Definitionen
Wartezeit (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)
§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB · StrafrechtDie Wartezeit ist die nach den Umständen angemessene Zeit, die ein Unfallbeteiligter nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB am Unfallort warten muss, wenn niemand bereit ist, die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Ihre Dauer bestimmt sich nach dem Einzelfall, insbesondere nach Art und Schwere des Unfalls, Höhe des Fremdschadens, Ort, Tageszeit, Verkehrsdichte und Witterung, also danach, wann mit dem Erscheinen feststellungsbereiter Personen zu rechnen ist.
Wie lange gewartet werden muss, hängt auch davon ab, wann feststellungsbereite Personen zu erwarten sind.
- Nach dem UnfallWarten am UnfallortIst niemand zur Aufnahme der nötigen Angaben bereit, muss der Beteiligte zunächst am Unfallort bleiben.
- Ende der WartefristAngemessene Dauer erreichtWann ausreichend gewartet wurde, hängt von der konkreten Unfallsituation ab.
- Nach dem WegfahrenFeststellungen nachholenNach dem Wegfahren sind die nötigen Feststellungen ohne schuldhaftes Zögern nachzuholen.
- Warten am Unfallort Ist niemand zur Aufnahme der nötigen Angaben bereit, muss der Beteiligte zunächst am Unfallort bleiben.
- Angemessene Dauer erreicht Wann ausreichend gewartet wurde, hängt von der konkreten Unfallsituation ab.
- Feststellungen nachholen Nach dem Wegfahren sind die nötigen Feststellungen ohne schuldhaftes Zögern nachzuholen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea streift an einem milden Werktagnachmittag beim Ausparken auf einer belebten Geschäftsstraße ein geparktes Auto und bemerkt einen tiefen Kratzer an dessen Tür. Sie bleibt zwei Stunden direkt neben den beiden Autos. Während ihres gesamten Aufenthalts ist niemand vor Ort, der ihre Personalien, die Fahrzeugdaten und ihre Beteiligung aufnehmen will. Danach fährt sie mit ihrem Auto zur nahe gelegenen Polizeiwache, meldet den Zusammenstoß und bleibt zur Aufnahme ihrer Daten und des Schadens dort.
Trifft „Wartezeit (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUnfallbeteiligungLea hat den Zusammenstoß durch ihr Fahrverhalten verursacht.
- 2erfülltWarten am UnfallortLea bleibt unmittelbar dort, wo sich der Zusammenstoß ereignet hat.
- 3erfülltKeine feststellungsbereite PersonWährend des Wartens steht niemand zur Aufnahme der erforderlichen Angaben bereit.
- 4erfülltNach den Umständen angemessene DauerBei dem beschriebenen Lackschaden reicht das zweistündige Warten unter diesen Bedingungen aus.
1Lea streift an einem milden Werktagnachmittag beim Ausparken auf einer belebten Geschäftsstraße ein geparktes Auto und bemerkt einen tiefen Kratzer an dessen Tür. 2Sie bleibt eine Minute direkt neben den beiden Autos. 3Während ihres gesamten Aufenthalts ist niemand vor Ort, der ihre Personalien, die Fahrzeugdaten und ihre Beteiligung aufnehmen will. Danach fährt sie nach Hause.
Trifft „Wartezeit (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUnfallbeteiligungLea hat den Zusammenstoß durch ihr Fahrverhalten verursacht.
- 2erfülltWarten am UnfallortLea wartet zunächst unmittelbar am Ort des Zusammenstoßes.
- 3erfülltKeine feststellungsbereite PersonWährend des Wartens steht niemand zur Aufnahme der erforderlichen Angaben bereit.
- 4fehltNach den Umständen angemessene DauerEine Minute reicht bei diesem erkennbaren Schaden an einer belebten Geschäftsstraße am Nachmittag nicht aus.
Typische Fehler
FehlerFür jeden Unfall wird dieselbe feste Mindestwartezeit angesetzt.
RichtigDie erforderliche Dauer muss anhand der konkreten Unfallsituation bestimmt werden.
FehlerMit ausreichendem Warten werden sämtliche Pflichten aus dem Unfall als erledigt angesehen.
RichtigAuch nach dem Wegfahren bleibt die Pflicht bestehen, die erforderlichen Feststellungen ohne schuldhaftes Zögern nachzuholen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema