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326 Definitionen

Annahme

§ 147 BGB · Zivilrecht

Die Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Empfänger eines Angebots dieses vorbehaltlos und inhaltlich übereinstimmend annimmt, sodass der Vertrag zustande kommt. Sie muss grundsätzlich innerhalb der maßgeblichen Annahmefrist dem Antragenden zugehen; ist keine Frist nach § 148 BGB bestimmt, muss ein unter Anwesenden gemachtes Angebot nach § 147 Abs. 1 BGB sofort angenommen werden, während bei einem Angebot unter Abwesenden nach § 147 Abs. 2 BGB die regelmäßigen Übermittlungszeiten für Angebot und Antwort sowie eine angemessene Überlegungszeit maßgeblich sind. Unter den Voraussetzungen des § 151 BGB ist der Zugang der Annahmeerklärung entbehrlich.

Merksatz

Für die Fristwahrung zählt grundsätzlich der Zugang beim Antragenden, nicht die Absendung.

Wie läuft die Frist unter Abwesenden?Gezeigt ist der Regelfall ohne besondere Fristsetzung. Maßgeblich sind die üblichen Übermittlungszeiten und eine angemessene Überlegungszeit.
  1. Angebotsversand
    Übermittlung zum Empfänger
    Die übliche Übermittlungszeit des Angebots zählt bei der Fristberechnung mit.
  2. Angebotszugang
    Zeit zum Überlegen
    Nach dem üblichen Zugang ist eine angemessene Überlegungszeit einzurechnen.
  3. Erwarteter Zugang
    Ende der Annahmefrist
    Bis hierhin muss die Antwort beim Antragenden grundsätzlich angekommen sein.
  1. Übermittlung zum Empfänger Die übliche Übermittlungszeit des Angebots zählt bei der Fristberechnung mit.
  2. Zeit zum Überlegen Nach dem üblichen Zugang ist eine angemessene Überlegungszeit einzurechnen.
  3. Ende der Annahmefrist Bis hierhin muss die Antwort beim Antragenden grundsätzlich angekommen sein.
Hinweg, Überlegung und Rückweg

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Händlerin Hanna bietet Ben in ihrem Laden einen bestimmten Tisch für 200 Euro zum Kauf an. Ben antwortet ihr sofort: „Ich kaufe den Tisch für 200 Euro.“ Hanna hört und versteht seine Antwort.

Trifft „Annahme“ hier zu?

„Annahme“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Willenserklärung des Angebotsempfängers
    Ben erklärt als Empfänger von Hannas Angebot seinen Kaufwillen.
    erfüllt
  2. 2
    Vorbehaltlose inhaltliche Zustimmung
    Ben stimmt dem angebotenen Kauf ohne Einschränkungen oder Änderungen zu.
    erfüllt
  3. 3
    Zugang beim Antragenden, soweit erforderlich
    Die mündliche Erklärung wird von Hanna unmittelbar wahrgenommen und verstanden.
    erfüllt
  4. 4
    Wahrung der maßgeblichen Annahmefrist
    Ben reagiert auf das Angebot unter Anwesenden ohne Verzögerung.
    erfüllt
BFall B

Händlerin Hanna bietet Ben in ihrem Laden einen bestimmten Tisch für 200 Euro zum Kauf an. Ben antwortet ihr sofort: „Ich kaufe den Tisch für 180 Euro.“ Hanna hört und versteht seine Antwort.

Trifft „Annahme“ hier zu?

„Annahme“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vorbehaltlose inhaltliche Zustimmung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Willenserklärung des Angebotsempfängers
    Ben erklärt als Empfänger von Hannas Angebot seinen Kaufwillen.
    erfüllt
  2. 2
    Vorbehaltlose inhaltliche Zustimmung
    Ben ändert den Preis, sodass seine Erklärung nach § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag gilt.
    fehlt
  3. 3
    Zugang beim Antragenden, soweit erforderlich
    Die mündliche Erklärung wird von Hanna unmittelbar wahrgenommen und verstanden.
    erfüllt
  4. 4
    Wahrung der maßgeblichen Annahmefrist
    Bens Erklärung erreicht Hanna unmittelbar nach ihrem Angebot und damit innerhalb der verfügbaren Frist.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei einem Angebot unter Abwesenden wird nur die Überlegungszeit berücksichtigt.

RichtigBei der Fristberechnung zählen auch die üblichen Übermittlungszeiten des Angebots und der Antwort mit.

Verwechslung

FehlerEin Angebot im unmittelbaren Telefongespräch wird wie ein Angebot unter Abwesenden behandelt.

RichtigIm unmittelbaren Telefongespräch gelten die Regeln für Anwesende; ohne besondere Fristsetzung ist sofort zu reagieren.

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