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326 Definitionen

Angemessenheit (Strafrecht)

§ 34 StGB · Strafrecht

Im Rahmen des rechtfertigenden Notstands (§ 34 StGB) ist eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr angemessen, wenn sie über die Interessenabwägung hinaus mit den grundlegenden Wertungen der Rechtsordnung vereinbar ist.

Merksatz

Ein deutliches Interessenübergewicht allein macht eine Rettungshandlung noch nicht zulässig.

Wo wird die Angemessenheit geprüft?Die vier Schritte zeigen die objektive Prüfung des rechtfertigenden Notstands. Das subjektive Element ist nicht dargestellt.
  1. 1
    Notstandslage
    Es besteht eine aktuelle Gefahr für ein rechtlich geschütztes Gut.
  2. 2
    Erforderlichkeit
    Die Handlung muss helfen können; ein gleich wirksames, milderes Mittel darf nicht verfügbar sein.
  3. 3
    Interessenabwägung
    Die Rettungsinteressen müssen deutlich schwerer wiegen als die durch die Tat verletzten Interessen.
  4. 4
    Angemessenheit
    Die Handlung darf grundlegenden rechtlichen Wertungen nicht widersprechen.
  1. 1
    Notstandslage Es besteht eine aktuelle Gefahr für ein rechtlich geschütztes Gut.
  2. 2
    Erforderlichkeit Die Handlung muss helfen können; ein gleich wirksames, milderes Mittel darf nicht verfügbar sein.
  3. 3
    Interessenabwägung Die Rettungsinteressen müssen deutlich schwerer wiegen als die durch die Tat verletzten Interessen.
  4. 4
    Angemessenheit Die Handlung darf grundlegenden rechtlichen Wertungen nicht widersprechen.
Angemessenheit (Strafrecht)

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine Frau ohne Fahrerlaubnis fährt ihren Partner nach einem lebensbedrohlichen Kreislaufzusammenbruch zur nahe gelegenen Notaufnahme. 2Ein Krankenwagen und andere Fahrer können ihn nicht rechtzeitig erreichen. Sie beherrscht das Autofahren und fährt auf einer menschenleeren Straße vorsichtig.

Trifft „Angemessenheit (Strafrecht)“ hier zu?

„Angemessenheit (Strafrecht)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Maßnahme zur Abwehr einer Gefahr
    Die Fahrt dient dazu, das Leben des Partners durch rechtzeitige ärztliche Hilfe zu retten.
    erfüllt
  2. 2
    Vereinbarkeit mit grundlegenden Wertungen der Rechtsordnung
    Die vorsichtige Rettungsfahrt einer tatsächlich fahrtüchtigen Person widerspricht unter diesen Umständen keinen grundlegenden rechtlichen Wertungen.
    erfüllt
BFall B

Ein Patient stirbt in Kürze, wenn er nicht sofort eine neue Niere erhält; andere Behandlungen helfen ihm nicht mehr und ein Spenderorgan ist nicht verfügbar. Eine Chirurgin betäubt einen unbeteiligten, gesunden Besucher gegen dessen ausdrücklich erklärten Willen. 1Sie entnimmt ihm eine passende Niere und setzt sie dem Patienten ein.

Trifft „Angemessenheit (Strafrecht)“ hier zu?

„Angemessenheit (Strafrecht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vereinbarkeit mit grundlegenden Wertungen der Rechtsordnung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Maßnahme zur Abwehr einer Gefahr
    Die Organentnahme dient der Rettung des Patienten aus akuter Lebensgefahr.
    erfüllt
  2. 2
    Vereinbarkeit mit grundlegenden Wertungen der Rechtsordnung
    Die erzwungene Organentnahme missachtet die körperliche Selbstbestimmung des unbeteiligten Besuchers.
    fehlt

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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