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Wartezeit (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)

§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB · Strafrecht

Die Wartezeit ist die nach den Umständen angemessene Zeit, die ein Unfallbeteiligter nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB am Unfallort warten muss, wenn niemand bereit ist, die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Ihre Dauer bestimmt sich nach dem Einzelfall, insbesondere nach Art und Schwere des Unfalls, Höhe des Fremdschadens, Ort, Tageszeit, Verkehrsdichte und Witterung, also danach, wann mit dem Erscheinen feststellungsbereiter Personen zu rechnen ist.

Merksatz

Wie lange gewartet werden muss, hängt auch davon ab, wann feststellungsbereite Personen zu erwarten sind.

Was folgt auf das Warten am Unfallort?Die Dauer des Wartens hängt vom Einzelfall ab. Nach ausreichendem Warten darf der Beteiligte gehen, muss die erforderlichen Feststellungen aber nachholen.
  1. Nach dem Unfall
    Warten am Unfallort
    Ist niemand zur Aufnahme der nötigen Angaben bereit, muss der Beteiligte zunächst am Unfallort bleiben.
  2. Ende der Wartefrist
    Angemessene Dauer erreicht
    Wann ausreichend gewartet wurde, hängt von der konkreten Unfallsituation ab.
  3. Nach dem Wegfahren
    Feststellungen nachholen
    Nach dem Wegfahren sind die nötigen Feststellungen ohne schuldhaftes Zögern nachzuholen.
  1. Warten am Unfallort Ist niemand zur Aufnahme der nötigen Angaben bereit, muss der Beteiligte zunächst am Unfallort bleiben.
  2. Angemessene Dauer erreicht Wann ausreichend gewartet wurde, hängt von der konkreten Unfallsituation ab.
  3. Feststellungen nachholen Nach dem Wegfahren sind die nötigen Feststellungen ohne schuldhaftes Zögern nachzuholen.
Einzelfallabhängige Wartezeit

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea streift an einem milden Werktagnachmittag beim Ausparken auf einer belebten Geschäftsstraße ein geparktes Auto und bemerkt einen tiefen Kratzer an dessen Tür. Sie bleibt zwei Stunden direkt neben den beiden Autos. Während ihres gesamten Aufenthalts ist niemand vor Ort, der ihre Personalien, die Fahrzeugdaten und ihre Beteiligung aufnehmen will. Danach fährt sie mit ihrem Auto zur nahe gelegenen Polizeiwache, meldet den Zusammenstoß und bleibt zur Aufnahme ihrer Daten und des Schadens dort.

Trifft „Wartezeit (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)“ hier zu?

„Wartezeit (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unfallbeteiligung
    Lea hat den Zusammenstoß durch ihr Fahrverhalten verursacht.
    erfüllt
  2. 2
    Warten am Unfallort
    Lea bleibt unmittelbar dort, wo sich der Zusammenstoß ereignet hat.
    erfüllt
  3. 3
    Keine feststellungsbereite Person
    Während des Wartens steht niemand zur Aufnahme der erforderlichen Angaben bereit.
    erfüllt
  4. 4
    Nach den Umständen angemessene Dauer
    Bei dem beschriebenen Lackschaden reicht das zweistündige Warten unter diesen Bedingungen aus.
    erfüllt
BFall B

1Lea streift an einem milden Werktagnachmittag beim Ausparken auf einer belebten Geschäftsstraße ein geparktes Auto und bemerkt einen tiefen Kratzer an dessen Tür. 2Sie bleibt eine Minute direkt neben den beiden Autos. 3Während ihres gesamten Aufenthalts ist niemand vor Ort, der ihre Personalien, die Fahrzeugdaten und ihre Beteiligung aufnehmen will. Danach fährt sie nach Hause.

Trifft „Wartezeit (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)“ hier zu?

„Wartezeit (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Nach den Umständen angemessene Dauer

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unfallbeteiligung
    Lea hat den Zusammenstoß durch ihr Fahrverhalten verursacht.
    erfüllt
  2. 2
    Warten am Unfallort
    Lea wartet zunächst unmittelbar am Ort des Zusammenstoßes.
    erfüllt
  3. 3
    Keine feststellungsbereite Person
    Während des Wartens steht niemand zur Aufnahme der erforderlichen Angaben bereit.
    erfüllt
  4. 4
    Nach den Umständen angemessene Dauer
    Eine Minute reicht bei diesem erkennbaren Schaden an einer belebten Geschäftsstraße am Nachmittag nicht aus.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerFür jeden Unfall wird dieselbe feste Mindestwartezeit angesetzt.

RichtigDie erforderliche Dauer muss anhand der konkreten Unfallsituation bestimmt werden.

Rechtsfolge falsch

FehlerMit ausreichendem Warten werden sämtliche Pflichten aus dem Unfall als erledigt angesehen.

RichtigAuch nach dem Wegfahren bleibt die Pflicht bestehen, die erforderlichen Feststellungen ohne schuldhaftes Zögern nachzuholen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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