Definitionen
Vorteil für das herrschende Grundstück
§ 1019 BGB · ZivilrechtEin Vorteil für das herrschende Grundstück im Sinne des § 1019 BGB liegt vor, wenn die Grunddienstbarkeit die Benutzung des herrschenden Grundstücks objektiv erleichtert oder verbessert und dieser Vorteil dem Grundstück als solchem zugute kommt, nicht lediglich dem persönlichen Interesse des jeweiligen Eigentümers dient.
Entscheidend ist der Nutzen für die Grundstücksbenutzung, nicht ein bloßer persönlicher Vorteil des Eigentümers.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna nutzt ihr Grundstück als Gemüsegarten. Mit Ben möchte sie im Grundbuch festhalten, dass die jeweiligen Eigentümer ihres Grundstücks 1Wasser aus der Quelle auf Bens angrenzendem Grundstück zur Bewässerung des Gartens entnehmen dürfen. 2Die Quelle liefert ganzjährig ausreichend sauberes Wasser.
Trifft „Vorteil für das herrschende Grundstück“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBezug zur Benutzung des herrschenden GrundstücksDie Wasserentnahme dient der Nutzung von Annas Grundstück als Garten.
- 2erfülltObjektiver statt bloß persönlicher BenutzungsvorteilDas verfügbare Wasser erleichtert die Gartenbewässerung unabhängig von der Person des Eigentümers.
Anna nutzt ihr Grundstück als Gemüsegarten. Mit Ben möchte sie im Grundbuch festhalten, dass die jeweiligen Eigentümer ihres Grundstücks 1Wasser aus der Quelle auf Bens angrenzendem Grundstück zur Bewässerung des Gartens entnehmen dürfen. Die Quelle ist vollständig versiegt und wird nach den geologischen Verhältnissen auch künftig kein Wasser mehr liefern.
Trifft „Vorteil für das herrschende Grundstück“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBezug zur Benutzung des herrschenden GrundstücksDie vorgesehene Wasserentnahme ist auf die Gartennutzung von Annas Grundstück bezogen.
- 2fehltObjektiver statt bloß persönlicher BenutzungsvorteilDie dauerhaft versiegte Quelle kann die Gartenbewässerung weder gegenwärtig noch künftig erleichtern.
Typische Fehler
FehlerSobald irgendein Benutzungsvorteil besteht, wird eine inhaltlich unbegrenzte Belastung für zulässig gehalten.
RichtigDer zulässige Umfang der Belastung ist durch den Nutzen für die Benutzung des herrschenden Grundstücks begrenzt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema