Definitionen
Angemessenheit (Öffentliches Recht)
Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz · Öffentliches RechtDie Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) verlangt, dass der mit einer Maßnahme verfolgte Zweck nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs steht; Vor- und Nachteile der Maßnahme müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
Entscheidend ist, ob das Gewicht des Zwecks die Schwere des Eingriffs rechtfertigt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Polizei sperrt nach einem Unfall eine Straße für zehn Minuten, damit Rettungskräfte schwer verletzte Menschen versorgen können. Autofahrer müssen so lange warten; danach wird die Straße wieder freigegeben.
Trifft „Angemessenheit (Öffentliches Recht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMit einer Maßnahme verfolgter ZweckDie Sperrung dient der Versorgung der Verletzten und damit dem Schutz ihrer Gesundheit.
- 2erfülltEingriff und seine SchwereDie Autofahrer werden für zehn Minuten an der Weiterfahrt gehindert.
- 3erfülltAngemessenes Verhältnis von Zweck und EingriffsschwereDie Versorgung schwer verletzter Menschen rechtfertigt die kurze Verzögerung der Weiterfahrt.
2Die Polizei verbietet eine angemeldete friedliche Kundgebung mit 100 Teilnehmenden vollständig, 1weil vorbeifahrende Autos dadurch etwa fünf Minuten länger unterwegs wären. Weitere Störungen oder Gefahren bestehen nicht.
Trifft „Angemessenheit (Öffentliches Recht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMit einer Maßnahme verfolgter ZweckDas Verbot soll Verzögerungen im Straßenverkehr verhindern.
- 2erfülltEingriff und seine SchwereDas vollständige Verbot verhindert die geplante Ausübung der Versammlungsfreiheit.
- 3fehltAngemessenes Verhältnis von Zweck und EingriffsschwereDie Vermeidung kurzer Verkehrsverzögerungen rechtfertigt kein vollständiges Verbot der friedlichen Kundgebung.
Typische Fehler
FehlerEine Maßnahme wird schon deshalb als angemessen angesehen, weil kein gleich geeignetes, milderes Mittel verfügbar ist.
RichtigAuch dann muss die Schwere des Eingriffs zum Gewicht des verfolgten Zwecks passen.
FehlerJeder Eingriff mit nachteiligen Folgen wird als unangemessen eingestuft.
RichtigNachteile schließen die Angemessenheit nicht aus; entscheidend ist ihr Verhältnis zu den Vorteilen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata