Definitionen
Annahme
§ 147 BGB · ZivilrechtDie Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Empfänger eines Angebots dieses vorbehaltlos und inhaltlich übereinstimmend annimmt, sodass der Vertrag zustande kommt. Sie muss grundsätzlich innerhalb der maßgeblichen Annahmefrist dem Antragenden zugehen; ist keine Frist nach § 148 BGB bestimmt, muss ein unter Anwesenden gemachtes Angebot nach § 147 Abs. 1 BGB sofort angenommen werden, während bei einem Angebot unter Abwesenden nach § 147 Abs. 2 BGB die regelmäßigen Übermittlungszeiten für Angebot und Antwort sowie eine angemessene Überlegungszeit maßgeblich sind. Unter den Voraussetzungen des § 151 BGB ist der Zugang der Annahmeerklärung entbehrlich.
Für die Fristwahrung zählt grundsätzlich der Zugang beim Antragenden, nicht die Absendung.
- AngebotsversandÜbermittlung zum EmpfängerDie übliche Übermittlungszeit des Angebots zählt bei der Fristberechnung mit.
- AngebotszugangZeit zum ÜberlegenNach dem üblichen Zugang ist eine angemessene Überlegungszeit einzurechnen.
- Erwarteter ZugangEnde der AnnahmefristBis hierhin muss die Antwort beim Antragenden grundsätzlich angekommen sein.
- Übermittlung zum Empfänger Die übliche Übermittlungszeit des Angebots zählt bei der Fristberechnung mit.
- Zeit zum Überlegen Nach dem üblichen Zugang ist eine angemessene Überlegungszeit einzurechnen.
- Ende der Annahmefrist Bis hierhin muss die Antwort beim Antragenden grundsätzlich angekommen sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Händlerin Hanna bietet Ben in ihrem Laden einen bestimmten Tisch für 200 Euro zum Kauf an. Ben antwortet ihr sofort: „Ich kaufe den Tisch für 200 Euro.“ Hanna hört und versteht seine Antwort.
Trifft „Annahme“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWillenserklärung des AngebotsempfängersBen erklärt als Empfänger von Hannas Angebot seinen Kaufwillen.
- 2erfülltVorbehaltlose inhaltliche ZustimmungBen stimmt dem angebotenen Kauf ohne Einschränkungen oder Änderungen zu.
- 3erfülltZugang beim Antragenden, soweit erforderlichDie mündliche Erklärung wird von Hanna unmittelbar wahrgenommen und verstanden.
- 4erfülltWahrung der maßgeblichen AnnahmefristBen reagiert auf das Angebot unter Anwesenden ohne Verzögerung.
Händlerin Hanna bietet Ben in ihrem Laden einen bestimmten Tisch für 200 Euro zum Kauf an. Ben antwortet ihr sofort: „Ich kaufe den Tisch für 180 Euro.“ Hanna hört und versteht seine Antwort.
Trifft „Annahme“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWillenserklärung des AngebotsempfängersBen erklärt als Empfänger von Hannas Angebot seinen Kaufwillen.
- 2fehltVorbehaltlose inhaltliche ZustimmungBen ändert den Preis, sodass seine Erklärung nach § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag gilt.
- 3erfülltZugang beim Antragenden, soweit erforderlichDie mündliche Erklärung wird von Hanna unmittelbar wahrgenommen und verstanden.
- 4erfülltWahrung der maßgeblichen AnnahmefristBens Erklärung erreicht Hanna unmittelbar nach ihrem Angebot und damit innerhalb der verfügbaren Frist.
Typische Fehler
FehlerBei einem Angebot unter Abwesenden wird nur die Überlegungszeit berücksichtigt.
RichtigBei der Fristberechnung zählen auch die üblichen Übermittlungszeiten des Angebots und der Antwort mit.
FehlerEin Angebot im unmittelbaren Telefongespräch wird wie ein Angebot unter Abwesenden behandelt.
RichtigIm unmittelbaren Telefongespräch gelten die Regeln für Anwesende; ohne besondere Fristsetzung ist sofort zu reagieren.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema