Definitionen
Anklageprinzip
§ 151 StPO · StrafrechtDas Anklageprinzip (Akkusationsprinzip) besagt, dass eine gerichtliche Untersuchung nur auf Grundlage einer erhobenen Klage eröffnet werden darf und das Gericht die Strafverfolgung nicht von Amts wegen einleiten kann; Ankläger und Richter müssen personenverschieden sein. Die Klage wird grundsätzlich von der Staatsanwaltschaft erhoben; in gesetzlich zugelassenen Fällen ist auch eine Privatklage möglich.
Das Gericht beurteilt vorgebrachte Tatvorwürfe, statt selbst die Strafverfolgung in Gang zu setzen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
3Staatsanwältin Lena reicht bei Gericht eine Anklage gegen Tom wegen eines Diebstahls ein. 1Erst auf diese Anklage hin eröffnet Richter Ben das Verfahren und führt später die Verhandlung. 2Ben war an der Strafverfolgung in dieser Sache zuvor nicht beteiligt.
Trifft „Anklageprinzip“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErhobene Klage als Grundlage der gerichtlichen UntersuchungBen eröffnet das Verfahren aufgrund der zuvor erhobenen Klage und nicht aus eigener Verfolgungsinitiative.
- 2erfülltPersonelle Trennung von Ankläger und RichterLena erhebt die Klage, während der daran unbeteiligte Ben als Richter entscheidet.
- 3erfülltKlage durch die Staatsanwaltschaft oder einen zugelassenen PrivatklägerDie Klage wird von der Staatsanwaltschaft erhoben.
3Als Staatsanwältin reicht Lena bei Gericht eine Anklage gegen Tom wegen eines Diebstahls ein. Nach ihrem Wechsel in den Richterdienst 1eröffnet Lena auf Grundlage dieser Anklage das Verfahren gegen Tom und führt selbst die Verhandlung.
Trifft „Anklageprinzip“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErhobene Klage als Grundlage der gerichtlichen UntersuchungGrundlage des gerichtlichen Verfahrens ist die zuvor erhobene Klage.
- 2fehltPersonelle Trennung von Ankläger und RichterLena tritt in derselben Sache als Anklägerin und als Richterin auf und ist nach § 22 Nr. 4 StPO ausgeschlossen.
- 3erfülltKlage durch die Staatsanwaltschaft oder einen zugelassenen PrivatklägerBei der Klageerhebung handelt Lena als Staatsanwältin.
Typische Fehler
FehlerEs wird angenommen, nur eine von der Staatsanwaltschaft erhobene öffentliche Klage könne Grundlage des gerichtlichen Verfahrens sein.
RichtigIn den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann auch ein Privatkläger das gerichtliche Verfahren durch seine Klage in Gang setzen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema