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Vorteil für das herrschende Grundstück

§ 1019 BGB · Zivilrecht

Ein Vorteil für das herrschende Grundstück im Sinne des § 1019 BGB liegt vor, wenn die Grunddienstbarkeit die Benutzung des herrschenden Grundstücks objektiv erleichtert oder verbessert und dieser Vorteil dem Grundstück als solchem zugute kommt, nicht lediglich dem persönlichen Interesse des jeweiligen Eigentümers dient.

Merksatz

Entscheidend ist der Nutzen für die Grundstücksbenutzung, nicht ein bloßer persönlicher Vorteil des Eigentümers.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna nutzt ihr Grundstück als Gemüsegarten. Mit Ben möchte sie im Grundbuch festhalten, dass die jeweiligen Eigentümer ihres Grundstücks 1Wasser aus der Quelle auf Bens angrenzendem Grundstück zur Bewässerung des Gartens entnehmen dürfen. 2Die Quelle liefert ganzjährig ausreichend sauberes Wasser.

Trifft „Vorteil für das herrschende Grundstück“ hier zu?

„Vorteil für das herrschende Grundstück“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug zur Benutzung des herrschenden Grundstücks
    Die Wasserentnahme dient der Nutzung von Annas Grundstück als Garten.
    erfüllt
  2. 2
    Objektiver statt bloß persönlicher Benutzungsvorteil
    Das verfügbare Wasser erleichtert die Gartenbewässerung unabhängig von der Person des Eigentümers.
    erfüllt
BFall B

Anna nutzt ihr Grundstück als Gemüsegarten. Mit Ben möchte sie im Grundbuch festhalten, dass die jeweiligen Eigentümer ihres Grundstücks 1Wasser aus der Quelle auf Bens angrenzendem Grundstück zur Bewässerung des Gartens entnehmen dürfen. Die Quelle ist vollständig versiegt und wird nach den geologischen Verhältnissen auch künftig kein Wasser mehr liefern.

Trifft „Vorteil für das herrschende Grundstück“ hier zu?

„Vorteil für das herrschende Grundstück“ trifft nicht zu.Es fehlt: Objektiver statt bloß persönlicher Benutzungsvorteil

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug zur Benutzung des herrschenden Grundstücks
    Die vorgesehene Wasserentnahme ist auf die Gartennutzung von Annas Grundstück bezogen.
    erfüllt
  2. 2
    Objektiver statt bloß persönlicher Benutzungsvorteil
    Die dauerhaft versiegte Quelle kann die Gartenbewässerung weder gegenwärtig noch künftig erleichtern.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerSobald irgendein Benutzungsvorteil besteht, wird eine inhaltlich unbegrenzte Belastung für zulässig gehalten.

RichtigDer zulässige Umfang der Belastung ist durch den Nutzen für die Benutzung des herrschenden Grundstücks begrenzt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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