ist, den Bedrohten in seiner Entschließungsfreiheit zu beeinflussen.

Merksatz

Entscheidend ist der behauptete Einfluss auf das künftige Übel, nicht dessen tatsächliche Beherrschbarkeit.

Drohung oder Warnung?Beide können Entscheidungen beeinflussen. Der Unterschied liegt darin, ob eigener Einfluss auf den Eintritt des Übels behauptet wird.
Drohung
Warnung
Künftiges Übel
Ein zukünftiger Nachteil wird angekündigt.
Auf einen zukünftigen Nachteil wird hingewiesen.
Einfluss auf Eintritt
Die Person behauptet eigenen Einfluss.
Die Person stellt die Gefahr als von ihr unabhängig dar.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara sagt zu Leon: „Wenn du heute zu der Feier gehst, zerkratze ich dein Auto.“ Leon hält ihre Ankündigung für ernst gemeint und überlegt deshalb, zu Hause zu bleiben.

Trifft „Drohung (Strafrecht)“ hier zu?

„Drohung (Strafrecht)“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ankündigung
    Mara kündigt Leon eine Handlung an.
    erfüllt
  2. 2
    Künftiges Übel
    Die angekündigte Beschädigung des Autos ist ein zukünftiger Nachteil.
    erfüllt
  3. 3
    Behaupteter Einfluss auf den Eintritt
    Mara stellt die Beschädigung als ihre eigene Handlung dar.
    erfüllt
  4. 4
    Eignung zur Beeinflussung der Entschließungsfreiheit
    Die ernst genommene Ankündigung kann Leon dazu bewegen, auf den Besuch der Feier zu verzichten.
    erfüllt
BFall B

Ein Wanderführer sagt zu einer Wanderin: „Wenn du jetzt weiter zum Gipfel gehst, bringt dich der angekündigte Schneesturm in Lebensgefahr.“ Er erklärt ausdrücklich, dass er auf das Wetter keinen Einfluss hat. Die Wanderin nimmt die Gefahr ernst und überlegt deshalb, umzukehren.

Trifft „Drohung (Strafrecht)“ hier zu?

„Drohung (Strafrecht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Behaupteter Einfluss auf den Eintritt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ankündigung
    Der Wanderführer kündigt eine Gefahr für den weiteren Aufstieg an.
    erfüllt
  2. 2
    Künftiges Übel
    Die angekündigte Lebensgefahr ist ein zukünftiger Nachteil.
    erfüllt
  3. 3
    Behaupteter Einfluss auf den Eintritt
    Der Wanderführer stellt die Wettergefahr ausdrücklich als von ihm unabhängig dar.
    fehlt
  4. 4
    Eignung zur Beeinflussung der Entschließungsfreiheit
    Der Hinweis kann die Wanderin dazu bewegen, den Aufstieg abzubrechen.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJede Ankündigung eines künftigen Nachteils wird als Drohung behandelt.

RichtigEine bloße Warnung vor einer unabhängigen Gefahr genügt nicht; der Ankündigende muss eigenen Einfluss auf deren Eintritt behaupten.

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