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326 Definitionen

Anklageprinzip

§ 151 StPO · Strafrecht

Das Anklageprinzip (Akkusationsprinzip) besagt, dass eine gerichtliche Untersuchung nur auf Grundlage einer erhobenen Klage eröffnet werden darf und das Gericht die Strafverfolgung nicht von Amts wegen einleiten kann; Ankläger und Richter müssen personenverschieden sein. Die Klage wird grundsätzlich von der Staatsanwaltschaft erhoben; in gesetzlich zugelassenen Fällen ist auch eine Privatklage möglich.

Merksatz

Das Gericht beurteilt vorgebrachte Tatvorwürfe, statt selbst die Strafverfolgung in Gang zu setzen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

3Staatsanwältin Lena reicht bei Gericht eine Anklage gegen Tom wegen eines Diebstahls ein. 1Erst auf diese Anklage hin eröffnet Richter Ben das Verfahren und führt später die Verhandlung. 2Ben war an der Strafverfolgung in dieser Sache zuvor nicht beteiligt.

Trifft „Anklageprinzip“ hier zu?

„Anklageprinzip“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erhobene Klage als Grundlage der gerichtlichen Untersuchung
    Ben eröffnet das Verfahren aufgrund der zuvor erhobenen Klage und nicht aus eigener Verfolgungsinitiative.
    erfüllt
  2. 2
    Personelle Trennung von Ankläger und Richter
    Lena erhebt die Klage, während der daran unbeteiligte Ben als Richter entscheidet.
    erfüllt
  3. 3
    Klage durch die Staatsanwaltschaft oder einen zugelassenen Privatkläger
    Die Klage wird von der Staatsanwaltschaft erhoben.
    erfüllt
BFall B

3Als Staatsanwältin reicht Lena bei Gericht eine Anklage gegen Tom wegen eines Diebstahls ein. Nach ihrem Wechsel in den Richterdienst 1eröffnet Lena auf Grundlage dieser Anklage das Verfahren gegen Tom und führt selbst die Verhandlung.

Trifft „Anklageprinzip“ hier zu?

„Anklageprinzip“ trifft nicht zu.Es fehlt: Personelle Trennung von Ankläger und Richter

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erhobene Klage als Grundlage der gerichtlichen Untersuchung
    Grundlage des gerichtlichen Verfahrens ist die zuvor erhobene Klage.
    erfüllt
  2. 2
    Personelle Trennung von Ankläger und Richter
    Lena tritt in derselben Sache als Anklägerin und als Richterin auf und ist nach § 22 Nr. 4 StPO ausgeschlossen.
    fehlt
  3. 3
    Klage durch die Staatsanwaltschaft oder einen zugelassenen Privatkläger
    Bei der Klageerhebung handelt Lena als Staatsanwältin.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEs wird angenommen, nur eine von der Staatsanwaltschaft erhobene öffentliche Klage könne Grundlage des gerichtlichen Verfahrens sein.

RichtigIn den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann auch ein Privatkläger das gerichtliche Verfahren durch seine Klage in Gang setzen.

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