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Angemessenheit (Öffentliches Recht)

Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz · Öffentliches Recht

Die Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) verlangt, dass der mit einer Maßnahme verfolgte Zweck nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs steht; Vor- und Nachteile der Maßnahme müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

Merksatz

Entscheidend ist, ob das Gewicht des Zwecks die Schwere des Eingriffs rechtfertigt.

Angemessenheit oder Erforderlichkeit?Erforderlichkeit vergleicht mögliche Mittel. Angemessenheit wägt das Gewicht des Zwecks gegen die Schwere des Eingriffs ab.
Angemessenheit
Erforderlichkeit
Prüffrage
Rechtfertigt das Gewicht des Zwecks die Schwere des Eingriffs?
Gibt es ein gleich geeignetes Mittel, das weniger belastet?
Vergleich
Gewicht des Zwecks und Schwere des Eingriffs
Gewähltes Mittel und weniger belastende, gleich geeignete Alternativen

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Polizei sperrt nach einem Unfall eine Straße für zehn Minuten, damit Rettungskräfte schwer verletzte Menschen versorgen können. Autofahrer müssen so lange warten; danach wird die Straße wieder freigegeben.

Trifft „Angemessenheit (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Angemessenheit (Öffentliches Recht)“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mit einer Maßnahme verfolgter Zweck
    Die Sperrung dient der Versorgung der Verletzten und damit dem Schutz ihrer Gesundheit.
    erfüllt
  2. 2
    Eingriff und seine Schwere
    Die Autofahrer werden für zehn Minuten an der Weiterfahrt gehindert.
    erfüllt
  3. 3
    Angemessenes Verhältnis von Zweck und Eingriffsschwere
    Die Versorgung schwer verletzter Menschen rechtfertigt die kurze Verzögerung der Weiterfahrt.
    erfüllt
BFall B

2Die Polizei verbietet eine angemeldete friedliche Kundgebung mit 100 Teilnehmenden vollständig, 1weil vorbeifahrende Autos dadurch etwa fünf Minuten länger unterwegs wären. Weitere Störungen oder Gefahren bestehen nicht.

Trifft „Angemessenheit (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Angemessenheit (Öffentliches Recht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Angemessenes Verhältnis von Zweck und Eingriffsschwere

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mit einer Maßnahme verfolgter Zweck
    Das Verbot soll Verzögerungen im Straßenverkehr verhindern.
    erfüllt
  2. 2
    Eingriff und seine Schwere
    Das vollständige Verbot verhindert die geplante Ausübung der Versammlungsfreiheit.
    erfüllt
  3. 3
    Angemessenes Verhältnis von Zweck und Eingriffsschwere
    Die Vermeidung kurzer Verkehrsverzögerungen rechtfertigt kein vollständiges Verbot der friedlichen Kundgebung.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine Maßnahme wird schon deshalb als angemessen angesehen, weil kein gleich geeignetes, milderes Mittel verfügbar ist.

RichtigAuch dann muss die Schwere des Eingriffs zum Gewicht des verfolgten Zwecks passen.

Rechtsfolge falsch

FehlerJeder Eingriff mit nachteiligen Folgen wird als unangemessen eingestuft.

RichtigNachteile schließen die Angemessenheit nicht aus; entscheidend ist ihr Verhältnis zu den Vorteilen.

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