Definitionen
Angemessenheit (Strafrecht)
§ 34 StGB · StrafrechtIm Rahmen des rechtfertigenden Notstands (§ 34 StGB) ist eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr angemessen, wenn sie über die Interessenabwägung hinaus mit den grundlegenden Wertungen der Rechtsordnung vereinbar ist.
Ein deutliches Interessenübergewicht allein macht eine Rettungshandlung noch nicht zulässig.
- 1NotstandslageEs besteht eine aktuelle Gefahr für ein rechtlich geschütztes Gut.
- 2ErforderlichkeitDie Handlung muss helfen können; ein gleich wirksames, milderes Mittel darf nicht verfügbar sein.
- 3InteressenabwägungDie Rettungsinteressen müssen deutlich schwerer wiegen als die durch die Tat verletzten Interessen.
- 4AngemessenheitDie Handlung darf grundlegenden rechtlichen Wertungen nicht widersprechen.
- 1Notstandslage Es besteht eine aktuelle Gefahr für ein rechtlich geschütztes Gut.
- 2Erforderlichkeit Die Handlung muss helfen können; ein gleich wirksames, milderes Mittel darf nicht verfügbar sein.
- 3Interessenabwägung Die Rettungsinteressen müssen deutlich schwerer wiegen als die durch die Tat verletzten Interessen.
- 4Angemessenheit Die Handlung darf grundlegenden rechtlichen Wertungen nicht widersprechen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Eine Frau ohne Fahrerlaubnis fährt ihren Partner nach einem lebensbedrohlichen Kreislaufzusammenbruch zur nahe gelegenen Notaufnahme. 2Ein Krankenwagen und andere Fahrer können ihn nicht rechtzeitig erreichen. Sie beherrscht das Autofahren und fährt auf einer menschenleeren Straße vorsichtig.
Trifft „Angemessenheit (Strafrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMaßnahme zur Abwehr einer GefahrDie Fahrt dient dazu, das Leben des Partners durch rechtzeitige ärztliche Hilfe zu retten.
- 2erfülltVereinbarkeit mit grundlegenden Wertungen der RechtsordnungDie vorsichtige Rettungsfahrt einer tatsächlich fahrtüchtigen Person widerspricht unter diesen Umständen keinen grundlegenden rechtlichen Wertungen.
Ein Patient stirbt in Kürze, wenn er nicht sofort eine neue Niere erhält; andere Behandlungen helfen ihm nicht mehr und ein Spenderorgan ist nicht verfügbar. Eine Chirurgin betäubt einen unbeteiligten, gesunden Besucher gegen dessen ausdrücklich erklärten Willen. 1Sie entnimmt ihm eine passende Niere und setzt sie dem Patienten ein.
Trifft „Angemessenheit (Strafrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMaßnahme zur Abwehr einer GefahrDie Organentnahme dient der Rettung des Patienten aus akuter Lebensgefahr.
- 2fehltVereinbarkeit mit grundlegenden Wertungen der RechtsordnungDie erzwungene Organentnahme missachtet die körperliche Selbstbestimmung des unbeteiligten Besuchers.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema