Definitionen
Drohung (Strafrecht)
StrafrechtDrohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende vorgibt, Einfluss zu haben, und das geeignet ist, den Bedrohten in seiner Entschließungsfreiheit zu beeinflussen.
Entscheidend ist der behauptete Einfluss auf das künftige Übel, nicht dessen tatsächliche Beherrschbarkeit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara sagt zu Leon: „Wenn du heute zu der Feier gehst, zerkratze ich dein Auto.“ Leon hält ihre Ankündigung für ernst gemeint und überlegt deshalb, zu Hause zu bleiben.
Trifft „Drohung (Strafrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnkündigungMara kündigt Leon eine Handlung an.
- 2erfülltKünftiges ÜbelDie angekündigte Beschädigung des Autos ist ein zukünftiger Nachteil.
- 3erfülltBehaupteter Einfluss auf den EintrittMara stellt die Beschädigung als ihre eigene Handlung dar.
- 4erfülltEignung zur Beeinflussung der EntschließungsfreiheitDie ernst genommene Ankündigung kann Leon dazu bewegen, auf den Besuch der Feier zu verzichten.
Ein Wanderführer sagt zu einer Wanderin: „Wenn du jetzt weiter zum Gipfel gehst, bringt dich der angekündigte Schneesturm in Lebensgefahr.“ Er erklärt ausdrücklich, dass er auf das Wetter keinen Einfluss hat. Die Wanderin nimmt die Gefahr ernst und überlegt deshalb, umzukehren.
Trifft „Drohung (Strafrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnkündigungDer Wanderführer kündigt eine Gefahr für den weiteren Aufstieg an.
- 2erfülltKünftiges ÜbelDie angekündigte Lebensgefahr ist ein zukünftiger Nachteil.
- 3fehltBehaupteter Einfluss auf den EintrittDer Wanderführer stellt die Wettergefahr ausdrücklich als von ihm unabhängig dar.
- 4erfülltEignung zur Beeinflussung der EntschließungsfreiheitDer Hinweis kann die Wanderin dazu bewegen, den Aufstieg abzubrechen.
Typische Fehler
FehlerJede Ankündigung eines künftigen Nachteils wird als Drohung behandelt.
RichtigEine bloße Warnung vor einer unabhängigen Gefahr genügt nicht; der Ankündigende muss eigenen Einfluss auf deren Eintritt behaupten.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata